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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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des Entwurfs ansehen, so ergiebt sich der Unterschied sofort. Die Bestellungsgebühren bei einer mündlichen Bestellung sind geringer, als die Jnsinuationsgebühren bei Beförderung schrift licher Ausfertigungen, und das Botenlohn kann nur gefordert und angesetzt werden bei solchen Gängen, die der Bote außer halb des Ottes, wo der Schiedsmann wohnt, thut. Also durch das Botenlohn wird dir Bemühung für Bestellung der Interessenten oder für Behändigung eines schriftlichen Erlasses keineswegs vergütet. Nun glaube ich auch nicht, daß dem Schiedsmanne verwehrt werden könne, einen Boten ver pflichten zu lassen, damit er einen sichern Boten, wie es im Gesetzentwürfe heißt, habe. Dann würde ein Bedenken der Deputation beseitigt sein; denn wenn der Bote verpflichtet ist, so muß er auch die taxordnungmäßigen Insinuations gebühren erhalten, und sollte er Jnsinuationsgebühren nicht verlangen, für ihn nicht Jnsinuationsgebühren in Ansatz gebracht werden können, so würde der Schiedsmann noch in die Noth- wrndigkeit versetzt sein, dem Boten die Jnsinuationsgebühren aus eignen Mitteln zu berichtigen, und das würde die Geneigt heit, das Amt eines Schiedsmanns zu übernehmen, nicht be fördern. Ich halte also dafür, daß es bei dem: „Bestellungs gebühren oder Jnsinuationsgebühren" entweder verbleiben oder Beid es in Wegfall kommen müsse. Referent v. Welck: Zwischen Botenlöhnen und Jnsinua tionsgebühren ist allerdings ein Unterschied, aber bei dem patri archalischen Sinne, der dem ganzen Gesetze zu Grunde liegt, hat die Deputation geglaubt, daß von allen Formalitäten so viel möglich abgesehen werden müsse, und daß dies auch im vorliegen den Falle um so unbedenklicher geschehen könne, weil die Vor ladung nicht unter einem Präjudiz geschieht, sondern das Er scheinen der Parteien vor dem Schiedsmanne ganz in die freie Entschließung derselben gestellt ist. Die Jnsinuationsgebühren würden durchaus nöthig sein, wenn die Parteien s«b xraejuäicio vorgeladen würden; denn wenn eine Partei ausgeblieben wäre, so würde die andere das Recht haben, zu verlangen, daß nachge wiesen werde, daß der andern Partei die Ladung richtig insinuirt worden sei und diese verbunden gewesen wäre, in dem Termine zu erscheinen. Man hat bei den Jnsinuationsgebühren an die Einrichtung gedacht, wie sie bei den Aemtern besteht, wo ver pflichtete Boten gehalten werden, welche sogenannte Bücher haben, in welchen die erfolgte Insinuation bemerkt wird. Das Hat man nicht für nothwendig gehalten und geglaubt, daß es nicht einmal fester Sätze für die Botenlöhne bedürfe, sondern daß es nach den Ortsgewohnheiten und dem Herkommen sich deutlich Herausstellen werde, was der Bote für eine Stunde Wegs zu er halten habe, und daß dies sonach der Billigkeit und Rechtlichkeit des Schiedsmanns überlassen werden könne. Bürgermeister Bernhardir Nur das Eine wollte ich be merken, daß, wenn der Schiedsmann für nothwendig erachtet, mehrem Betheiligten in dem Orte, wo er selbst wohnt, schrift liche Erlasse zugehen und dieselben durch den Boten behändigen -»lassen, undderBotees nicht ohneBerichtigung der Gebühren, also nicht unentgeltlich, thun wollte, der Schiedsmann dann in dem Falle wäre, das Botenlohn selbst zahlen zu müssen, ohne es erstattet zu erhalten. Präsident v. Carlowitz: Es scheint nichts weiter bemerkt werden zu wollen. Es handelt sich zunächst von dem 46. §. Der erste Antrag der Deputation betrifft die Ausscheidung deS Wortes: „Jnsinuationsgebühren", und ich habe zu fragen: ob die Kammer hierin der Deputation beitrete? — Es wird gegen eine Stimme beigetreten. Präsident v. Carlowitz: Weiter beantragt die Deputa tion, daß nach einem gefaßten Beschlüsse in der jenseitigen Kam mer zwar nicht nach dem Worte: „Jnsinuationsgebühren", son dern nach dem Worte: „Bestellungsgebühren" der Satz einge schaltet werden soll: „und zwar alle diese Verläge nach den in der Taxordnung für die Untergerichte bestimmten Sätzen". Ich frage die Kammer: ob sie nach Anrathen der Deputation diese Einschaltung genehmige? — Wird einstimmigbejaht. Präsident v. Carlowitz: Nun frage ich: ob die Kammer mit der beschlossenen Veränderung den §.46 des Entwurfs an nehme?—Wird einstimmig bejaht. Präsident v. Carlowitz: Zu §. 47 ist gar nichts erinnert. Ich frage also einfach: ob die Kammer §. 47 des Entwurfs an nehme?— Er wird einstimmig angenommen. Referent v. Welck: §.48. Die Stempelfreiheit der Verhandlungen vor dem Schieds mann erstreckt sich nicht auf solche an sich stempelpflichtige Ver träge, welche bei Gelegenheit der Gütepflegung vor dem Schieds mann von den Parteien abgeschlossen und von ersterm mit im Protokoll niedergeschrieben werden. Bemerkt ist hierzu nichts. Präsident v. Carlowitz: Ich frage: ob man tz. 48 des Entwurfs annehme? — Er wird einstimmig angenom men. Referent v. Welck: §.49. Das Protokoll und Amtssiegel des Schiedsmanns ist von der Gemeinde aus der Gemeindecaffe anzuschaffen. Eben daher ist dem Schiedsmann eine angemessene Vergütung für Schreib materialien auszusetzen und zu gewähren. Ist der Schiedsmann für mehrere Gemeinden gewählt (§. 4), so haben zu gedachtem Aufwand diese Gemeinden sammt- lich nach einem der Einwohnerzahl entsprechenden Verhältniß beizutragen. DaS Nämliche gilt von den durch die Wahlen der Schieds männer, so wie durch ihre Bestätigung und Verpflichtung ent stehenden Kosten, welche sich aber ebenfalls, bei übrigens ge bühren- und stempelfrerer Expedirung, auf die nothwendigen Verläge beschränken.
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