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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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der» Reformatoren desgleichen, und aus alten Nachrichten ersehe ich, daß einer meiner Vorfahren, mein Ururältervater, der aus der römisch-katholischen Kirche ausgeschiedene und zu den Luthera nern übergctretene Pfarrer Franz Günther in Lochau sehr viele Personen getraut hat. Diese Ehen sind allenthalben als gültig anerkannt worden, und ich wüßte nicht, warum die von neu-ka tholischen Geistlichen, dafern ihnen die Erlaubm'ß dazu ertheilt würde, während des Interims eingesegneten Ehen weniger gül tig sein sollten.-Was den vierten Punkt anlangt, daß das Aus land sich weigern könnte, eine von diesen Geistlichen vollzogene Trauung anzuerkennen, so glaube ich erstens, daß das Ausland dies wenigstens mit Grund Rechtens zu thun nicht imStande ist. Ob es nicht factisch geschähe, wer kann das wissen ? Aber dann kann das Ausland eben so gut auch die Gültigkeit mancher an dern bei uns vollzogenen Handlungen, dem Znternationalrcchte zuwider, in Zweifel ziehen. Darüber würde dann auf diplo matischem Wege das Weitere auszumachen sein. Freilich gegen Gewalt würde Sachsen wenig ausrichten können. — Es ist endlich von dem Herrn Cultusminister erwähnt worden, daß noch kein Staat bis jetzt den Neu-Katholiken eine ähnliche Erlaubniß gegeben habe. Das ist wahr. Aber, meine Herren, wir insgesammt sind von Dank erfüllt gegen die hohe Staats regierung, daß sie bei dieser Angelegenheit den ganzen übrigen Staaten Deutschlands als Muster vorleuchtct, daß sic sich be währt als wahrhaft sächsische Regierung, als Regierung des Landes, welches die Wiege der Reformation gewesen ist. O, mochte es ihr doch gefallen, diesen Ruhm zu vervollständigen, indem sie den Geistlichen der Neu-Katholiken auch das Recht, Trauungen zu vollziehen, verleiht. Denn die Neu-Katholi ken stehen offenbar auf protestantischem Grund und Boden. Sachsen aber ist die Wiege der geistigen Freiheit, die Wiege der Reformation, und unsere Regierung hat durch das, was sie den Neu-Katholiken gewahren zu wollen sich bereits erklärt hat, gezeigt, wie hoch sie geistige Freiheit anschlägt. Möge sie dieses Werk vollenden, und ihre bisherigen Bedenken aufgeben, die, wiewohl sich w ichtige Gründe dafür anführen lassen, dennoch nicht so stark sind, daß es unmöglich erscheinen müßte, den Neu- Katholiken die Trauung durch ihre Geistlichen zu verwilligen. Staatsministcr v. Könneritz: Es ist gewiß nicht Abnei gung gegen die neue Richtung, wenn das Ministerium sich ge gen die Gestattung der Trauung durch neu-katholische Geist liche erklärt, sondern das Prmcip der Consequenz, was die Ge setzgebung stets vor Augen haben muß. Zuvörderst muß ich eine Aeußemng des Herrrr Referenten berichtigen, die Mißver ständnis! herbeiführen kann. Den Segen der Geistlichen ihrer Confssfion hat auch das Ministerium ihnen nicht entziehen wollen; nur den Act der Trauung selbst. Dies ist ein Act, bei dem die Regierung darauf sehen.muß, daß er durch den Priester erfolge. Es gehört nach unfern Gesetzen zur Aner kennung der Ehe, daß die Trauung durch einen Priester erfolge. Wie kann man aber an ihren Geistlichen die Würde als Priester anerkennen, von deren Vorbildung und Befähi gung die Regierung keine Kermtniß nimmt, die von der Re gierung nicht bestätigt werden. Es würden darüber nurZweifel entstehen, gewiß zum großen Nachtheile der Interessenten und Nachkommen selbst. Es ist von dem Herrn Referenten und vom Herrn v. Großmann erwähnt worden, es führe das nach Befinden zum Concubinate, oder zu Anträgen auf Civilehe. Cc-ncubinaten vorzubeugen, wird Fürsorge der weltlichen Be hörden sein. Den Antrag auf Civilehe würde die Regierung zurückweifen müssen. Allein gerade, wenn die Mitglieder ge gen die Civilehe Bedenken finden, so müssen sie consequent ver langen, daß die Neu-Katholiken nicht durch ihre Geistlichen, sondern durch Pfarrer anerkannter Confcssronen getraut wer den. Ist der neu-katholische Geistliche noch nicht als Priester anerkannt, weiß die Regierung nicht, wie ihm die priesterliche Würde ertheilt ist, so kann man eins vom Geistlichen der Neu- Katholiken eingesegnets Ehe nur für eine Civilehe halten; eine Ansicht, die um so leichter Eingang finden könnte, da die Neu- Katholiken nach dem Statutenrntwurf auf priesterliche Trau ung gar keinen Werth legen, diese nur als unschädliche Form und Gewohnheit betrachten. Vicepräfldent v. Friesen: Schon in der Deputation habe ich meine Bedenken gegen diesen Punkt des Gutachtens geäußert, und durch die wichtigen Gründe der Regierung noch mehr über zeugt, kann ich nicht unterlassen, sie auszusprechen, und muß er klären, daß ich mich in diesem Punkte von der Deputation tren nen muß. Die Trauung ist nach unserm Rechte ein öffentlicher Rechtsact, eine Amtshandlung, die bürgerliche und politische Wirkungen nach sich zieht; sie kann daher auch nur von ordinir- ten und consirmirten Geistlichen vollzogen werden. Nach pro testantischem Kirchenrechts gehört die priesterliche Einsegnung ausdrücklich zur Gültigkeit der Ehe; nach katholischem ist die Ehe dadurch vollzogen, daß die Einwilligung vor dem Geistlichen und zwei Zeugen erklärt wird. In jedem Falle gehört also die Con- currenz des Geistlichen oder Priesters in Sachsen zur Gültigkeit der Ehe. Wenn dieselbe nun blos durch consirmirte Geistliche vollzogen werden kann, so ist es entschieden, daß dis Geistlichen der Neu-Katholiken eine Ehe gültigerweise und mit rechtlichen Wirkungen nicht einsegnen können. Nicht das Einträgen in's Kirchenbuch ist die Amtshandlung, von welcher die Gültigkeit der Ehe abhängt, sondern die wirkliche priesterliche Einsegnung; das Einträgen in das Kirchenbuch soll nur bezeugen, daß die priesterliche Einsegnung wirklich vollzogen worden ist. Die Grundsätze, welche die Staatsregierung feschält, sind durch die gesetzlichen Bestimmungen von Württemberg und Preußen eben falls bestätigt worden. Nun will ich zwar auf die Beispiele des Auslandes an und für sich kein besonderes Gewicht legen, allein es ist zu bedenken, daß, da Preußen den Grundsatz ausdrücklich ausgesprochen hat, daß die Ehe nur durch priesterliche Einseg nung geschlossen und nicht von neu-katholischen Priestern voll zogen werden könne, es sehr gefährlich für die sächsischen Staats bürger werden könnte, wenn in Preußen eine Ehe zur Sprache käme, die in Sachsen nach Grundsätzen abgeschlossen worden wäre, die von den dortigen abwichen. Es ist also im Interesse des Inlandes, daß wir uns möglichst mit dem Auslands confor-
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