Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
rnsterium ausdrücklich bestimmt werden solle. Dasselbe werde, wenn hierüber Zweifel entstehen, diese zur Erledigung bringen. Uebrigens—fügte derselbe Herr Staatsminister S.1796 derMit- theilungen der zweiten Kammer hinzu — müsse er es im Allge meinen für unbedenklich halten, daß Ehesachen der Neu-Katho liken ganz den Gesetzen gemäß und nach Verschiedenheit der darin ausgedrückten Fälle vor dem Appellationsgerichte oder dem katholischen Conflstorium verhandelt würden. Die Deputation muß ihre völlige Übereinstimmung mit dieser Ansicht erklären, woraus folgt, daß es ihrer Ansicht nach in Bezug auf den Gerichtsstand der Neu-Katholiken in Ehe sachen dermalen einer besondern gesetzlichen Bestimmung nicht bedarf. Was nun aber das materielle Eherecht betrifft, so erscheint es offenbar als zu viel verlangt, wenn jetzt schon, bei dem In terimistikum, gefordert wird, daß die Ehesachen der Neu-Katho liken nach protestantischem Eherechte beurtheilt werden sollen. Schon vorhin ist des Grundsatzes unsers Staats- und Kirchen rechts gedacht worden, daß derjenige, welcher aus einer Kirchen gesellschaft austritt, in rechtlicher Beziehung noch so lange als Mitglied derselben angesehen wird, bis er in eine andere vom Staate anerkannte Kirche cingetreten ist, oder bis der kirchliche Verein, in welchen er eintreten will, vom Staate anerkannt ist. Von diesem Grundsätze gerade beim Eherechte abzugehen, würde um so bedenklicher sein, da gerade hier die Rechte dritter Perso nen sehr leicht in Frage kommen können. Die Deputation bezieht sich der Kürze halber auf die wei tere Ausführung dieser Gründe, wie sie der Herr Justizminister S. 1791 sig. der Mittheilungen der zweiten Kammer in der 68. Sitzung der gedachten Kammer gegeben hat. Aus dem bisher Gesagten ergiebt sich von selbst, daß die Deputation der geehrten Kammer nur anrathen kann: den in Rede stehenden Antrag abzulehnen. Secretair Bürgermeister Ritterstadt: In Bezug auf den zweiten Punkt vermag ich nicht der Deputation hier beizu treten, sondern muß mich für das, was in der zweiten Kammer beschlossen worden ist, erklären. Gehe ich nämlich davon aus, daß die Ehe eigentlich ein bürgerliches Institut ist, wie es auch bereits zugegeben worden, daß es nur an eine kirchliche Form ge bunden ist, so glaube ich, würde die Ehe unter allen Confessionen ganz nach gleichem Rechte zu beurtheilen sein, wenn nicht in der einen oder der andern gewisse Dogmen hindernd in den Weg träten. Dies ist namentlich in der römisch - katholischen Kirche der Fall, welche bekanntlich die Ehe als unauflösliches Sacra- ment betrachtet. Wenn nun aber Jemand erklärt, daß er diese Dogmen nicht mehr anerkenne, so scheint doch gar kein Grund vorhanden, ihn noch nach diesen Grundsätzen zu behandeln; ich weiß auch nicht, ob dies ausführbar sein dürfte. Wenn man das Appellationsgericht beauftragen wollte, in Ehen, welche zwischen Deutsch-Katholiken bestehen, den Ehescheidungsproceß vor sich zu verhandeln, so konnte cs mir nicht paffend erscheinen, dieses in einer nicht gemischten Ehe nach römisch- katholischem Kirchen rechte entscheiden zu lassen. Sollten aber dergleichen Eheschei dungssachen an die katholisch-geistlichen Behörden gewiesen wer den und diese weigerten sich, die Sache vorzunehmen (wie wohl 1.59. zu erwarten ist), so weiß ich nicht, was daraus entstehen sollte. Wollte man die Befürchtung hegen, daß Jemand die zu treffende Bestimmung mißbrauchen könnte, um sich vom Ehebande loszu machen, mit dem stillschwekgendenNorsatze, hinterdrein vielleicht einen anderweiten Confesflonswechsel vorzunehmen, so scheint mir doch diese Befürchtung etwas zu weit zu gehen. Auch hierin, glaube ich, muß man annehmen, -aß ein solcher Fall für's erste nicht so leicht eintreten wird, und träte er ein und es fände der Confessionswechsel wirklich aus Ueberzeugung statt, so würde doch dem andern Eheste kein größerer Nachtheil zugefügt, als wenn z. B. der katholische Ehest sich der protestantischen Confes sio» zuwendete. Sollte hingegen der Katholik vermöge eines solchen Confessionswechsels von seiner Frau durch das Appella tionsgericht geschieden werden, weil nunmehr dieses die Ehe als eine gemischte ansehen würde, sollte er, wenn er diesen Zweck er reicht hätte, sich entschließen können, wieder in die römische Con- fession einzutreten, so glaube ich, würde er seinen Zweck gar nicht erreichen; denn die römisch-katholische Kirche hätte das Eheband noch gar nicht als aufgelöst betrachtet, und träte er wieder zu rück, so würde seine Ehe als noch bestehend angesehen werden müffen. Wenn ich sonach einen Nachtheil von einer solchen Be stimmung nicht-absrhen kann, wie ihn die Deputation fürchtet, so glaube ich vielmehr, daß es viel angemessener sei, die Bestim mung so zu treffen, wie sie die zweite Kammer vorgeschlagen hat, und ich würde mich daher gegen das Deputationsgutachten er klären. Secretair v.Biedermann: Dasselbe ist bei mir der Fall; auch ich halte eS für nöthig, daß das protestantische Ehe recht bei den Neu-Katholiken angewendet werde, und zwar aus dem Grunde, den Herr Secretair Ritterstädt angeführt hat, weil das katholische Eherecht sich auf ein Dogma gründet, was die Dissidenten verworfen haben. In den im D.'puta- tionsberichte erwähnten Gründen, die da- Justizministerium gegen den Beschluß der zweiten Kammer dort vorgebracht hat, hab« ich nichts gefunden, was mich von meiner Ansicht ab bringen könnte. Es ist nämlich, so viel ich mich dieser Gründe aus den Kammerverhandlungen erinnere, gesagt worden, da nach der Fiction die Dissidenten die politischen Ehrenrechte be halten sollten, welche sie als frühere Mitglieder einer andern Kirche gehabt haben, so müßten sie auch in privatrechtlicher Beziehung so beurtheilt werden, als wenn sie dieser Kirche noch angehörten. Dies gebe ich nicht zu; denn zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht besteht ein bedeutender Unter schied. Dann hat der Herr Staatsminister gesagt, Niemand könne sich selbst Gesetze geben. Das ist richtig; die Dissidenten können nicht erklären, daß sie nach diesem oder jenem Rechtebe- urtheilt werden wollen. Aber sie können darum bitten, und wenn darauf eingegangen würde, so würde die Äesorgniß nicht Platz greisen, welche der Herr Justizminister ferner äußerte, daß sie vielleicht morgen wieder nach andern Grundsätzen be- urtheilt zu werden wünschen würden, auch wohl die Ehe als einen bloßen bürgerlichen Contract anzusehen. Wenn die Staatsregierung erklärt, sie solle nach prottstMtischem Eh-.- 4
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder