Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Zweifel beseitigt werden sollen, welche bei dermaligem Stande der Sache sowohl den Ablösungsbehörden, als den Verpflichte ten erwachsen und letztem leicht prajudicirlich werden können. Ich habe kaum nöthig, etwas weiter hinzuzufügen, als nur historisch daran zu erinnern, daß in dem Ablösungsgesetze von 1832 in allen Fällen den Verpflichteten die Wahl der Ablö sungsmittel zugestandrn wurde, daß, wenn sie sich insbesondere für die Uebernahme von Renten als Ablösungsmittel erklärt haben, den Berechtigten auf der andern Seite die Wahl nach gelassen ist, diese Renten entweder unmittelbar von den Ver pflichteten zu erheben, oder Landrentenbriefe anzunehmen; daß später durch die unter ständischer Zustimmung erlassene Ver ordnung vom 9. März 1837, um den Verpflichteten die Vor- theile der Landrentenbank auch in den Fällen, wo die Bersch» tigten zu unmittelbarer Erhebung der Renten sich erklärt ha ben, zugänglich zu machen, den Erstem, nämlich den Ver pflichteten, bis zum 31. December 1842 die Befugniß ertheilt worden ist, auch ihrerseits aufUebernahme der auf ihre Grund stücke gelegten Renten an die Landrentenbank antragen zu können, welcher Termin durch die Verordnung vom 22. December 1842 bis auf den 31. December 1845 verlängert worden ist. Diese Frist ist abgrlaufen, und es könnten Zweifel entstehen, in wie weit den betreffenden Erklärungen, die bis zum Jahresschlüsse erfolgt sind, noch Gültigkeit oder Wirksamkeit zuzugestehen sein dürfte, indem solche zufolge der bei den Behörden derma len bestehenden Meinungsverschiedenheit entweder nach Maaß- gäbe des Zeitpunktes, von welchem die Renten für die Land, rentenbank zu laufen anfangen, oder der Frist, in welcher die Anträge bei den Ablösungsbehörden angebracht worden sind, verschiedenartig beurtheilt zu werden pflegt. Daher ist jeden falls eine feste Bestimmung, wie solche durch den ersten der fraglichen Anträge bezweckt wird, höchst wünschenswerth, und es kann dieselbe, da durch den zweiten Antrag alle bezüglichen Rechte der Betheiligten gewahrt und gesichert bleiben, auch durchaus nicht als hart erscheinen. Präsident v. Carlo witz: Es scheint, als ob nichts weiter bemerkt werden wollte. Die Deputation empfiehlt uns, den ganzen Gesetzentwurf über den Schluß der Landrentenbank vor der Hand unberathen zu lassen, während die zweite Kam mer nur die §§. 3,4, 5 und 6 aussetzen will. Ich frage also zuvörderst: ob man nach Anrathrn der Deputation nicht blvs wegen dieser 3, 4, 5, 6, sondern wegen des ganzen Ge setzes vorläufig die Berathung aussetzen wolle? — Wird ein stimmig bejaht. Präsident v. Carlo witz: Ich gehe nun auf die Anträge über, dir an die Staatsregierung gelangen sollen. Es soll nämlich nach Anrathen der Deputation die Staatsregierung ersucht werden: „1) durch eine zu erlassende Verordnung be kannt zu machen, daß in Folge eines bis mit dem 31. Decem ber 1845 von den Verpflichteten auf Ueberweisung der Renten an die Landrentenbank gestellten Antrags nur alle diejenigen Renten von der Landrentenbank annoch übernommen werden, welche mit dem 1. April 184b für die Bank zu laufen bsgin- l. S7. nen." Ich frage: ob die Kammer hierin ihrer Deputation beitritt? — Einstimmig Za. Präsident v. Carlowitz: Der zweite Antrag lautet: die Staatsregierung zu ersuchen: „die Ablösungsbehörden da hin zu instruiren, daß dieselben bei allen nach Ablauf des Jah res 1845 vorkvmmenden Ablösungen, falls die Berechtigten sich nicht für Annahme von Landrentenbricfen erklären, die Verpflichteten zu befragen haben, ob sie eventuell auf Ueber weisung der auf die Grundstücke gelegten Renten an die Land- rcntenbank antragen wollen, und deren Entschließung zu den Acten zu bringen." Auch diesen Antrag empfiehlt uns dis Deputation, und ich frage: ob die Kammer dem Deputations gutachten beitritt? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Nun habe ich noch eine einzige Frage mit Namensaufruf zu stellen und frage: ob die Kammer die im Einzelnen gefaßten Beschlüsse im Allgemeinen gutheiKe und die gedachten Anträge an die Hohr Staatsrrgierung ge langen lassen wolle? Es antworten hierauf mit Ja: Mcepräsident v. Friesen, Seeretair v. Biedermann, Seer- Bürgermeister Ritter st ädt, Prinz Johann, v. Nostitz, Grafzur Lippe, v. Criegern, GrafHohenthal-Kdnigsbrück, v.v. Ammon, DecanDittrich, v.Großmann, v. Minkwitz, v. Mkrus," v. Welck, v. Crusluä, v. Jedtwrtz, v. Potenz, Bürgermeister Hüöisc, v. Heynitz, Bürgermeister GottschaLd, v. Metzsch, Meinhold, v.Miltitz, Bürgermeister Bernharde, Bürgermeister Starks, v. Lüttichau, v. Pftugk, v. Hartitzsch, v. Watzdorf, v. Erdmannsdork und Präsident v.Carlowitz. Präsident v. Carlowitz: Der zweite Gegenstand auf unserer Tagesordnung ist der Bericht der dritten Deputation über die vom Herrn Ordinarius v. Günther eingereichte Pe tition. Herr o. Mirus ist Referent. Referent v. Mirus: Der von der Deputation erstattete Bericht lautet folgendermaaßen: Die gegenwärtige Petition wurde hervorgrrufen durch einen in ber 28. Sitzung der ersten Kammer bei Berathung über das Regulativ wegen Ausübung des weltlichen Hoheitsrechts über die katholische Kirche im Königreich Sachsen laut gewordenen Wunsch: es möge in unserm Vaterlande eine BildungsanstalL für Inländer begründet werden, welche sich dem Studium der katholischen Theologie widmen und für Kirchen- und Schulstel len ihrer Confession vorbereiten wollen, und hat dem zufolge der Herr Petent einen Antrag dahin gestellt: „die erste Kammer wolle im Verein mit der jenseitigen Kammer die hohe Staatsregierung ersuchen, in Sachsen eine Lehranstalt für jungeMänner, welche sich dem Stu dium der katholischen Theologie widmen und zu Geist lichen und Schullehrern bei den katholischen Kirchen und Schulen hiesiger Lande ausbilden wollen, zu begründen und zum nächsten Landtage den Ständen eine hierauf bezügliche Vorlage zugehen zu lassen diesen Antrag aber insonderheit durch Folgendes unterstützt: 1*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder