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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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rig" weggelassen wird, denn es ist schon von Seiten der hohen Staatsregierung erwähnt worden, daß dann den Schiedsmän- nern in der Instruction eine Erläuterung über das Wort: „dis positionsfähig" gegeben werden müßte, und diese würde dahin gehen, daß darunter die Volljährigkeit wenigstens in der Regel zu verstehen sek, und es würde das immer daraufhinauskommen. Was erwähnt worden ist über die Streitigkeiten, welche zwischen den Dienstherrschaften und dem Gesinde entstehen, so tritt der Fall ein, daß sich junge Leute ost mit dem vierzehnten Jahre ver- miethen und daß da auch ein Streit mit der Dienstherrschaft ent stehen könnte. Diese würden wohl auf keinen Fall für dispo- fitronsfahkg gehalten werden können, um einen Vergleich mit der andern Partei abzuschließen. Bürgermeister Hübler: Ich besorge, es wirb der Zweck des Antrags durch die bloße Weglassung des Wortes: „voll jährig" in keinem Falle erreicht werden. Denn da ein Un mündiger bekannten Rechten nach eben nicht für dispositions fähig gilt, so werden unter der Categorieder nicht Dispositions fähigen immer wieder auch die Minderjährigen begriffen blei ben. Wir würden uns sonach durch die Weglassung des Wor tes ohne Noth von der zweiten Kammer trennen, und schon darum halte ich es für besser, das Wort stehen zu lassen. Domherr v. Günther: Ich würde den Gegenstand nicht zur Sprache gebracht haben, denn er ist wirklich nicht erheblich. Da er aber einmal zu einem Gegenstände der Discussion ge worden ist, so erlaube ich mir, Folgendes zu bemerken: Wenn die Staatsregierung nichts dagegen hat, die Worte: „voll jährig und" wegzulassen, so dachte ich allerdings, wir ließen sie weg. Mir scheint das allerdings eine Verbesserung des Paragraphen zu sein, weil es, wie ich schon vorhin bemerkte, besonders bei Solchen, welche die Dienstmiethe betreffen, wohl Vorkommen kann, daß sich auch Unmündige vollkommen rechts gültig vergleichen können. Ein Unmündiger bedarf zwar, wenn er sich zum ersten Male vermiethet, der Einwilligung des Vaters oder des Vormundes, dann aber kann er sich ohneCon- currcnz eines Dritten rechtsbeständig weiter vermiethen, er kann auch sein Lohn rechtsgültig, d. h. mit Wirkung der Libe ration für den Dienstherr» in Empfang nehmen und darüber quittiren, mithin auch sich darüber vergleichen, und wenn zwi schen dem Dienstherrn und einem unmündigen Dienstboten darüber Streit entsteht, ob das Lohn ihm gehörig bezahlt wor den sei, und der unmündige Dienstbote, welcher vielleicht 10 Khaler fordert, erklärt, er wolle mit 5 Thalern zufrieden sein, der Dienstherr aber bezahlt ihm diese, so wird Letzterer jedenfalls liberirt, und es bedarf keines Vormunds, welcher zu der Erklärung deS Dienstboten sein Vollwort gäbe, so wenig es eines Vormunds bedurft hätte, wenn der Dienstbote dem Dienstherrn den Empfang der ganzen 10 Khaler hätte beken nen sollen. Aller Zweifel also würde gehoben sein, wenn die Worte: „volljährig und" ausfielen. Es ist nämlich ein un mündiger Dienstbote in dem Falle, wie ich ihn angegeben habe, ungeachtet seiner Unmündigkeit, doch in einer speciellen Hin sicht dispositionsfähig. Eben so würde es in folgendem Falle sein. Es hat sich Jemand, der noch unmündig ist, vermiethet; als er den Dienst antreten will, sagt der Dienstherr, er bedürfe ihn nicht, bietet ihm aber 2 oder 3 Khaler als Entschädigung. Der Dienstbote hat das Recht, zu verlangen, daß er ausgenom men werde; er kann aber auch auf dieses Recht unentgeltlich verzichten, und also auch eine Entschädigung von 2 oder 3 Khalern, oder wie viel überhaupt in der Uebereinkunst festge setzt wird, dafür annehmen. Er ist mithin in dieser Hinsicht dispositionsfähig, obgleich nicht volljährig. Hat, wie ich schon Eingangs bemerkt habe, die Staatsregierung nichts dagegen (und es scheint nicht so, als ob sre gesonnen fei, etwas dagegen einzuwenden, daß die Worte: „volljährig und" wegfallen), so würde ich glauben, daß dadurch allerdings das, was im Para graphen ausgedrückt wird, angemessener und besser ausgedrückt würde, als es gegenwärtig im Gesetzentwürfe steht. Bürgermeister Hübler: Ich erlaube mir die Frage an das Präsidium zu richten, ob ein förmlicher Antrag auf die Weglas sung gestellt worden. Es ist viel über die Sache gestritten wor den, aber ich habe zur Zeit noch nicht gehört, daß Jemand einen Antrag gestellt hätte. Ohne solchen scheint mir aber in der Khat die ganze Discussion nutzlos. Präsident v. Carlowitz: Nein, ein Antrag ist nicht gestellt worden. Ich kann daher auch auf die Weglassung dieser Worte bei der Fragstellung nicht Rücksicht nehmen. Bürgermeister Hübler: Ich muß noch hinzufügen, daß die Weglassung des Wortes schon deshalb nichts nützen würde, weil, wie der Herr Staatsminister bereits erklärthat, dieSchiedS- männer in der Instruction unter allen Umstanden darauf auf merksam zu machen fein würden, daß unter dem Ausdrucke: „dis positionsfähig" die Volljährigkeit mit verstanden werde. Domherr v. Günther: Ich hoffe, der Herr Staatsmini ster wird die Güte haben, sich darüber zu erklären. Wenn auch der Schiedsmann in der Regel auf die Volljährigkeit Rücksicht zu nehmen hat, so ist das doch nicht der Fall in allen und jeden Sachen. Fürst Schönburg: Den letzten, vom Herrn Bürger- meisterHübler angeführten Grund könnte ich nicht gelten lassen; denn es läßt sich nicht dafür annehmen, daß, wenn die Staats regierung ihre Zustimmung dazu giebt, daß die fraglichen Worte wegfallen, sie dieselben doch wieder durch die Instruction herein bringen würde. Staatsminister v. Könneritz: In der Instruction kann der Schiedsmann nur angewiesen werden, was erzuthunhat, um sein Geschäft rechtsgültig zu machen, es mögen nun die Worte hier ausgeschieden werden oder nicht. Da es nicht die Absicht ist, hier eine gesetzliche Bestimmung darüber zu treffen, wer dispositionsfähig oder nicht disposttionsfähig sei, so wird man den Schiedsmann allerdings darauf aufmerksam machen müssen, welches die Beschränkungen der Dispositionsfähigkeit
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