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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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zu vermeiden, daß er nicht in die Vergleichsverhandlungen mit hineinspräche; man würde also zwei Schiedsmänner haben statt einen einzigen, einen schreibenden und einen sprechenden. Domherr v. Günther: Ich erlaube mir, nochmals darauf aufmerksam zu machen, daß wir wohl thun würden, wenn wir uns bei der Diskussion nicht zu sehr in Einzelheiten verlieren; es werden sich diese finden, wenn das Institut in's Leben getreten sein wird. Jetzt läßt sich noch nicht'Alles gehörig übersehen. Im Speciellen muß ich in Bezug auf die angeregte Frage so viel bemerken: Wenn in irgend einem Districte die Bildung noch so weit zurück ist, daß sich Niemand findet, der die äußerst mäßig gestellten Requisiten eines Schiedsmanns besitzt, wozu denn doch hauptsächlich auch das Niederschreiben eines Protokolls gehört, so ist eben für diesen Distrikt das Institut des Schiedsmanns- gerichts, was allemal einen gewissen Grad vorgeschrittener Bil dung voraussetzt, noch nicht geeignet. Was.daß Wendische be trifft/ so wird allerdings entweder wendisch und deutsch proto- collirt werden müssen, oder doch wenigstens wendisch,— und der Schiedsmann muß in wendischen Orten nothwendig in so weit -er wendischen Sprache mächtig sein, ldaß er sie nicht nur spre chen, sondern auch schreiben und in derselben wenn auch nicht einen eleganten, doch wenigstens einen verständlichen Aufsatz machen kann, der, wenn daraus Rechtshülfe bei dem Richter ge sucht werden soll, von einem verpflichteten Dolmetscher übersetzt werden muß. Findet sich kein Schiedsmann, der diese Eigen schaften besitzt, so ist noch zur Zeit von der Wahl eines solchen abzusehen. Staatsminister v. Könne ritz: Der geehrte Herr Dom herr v. Günther hat -en Gesichtspunkt angegeben, von dem die Regierung ausgegangen ist. Es handelt sich hier nicht um ein nothwendiges Institut, welches durch das,Staatswohl geboten ist, sondern um ein nützliches, wodurch ein Nutzen gewährt wird, so weit es Nutzen gewähren kann. Man hat allerdings voraus gesetzt und die geehrte Kammer wird damit einverstanden sein, daß die Bildung allenthalben so weit vorgeschritten ist, daß sich Männer finden, die auch ohne Studium geeignet sind, Vergleiche zu vermitteln und schriftliche Aufsätze darüber deutlich niederzu schreiben; allein es hat auch die Regierung nicht verkannt, daß an einzelnen Orten es daran fehlen kann, und darum ist es ja eben ausgesprochen, es sei nur ein zulässiges Institut, aber kein nothwendiges. Ist Niemand in der Gemeinde, der einen Auf satz deutlich niederschreiben kann, nun so kann diese Gemeinde aus ihrer Mitte allein einen Schiedsmann nicht wählen; sie kann möglicherweise sich an eine benachbarte Gemeinde anschlie ßen, wie durch einen frühem Paragraphen nachgelassen ist, oder sie muß einstweilen auf die Wohlthat eines Schiedsmanns ver zichten, bis sich ein geeigneter Mann findet. Es hängt auch nicht allein von der Fähigkeit zur Abfassung eines schriftlichen Auf satzes ab; eS fragt sich auch sonst, ob ein Mann im Orte geeignet sei, überhaupt dieses Geschäft übernehmen zu können. Ihm nachzulassen, das Protokoll von einem Andern aufnehmen zu lassen, wäre wirklich in der That nicht möglich; denn da weiß man nicht, auf wen man sich stützen soll, auf den Schiedsmann oder auf den, der das Protokoll geschrieben hat. Es läßt sich denken, daß derjenige, der geeignet sein würde, einen Vergleich zu stiften, nicht geeignet ist, einen schriftlichen Aufsatz deutlich niederzuschreiben; findet sich nun in dem Orte ein Mann, der das Letztere kann, z.B. der Schullehrer, wieHerr Decan Dittrich schon angeführt hat, so wähle man diesen Schullehrer gleich zum Schiedsmanne. Darüber bin ich übrigens vollkommen mit dem geehrten Antragsteller einverstanden, daß es dem, der nur die wendische Sprache versteht und in dieser einen schriftlichen Auf satz fertigen kann, unbenommen ist, ja daß er eS sogar, wenn er es in deutscher Sprache nicht kann, thun muß, das Protokoll in wendischer Sprache abzufassen. Kommt es aus demselben zur Execution, so kann die Abschrift ebenfalls in wendischer Sprache erfolgen, und es hat das deutsche Gericht dafür zu sorgen, daß eine Übersetzung desselben gefertigt wird. Es ist auch in jenen Gegenden nicht ungewöhnlich, daß die Protokolle in wendischer Sprache gefertigt werden und nachher in einer beglaubigten Uebersetzung zu den Acten kommen. Präsident v. Carlo witz: Wenn der Herr Referent nicht noch etwas zu bemerken hat, so frage ich die Kammer: ob sie bei §. 37 dem Vorschläge der Deputation, daß nach dem Vorgänge der andern Kammer nach denWorten: „zu gestatten" eingeschal tet werde: „oder was er zu unterlassen" beitrete? — Einstim mig Ja. Präsident vonCarlowitz: Die zweite Frage ist: ob die Kammer mit dieser Veränderung §. 37 des Entwurfs selbst an nehme? — Einstimmig Ja. Referent v. Welck: Z. 38. Alle Protokolle hat der Schiedsmann der Zeitfolge nach in ein dazu bestimmtes besonderes Buch (Protocollbuch) zu schrei ben, welches ihm bei seiner Verpflichtung (§. 12) von der Ge richtsbehörde nebst einem Amtssiegel eingehändigt wird. Präsident v. Carlo witz: Nimmt die Kammer tz. 38 an? — Einstimmig Ja. Referent v. Welck: 8.39. In dem Protocollbuch darf nichts radirt, ausgestrichen und corrigirt, zwischen die Zeilen oder an den Rand geschrieben wer den; notwendige Abänderungen eines im Protocollbuch nieder geschriebenen Protokolls müssen mittelst besonder» Nachtrags geschehen. Dergleichen Nachträge müssen ebenfalls den Parteien wie der vorgelesen und von denselben, so wie von dem SchiedSmann selbst, wie in 8- 37 vorgeschrieben, unterzeichnet werden. Präsident v. Carlo witz: Genehmigt die Kammer 39? — Einstimmig Ja. Referent v. Welck: §.40. Das Protocollbuch hat der Schiedsmann sorgfältig auf-
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