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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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selbst wenn die erste Kammer der zweiten »6 s. beistimmen wollte, sich meines Bedünkens für inkompetent erklären müssen, da solche Punkte, wie in §. 153 bezeichnet sind, hier wirklich nicht vorliegen. Denn die Verfassungsurkunde hat eben gar nichts über eine Adresse auf die Thronrede bestimmt, es kann also auch nicht von einem zweifelhaften Punkte der Verfassungs urkunde gesprochen werden. Ich muß mich daher in beiden Punkten für die Ansichten unserer geehrten Deputation erklären, und glaube, daß, wenn die Kammer hinsichtlich des erstem der Meinung der Deputation ist, dann auch nicht von einer Vereinigung beider Kammern hinsichtlich des zweiten die Rede sein kann und wir also weder geneigt sein, noch genöthigtwerden können, den Proceß mitzuführen. O. Crusius: Zur Widerlegung des letzten Sprechers. Allerdings von einer Nöthigung kann hier nicht die Rede sein. Es würde, wenn die erste Kammer dem Punktes, beiträte, die Sache gewissermaaßen als freiwilliges Compromiß beider Kam mern an den Staatsgerichtshof gebracht werden müssen. Staatsminister v. Könneritz: Es ist zuvörderst von einigen Seiten die Frage aufgeworfen worden, warum die Re gierung auf diesen Gegenstand so viel Werth lege, eine Antwort auf die Thronrede und einseitige Adresse nicht zugestehen wolle. Aus den Debatten an frühem Landtagen werden die geehrten Mitglieder dieser Gründe sich wohl erinnern. Kann die Negierung die Erlassung von Adressen als Antwort auf die Thronrede, in so fern darin Wünsche, Ansichten, Anträge enthal ten sein sollen, überhaupt nicht für zweckmäßig halten, weil sie Zeitaufenthalt verursachen, weil sie gleich beim Beginnen Spal tungen in den Kammern veranlassen, und weil die Stände, in so fern sie sich in der Adresse über Gegenstände aussprechen, sich die Freiheit benehmen, später mit reifer Ueberlegung An träge, Wünsche, Petitionenund Beschwerden an die Regierung zu bringen; muß die Negierung daher Adressen als Ant wort auf die Thronrede für unzweckmäßig erkennen, so hat sie doch bis jetzt nicht daran gezweifelt, daß beide Kammern gemein schaftlich eine Adresse erlassen können. Daß aber nicht eine Kammer einseitig eine Adresse erlassen kann, daß die Regierung dies nicht zugesteht, davon liegt der Grund in der Verfassungs urkunde. Die Regierung hält fest an der Verfassung, sie muß daher nothwendig auch das Princip derselben unbedingt auf recht erhalten, daß nur beide Kammern gemeinschaftlich das Organ.des Volkes sind. Ich werde nicht nothwendig haben, dies weiter in der Kammer zu entwickeln. Die Regierung wahrt gewiß zugleich die Rechte der ersten Kammer, wenn sie nicht zugiebt, daß eine Kammer allein als Volksorgan sich aufwirft. Herr Bürgermeister Wehner erwähnte, es hätte die Berathung an diesem Landtage gezeigt, daß es gewiß zweck mäßig gewesen wäre, eine einseitige Adresse zuzugestehen. Nun, ich glaube, die Berathung über die Adresse hat gerade voll ständig die Befürchtung bestätigt, welche die Regierung von der Adresse überhaupt hegte, und wenn die Adresse, wie sie in der zweiten Kammer berathen und beschlossen worden, nun auch noch abgegeben worden wäre, so weiß ich nicht, welcher Nutzen für das Land daraus entstanden sein sollte. Gerade die Erfahrung dieses Landtags hat recht deutlich gezeigt, daß man unter dem Ausdruck „Adresse" etwas Anderes verstehe, als blos eine Antwort auf dieThronrede. Ueber die Frage selbst, ob die Kammer eine einseitige Adresse erlassen könne, über das Recht hierzu, ist nur von einer einzigen Seite ein Zweifel erhoben worden, von Seiten des Herrn Bürgermeisters Wehner, der sich auf §. 110 der Verfassungsurkunde berief, wonach Be schwerden von den Ständen auch einseitig von einer Kammer an die Negierung gebracht werden können. Meine Herren, eine Widerlegung dieses Argumentes brauche ich wohl nicht zu versuchen. Sie werden aus den Discussionen in der zweiten Kammer und den Berichten hierüber entnommen haben, daß man es dort auf diesen Paragraphen gar nicht setzt. Spricht §. 110-nur von Beschwerden gegen die oberste Staatsbehörde und einzelne Vorstände von Ministerialdepartements über An wendung der Gesetzein derLandesverwaltung und Rechtspflege, so würde das schon ganz ausschließen, auch noch Ansichten, Wünsche, Lob, wie man cs bezeichnete, auszu drücken. Der 110. §. spricht von speciellen Beschwerden über gesetzwidrige Handlungen. Aber es schreibt die Verfassungs urkunde, wenn sie auch jeder Kammer allein das Recht zuge steht, dergleichen Beschwerden an den Thron zu bringen, über dies ausdrücklich vor, daß zuvörderst eine Vereinigung mit der andern Kammer versucht werden müsse, und nur, wenn die andere Kammer nicht beitritt, allein abgegeben werden kann. Daß das nicht der Sinn der zweiten Kammer ist, werden Sie bemessen haben. Denn sie will die Adresse einseitig berathen und nicht erst versuchen, ob die andere Kammer beitritt. Sonst ist von keinem der geehrten Mitglieder irgend ein Grund ange führt worden, der für das Recht einer einseitigen Adresse spreche, und es scheint sogar, als ob alle geehrten Mitglieder, die es noch zweifelhaft darstellen wollten, zugestchen müßten, daß die Gründe der Negierung und der Deputation vollkommen richtig seien. Es ist üun von mehrern Seiten gesagt worden, in so fern man dem Deputationsgutachten beiträte, gäbe die Kammer eine Entscheidung. Nun, meine Herren, eine Ent scheid ung liegt hierin nicht. Wenn die Negierung mit der ersten Kammer sich hierüber verständigt, so bleibt die Frage dennoch offen, und es ist allerdings möglich, daß sie von der zweiten Kammer stets wieder ausgenommen werden könnte. Allein wie die Deputation anders ihr Gutachten hätte geben sollen, begreife ich nich t. Die zweite Kammer behauptet, beide Kammern, und zwar jede für sich allein, hätten das Recht, einseitig eine Adresse zu berathen und zu übergeben. Es mußte nun natürlich die Frage entstehen und von der Deputation vorbereitet werden: ob dieses Anverlangen begründet sei, ver langt das auch die erste Kammer? Es wäre ja möglich gewesen, daß die erste Kammer derselben Ansicht beigetreten wäre, es wäre möglich gewesen, daß sie sich von den Gründen, die in der zweiten Kammer als Rechts gründe angeführt worden, über zeugt hätte, es wäre möglich gewesen, daß, wenn sie sich auch nicht davon überzeugt hätte, sie doch geglaubt hätte, es wäre
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