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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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stens sage» mir, — in der Deputation um deswillen entgan gen ist, weil ich, als §. 85 des Executionsgesetzes in dem Para graphen der Borlage citirt wurde, dabei an §. 86 gedacht habe, und ich will nicht in Abrede stellen, daß viele von den Gründen, die Herr Oberappellationsrath v.Criegern jetzt für Anwendung des §. 86 des Executionsgesetzes, für Anwendung des Execu- tionsprocesses vorgebracht hat, mir sehr wichtig erscheinen. Andererseits kommt mir aber auch vor, daß über einen derarti gen Gegenstand doch nicht augenblicklich die Abstimmung der Kammer gefordert und veranlaßt werden könne, und ich sehe mich daher genöthigt, den Antrag zu stellen, daß die Frage, die Herr v. Erregern zur Sprache gebracht hat, der Deputation zu nochmaliger Begutachtung überwiesen werden möge. Präsident v. Carlo Witz: Es ist der Antrag gestellt wor den, die von dem Herrn v.Criegern angeregte Frage an die Deputation zu nochmaliger Begutachtung zu verweisen. Ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstütze? — Wird ausreichend unterstützt. PrinzIohann: Ich kann natürlich nichts dawider haben, wenn die Kammer eine nochmalige Zurückgabe an die Deputa tion für diesen Gegenstand verlangt; ich meinestheils aber glaube doch, daß es hier bei dem Gesetzentwürfe werde bewen den können. Ich mache zunächst darauf aufmerksam, daß wir allerdings hier bei dem Hauptpunkte des ganzen Gesetzes stehen, daß eigentlich diese beiden Paragraphen die einzigen sind, die etwas wirklich disponiren. Es ist gewiß richtig, den Satz aufzustellen, daß von diesen Paragraphen die Kraft des Gesetzes ausgeht, mit denselben steht und fällt das Gesetz; schwächt man die Wirkung der Protokolle der Schiebsmänner, so schwächt man das ganze Gesetz. Ich könnte mich daher mit der Ansicht des geehrten Sprechers, dessen Deduction im Ein zelnen zu folgen ich nicht im Stande bin, nicht einverstehen. Was das wesentlichste Bedenken erregen könnte, wäre immer die Undeutlichkeit der Protokolle. Es ist allerdings eine Mög lichkeit, daß die Sache in denselben nicht in der gehörigen Form dargestellt ist, dem wird aber durch §. 45 vollkommen abgehol fen, und es bedarf einer Abänderung deshalb nicht. Was die Nothwendigkeit, sich gewisse Exceptionen vorzubehalten, anbe langt, so glaube ich, wird dem dadurch prospicirt, daß das Ein gehen auf einen solchen Vergleich Jedermann ftersteht, Niemand gezwungen werden kann, bei dem Schiedsmanne sich zu stellen, wenn er noch dergleichen Dinge m reee^u hat. Es scheint daher bei dem Entwürfe bewenden zu können. Domherr o. G ü n t h e r: DerHauptgrund, den Se.Königl. Hoheit für das Gesetz vorbrachte, war der, daß, wenn dieKraft der Protokolle der Schiedsmänner geschwächt werde, alsdann das ganze Institut darunter leiden würde. Wäre dies der Fall, so würde ich Bedenken tragen, etwas für den Antrag des Herrn v. Criegern zu sagen; denn ich wünsche sehr, daß das Institut in seiner vollen Kraft im Publicum wirksam werden möge. Allein «S ist das nicht der Fall. Unmöglich scheint es mir, — wenigstens im gegenwärtigen Augenblick, — daßman für das Institut des Schiedsmanns ein Mehreres in Anspruch nehme, als für das gerichtlich, aber außerhalb des ProcefseS aufgenommene Protokoll. Wenn zwei Parteien vor -em Rich ter erscheinen und sagen: Wir haben einen Streit mit einander, wir wollen uns aber vergleichen und bitten, diesen Vergleich zu protocolliren; oder wenn außerhalb des gewöhnlichen Proceß- ganges ein Richter, auch der kompetente, von beiden Parteien angegangen wird, eine Bermittelung zu treffen, und es wird diese Vermittelung getroffen und protocollirt, so kann aus die sem Protokolle nun und nimmermehr die sofortige Hülfsvoll- streckung erfolgen, sondern es muß der Executionsproceß ange stellt werden. Diesen Grundsatz haben alle Spruchbehörden in Sachsen, so viel ich weiß, angenommen, — und von der Juristenfacultat in Leipzig kann ich es bestimmt versichern. Es ist das ein Umstand, der, wenn auch nicht entscheidend, doch nach meinemDafürhalten wichtig genug ist, um diezurSprache gebrachte Frage in der Deputation zu prüfen und die Herren Regierungscomnnffarien einzuladen, daran Kheil zu nehmen. Bürgermeister Wehner: Das Amendement des Herrn v. Criegern geht freilich von einem andern Gesichtspunkte aus, als meine Ansicht ist; er will den Executionsproceß haben und ich will das Executionsverfahren ohne alle Weiterung haben. Es handelt sich eigentlich hier blos um die lange Bank und um die kurze Bank. Ich für meine Person liebe die langen Bänke nicht, und habe mich stets für das kurze Verfahren ausgespro chen. Mögen nun die Appellations- und Oberappellations gerichte oder die Facultät anderer Ansicht sein, daran kann man bei einem neuen Gesetze nicht gebunden sein; ich halte das für das beste Gesetz, wo man sofort die Executkon aus einem klaren Dokumente vollstrecken kann, und ich bin daher mit der Regie rung einverstanden, daß der Vergleich, welcher von einem Schiedsgerichte geschloffen wird, vollkommen gleichgestellt werde dem vor dem kompetenten Richter verhandelten. Auch ist dafür gesorgt, daß kein Uebelstand daraus entstehe, weil der Richter nicht darauf einzugehen braucht, sobald er Dunkelheiten im Protokolle findet. Ich sehe in der That nicht, was eS für einen Nachtheil haben könnte, wenn man den Paragraphen so an nimmt, wie ihn die Regierung Vorschläge dahingegen sehe ich darin einen großen Nachtheil, wenn man blos darum, um die Meinung, die bisher in der juristischen Welt geherrscht hat, aufrecht zu erhalten, ein anderes Verfahren einschlägt, welches denjenigen, der gutes Recht erlangt hat, nämlich die Rechts verfolgung durch Execution, weiter hinausschiebt und dafür in neue Streitigkeiten verwickelt. Domherr 0. Günther: Ich wollte darauf nur bemerken, daß ich die langen Bänke auch nicht liebe, aber sie dürfen auch nicht so kurz sein, daß derjenige, welcher sich darauf setzen will, daneben herunterfällt, und das könnte geschehen, wenn mit Abwerfung des Executionsproceffes das unmittelbare Execu tionsverfahren eintreten sollte, wo kein vorausgegangener Pro test der Partei Gelegenheit gegeben hat, ihre etwaigen Excep-
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