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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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ten könnte, sondern nur eine solche, wo nach dem vernünfti gen Ermessen fachkundiger und verständiger Männer ein sol cher in dem gewöhnlichen Laufe der Dinge nicht zu besorgen ist. — Nach dem bestehenden Rechte kann also den Be sitzern von Grundstücken, bei denen eine Ablösung stattgefun- den hat, das Recht nicht zugestanden werden, über die AL- lösungZquanta durch Ankauf zu verfügen, ohne eingeholte Einwilligung der Miibelehnten oder Fideicommißmtercssenten. Wollte man es ihnen dennoch gewähren, so würde es dazu jedenfalls eines neuen Gesetzes bedürfen, denn es würde hi r Jemandem ein Recht, das er Lis jetzt unbestritten hatte, theil- weise wenigstens entzogen. Aber auch für die Beantragung eines solchen Gesetzes könnte und wuchs ich nicht stimmen, und zwar aus dm Gründen nicht, die vorher von Sr. Excellenz er wähnt wsrden sind, hauptsächlich um deswillen nicht, weil sich gar kein Mraßst .b ftstsetzen läßt, nach welchem das Gericht zu urtheilen hätte, vö der Ankauf eines Grundstücks zum wirkli chen Vortheils des Lehns und nicht vielleicht bloß zum Vor theile des derrnaligen Inhabers gereiche. Wenn ein Wald, ein Torflager, ein Hrus in Dresden oder Leipzig, das in die sem Augenblicke bedeutende Revenuen giebt, auf solche Weift dem künftigen Succeffor aufgedrungrn werden könnte, wer steht dafür, daß es nicht in seinem Ertrage unter veränderten Umständen außerordentlich verliert und vielleicht gar keine Re venuen mehr giebt, mehrerer anderer Schwierigkeiten z r ge schweige», weil sie mehr politischer, als juristischer Natur find. — Die geehrte Deputation hat drittens gesagt, daß durch den Widerspruch des Einzelnen die ganze Disposition über das Capital verhindert werden könne, und daß hierin Mo eine -Be schränkung des Inhabers liege, welche allein schon hinreiche, um das Gutachten der Deputation und die übereinstimmende Bitten der Petenten zu rechtfertigen. Das scheint mir eben falls unerheblich. Der Widerspruch eims Einzelnen kann allerdings den Jrchaber des Grundstücks, oon welchem die Dienste und Frohnen abgelöst worden find, hindern, den Ab gang durch Ankauf eines Grundstücks zu ersetzen, aber das liegt nun einmal irr fernem erworbenen Rechte. Dabei will ich die Frage noch uncrörtert lassen, ob jeder Widerspruch ge nug sei, eine solche Hinderung hervorzurufen, oder ob, wer.» er aus schlechterdings unerheblichen Gründen erfolgt, nicht eine Cognition darüber noch stattfinden könne. An und für sich Bsr ist es ganz gewiß, daß, wenn und in so weit er ein Recht hat, zu widersprechen, ihm um derConvenienz des Guts besitzers willen der Gebrauch dieses Rechtes nicht untersagt werden darf. -- Es hat endlich der Herr Referent weiter noch als neuen Grund hinzugefügt, daß, nachdem auf der einen Seite die meisten Vorrechte der Lehngutsbesitzer vielfach be schränkt worden wären, es auf der andern Seite im Geiste der Ablösungsgesetze liege, daß ihnen eine größere Freiheit in der Verfügung über ihr Besitzthum habe gegeben werden sollen, und daß auch die vorliegende Gefetzst lle aus diesem Gesichts punkte betrachtet, und derselbe bei der Erklärung zu Grunde gelegt werden müsse. Dem kann ich ebenfalls nicht beistim men. Es ist vielleicht zu bedauern, daß der Lehnsnexus heut zutage überhaupt noch besteht. Das ganze Lehnrecht mit sei nen Consequenzen kommt mir vor wie eine Fackrl, welche leuchtete, da es Nacht war, aber eine wenig erfreuliche Erschei nung ist jetzt, wo es Tag geworden. Wenn nun aber auch diese Rücksicht wohl den Staat bestimmen kann, seinerseits die jenigen Rechte aufzugeben, durch welche das Recht des L hn- inhabers beschränkt wird, so kann doch nimmermehr dadurch so viel bewirkt werden, daß auch Rechte dritter Person n, welche erst unter Garantie des Staates erworben worden, ge schmälert werden. So glaube ich, die vier Gründe der geehr ten Deputation widerlegt, oder zum wenigsten diejenigen Mo mente angegeben zu haben, durch welche ich für meinen Therl bestimmt werde, mich gegen die Drputütion zu erkläre::. v. Erregern: Das Deputativcksgutachteu ist mit so gewichtigen Gründen angegriffen worden, daß es ein gewagtes Unternehm- n scheint, für dasselbe in die Schranken zu treten. Ich will es aber wenigstens ve, suchen, noch einige Gründe mehr für die Ansicht der Deputation anzusührm, als bereits im Be richte nieder,gelegt sind, und erlaube mir dabei die Bemerkung an die Spitze zu stecken, daß es nach »reiner Ansicht lediglich auf Interpretation des Ablösungsgesetzes ankcmmt, also alle die Momente weniger in Erwägung zu ziehen sind, welche vielleicht 'm Betracht kommen könnten, wenn eS sich darum handelte, ob es angemessener sei, bet neuen gesetzliaM Be stimmungen das Recht der Mitbelehnten mehr zu wahren, als es durch das Ablösungsgefetz geschehen ist, oder ob solche noch Weiter zu beschränken wären. Dis Gründe gegen da5 Depu- tationsgutachtek, welche aus der Existenz wohlerworbener Rechte der Mitbelehmen entlehnt wurden, sind jedenfalls die wichtigsten. Denn giebt cs in der fraglichen Beziehung ein wohlerworbenes Recht der Mitbelehnten, welches durch das Ab lösungsgesetz noch nicht beschränkt worden ist, si- könnten alle Grü..de, die für Zweckmäßigkeit weiterer Beschränkung spre chen, keine Beachtung finden. Ich bin vollkommen einver standen mit dem Satze, daß ohne Einwilligung der Mitbelehn- ten an der Substanz des Lehns nichts geändert werden darf. Dies folgt sus der Disposition des Lehnsmandatt vom 30. April 17641'tt.Vl. §. 4 und aus der daselbst bestätigtenBestimmung des Torgauischen Ausschreibens von 1683, Titel: „Welcher- gestalt die Agnaten re." §. „Wiewohl aber rc." Es würde daher auch keineM Zweifel unterliegen, daß die Mitbelehnten gehört werdrr» müssen, ehe unter Verwendung vor; AblösungS- capitalicn ein Grundstück gekauft werden konnte, welches die Lehnsqualität erhalten soll, wenn faktisch feststände, daß das Lblösungscüpital ohne weiteres die Natur eines Gsldlehns an nehme. Diese Prämisse ist mir aber zweifelhaft. Die Ablö sung an mw für sich hat man auch bei Lehngütern aus Rück sichten auf das allgemeine Beste für statthaft angesehen. ES darf Widerspruch gegen die Ablösung selbst von Seiten entfern terer Interessenten nicht stattsinden, dieselbe erscheint daher -en Milbelehnten gegenüber als nothwendige Veräußerung, als eine Art von Expropriation. Man ist aber noch einen Schritt
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