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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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denen Seiten her. Ich räume em, daß sie sehr scharfsinnig sind, aber keineswegs, daß solche mit dem wahren Sachverhältnisse übereinstimmen, welches hier vorliegt, hauptsächlich die letzteBe- merkung: daß nämlich durch das Deputationsgutachten ein Schwanken könnte hervorgehen, indem, wenn nach §. 182 gegan gen würde, niemals eine Sicherheit der Substanz des Lehnguts hervorgebracht werden könnte, weil es demLehngutsinhaber ein fallen könnte, in diesem Jahre das Capital auszuleihen und dann im zweiten wieder ein Grundstück zu kaufen; dies ist dem Ablö- sungsgesetzc geradezu entgegen. Im ß. 182 heißt es nämlich: „Entweder oder". Es kann daher der Besitzer eines Lchn- guts nur einmal über dieAblösungs- und Entschädigungsgelder verfügen und nicht nach seinen Gedanken wieder wechseln. In der Hauptsache kommt es aber darauf an, daß man die Überzeu gung gewinnt, daß die Gesetze von 1832 und 1843 Ausnahmen von der Regel fcststellen wollen; denn darüber ist nichts zu sagen, daß die Mitbelehnten Mitbesitzer von den Lehngütern sind und in der Regel bci Lehnsveräußerungen in's Spiel mit kommen müssen; aber es fragt sich hier um etwas Anderes, nämlich darum: hat durch das Gesetz, welches wegen der Ablösung der Dienste und wegen der Steuerablösung erlassen wurde, etwas Anderes bestimmt werden sollen, wodurch die Mktbclehnten in gewissen Fällen ausgeschlossen werden sollen, um die Lehngutsbesitzer in einen Zustand zu versetzen, in welchem sie nach freiem Willen mit den Entschädigungsgeldern verfahren können? und das ist der Fall nach den Ansichten der Deputation, und ich muß in dieserBe- ziehung wiederholen, daß, wenn von zulässigen Widersprüchen der Mitbelehnten noch die Rede wäre, dann der §. 182 ganz seine Wirkung verlieren würde. Wer nun glaubt und mit der Depu tation einverstanden ist, daß das Gesetz, wovon hier die Rede ist, eine Ausnahme von der Regel habe machen wollen, der, glaube ich, muß auch für das Deputationsgutachten stimmen. Wer aber von der Ueberzeugung ausgeht, daß die Lehngesetze in ihrem vollen Umfange, auch in dem Falle, welcher die Beschwerde hervorgerufen hat, noch in Geltung sind, lund daß alle Bestim mungen des Lehnrechts für die Mitbelehnten und entfernten In teressenten auch hier noch Platz ergreifen müssen, der muß dann freilich gegen das Deputationsgutachten stimmen. Die Depu tation hat ihre Ueberzeugung aus dem Gesetze zu schöpfen ge glaubt, welche dahin geht, daß hier eine Ausnahme stattsinden müsse, und daß es nicht erforderlich sei, die Mitbelehnten herbei ziehen zu müssen, sobald die Rede davon ist, daß nach der unbe strittenen Wahl des Lehngutsbesitzers Ablösungs- und Sreuer- cntschädigungsgelder in Grundstücken verwendet werden sollen, vorausgesetzt, daß die gehörigen Vorsichtsmaaßregeln nicht ver säumt werden, sondern der Werth des anzukaufenden Grund stücks mit dem Gelde, welches dazu Verwendetwerdensoll, wuch tigem Verhältnisse steht. Was das Amendement des Herrn Grafen Hohenthal und das des Herrn Secretairs ».Biedermann anlangt, so habe ich mich schon dagegen erklärt; ich glaube näm lich und bin überzeugt, daß das Deputationsgutachten auf einer richtigen, in dem Gesetze begründeten Basis beruht, und das v. Hohenthal'sche Amendement ist nicht mehr anwendbar, weil das, was er verlangt, schon im Gesetze und namentlich im §. 182 des Gesetzes von 1832 deutlich enthalten ist. Der Zweck, den die Deputation vor Augen gehabt hat, würde aber durch An nahme des Amendements geradezu verloren gehen. Denn wenn die Mitbelehnten zum Widerspruche auch noch aufgefordert wer den könnten, so wäre das Widerspruchsrecht gegen die Ansicht der Deputation anerkannt. Uebrigens ist die Deputation über zeugt, daß bei Annahme des Deputationsgutachtens den entfern ten Interessenten kein Nachtheil zugefügt werden könne, wenn für das Geld, wovon die Rede ist, Grundstücke gekauft werden können. Man darf sich nur den Gang der Geschäfte so denken, wie man sich ihn denken muß. Bei dem Falle, der hier vorliegt, will der Besitzer eines Lehnguts nämlich Grundstücke kaufen, um solche zu dem Hauptgrundstücke zu schlagen. Das zeigt er der Lehnscurie an und übergiebt ihr den Kauf mit der Bitte, daß man die Genehmigung zu diesem Ankäufe aussprechen möge. Der Lehnhof wird dann genaue Erörterungen anstellen, um sich zu überzeugen, daß das erkaufte Grundstück auch wirklich nicht einen blos vorübergehenden, sondern einen dem zu verwendenden Gelde gleichen Werth habe, und dann erst die Genehmigung zum Ankäufe aussprechen, so kann ich in derLhat nicht begreifen, wie daraus auf irgend eine Weife Nachtheile für die Mitbelehnten entstehen können. Im Gesetze ist auch in dieser Weise schon für die Mitbelehnten gesorgt, und man muß danach annehmen, daß es der Wille des Gesetzgebers gewesen ist, so zu verfahren, um auf der einen Seite für die Mitbelehnten Vorsorge zu treffen, auf der andern Seite aber doch auch den Inhabern von Lehn gütern eine größere Freiheit in der Gebahrung mit ihrem Eigen- thume zu verschaffen und zugleich gegen Chicanen zu schützen. Staatsminister v. Könne ritz: Ich muß zum Schlüsse auf eine kleine Inkonsequenz im Deputationsberichte aufmerksam machen. Entweder muß K. 182 so ausgelegt werden, wie die Deputation meint, und so hat die Lehnscurie gar nicht weiter zu fragen, dann ist es in die reine Willkür deS Vasallen gestellt, ob er einen Lehnsstamm anlegen, oder ein Grundstück, welches und zu welchem Preise er es kaufen will. Die Lehnscurie hat dann weiter nichts zu thun, als den Kauf zu consirmiren. Mein dazu, daß die Lehnscurie den Konsens der Mitbelehnten suppliren könnte, würde eß eines Gesetzes bedürfen; denn nirgends ist der Lehnhof zugleich Curatelbehörde über die Mitbelehnten. Nur bei Fideicommiß ist sie zugleich Curatelbehörde über Fideikom misse, darum kann auch bei den Fideikommissen durch Bestel lung eines Actors abgeholfen werden. Referent Bürgermeister Wehner: Ich erlaube mir hier auf zu erwidern, die Lehnscurie hat immer als Oberaufsicht füh rende Behörde ein Interesse an der Gelderverwendung, sie ist verpflichtet, darüber zu wachen, daß das Gesetz nicht anders als vorschriftsmäßig angewendet wird. Es liegt daher keine Inkon sequenz in dem, was die Deputation in ihrem Bericht nieder gelegt hat. Präsident v. Carlowi tz: Meine Herren, in Bezug auf die Fragstellung, zu der ich nun übergehen kann, habe ich Ihrem Er messen folgende Ansicht anheimzustellen. Es giebt außer dem
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