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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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8) der Webermnrmg zuZwickau, 9) der Gewerbtreibenden zu Leisnig, 10) der Schneiderirmung zuMeißen, zur Begutachtung und Berichterstattung überwiesen worden. In allen diesen Petitionen ist mit mehr oder weniger Aus führlichkeit darzuthun versucht worden, welchen nachtheiligen Einfluß das Gesetz vom 9. October 1840, den Gewerbsbetrieb aufdem Lande betreffend, wenigstens in einzelnen Bestimmungen, entweder aufden Gewerbsbetrieb der Städte überhaupt, oder auf einzelne Gewerbe und Handwerke daselbst ausübe. Namentlich sind es die ZZ. 3, 7, 8, 12, 15, 16, 17 und 23 dieses Gesetzes, welche in einigen jener Petitionen als besonders nachtheilig auf die städtischen Gewerbeverhältnisse einwirkend geschildert werden. Während von einigen der Petenten auf Ab änderung dieser Paragraphen angetragen wird, beschränken sich andere darauf, die Bitte auszusprechen, daß die bezüglichen Vor schriften des Gesetzes strenger beobachtet, Concefsionen an Dorf handwerker zur Niederlassung und zum Gesellenhalten, so wie insonderheit auch zum Schmttwaarenhandel nicht mehr so über reichlich wie bisher ertheilt, zu Herstellung einer zweckmäßigen Controls der Dorfhandwerker, so wie zu Erzielung größerer Gleichförmigkeit bei Ertheilung des Meisterrechts an Stadt- und Dorfmeister inAnsehung ihrer Befähigung und derKosten ange messene Einrichtungen getroffen und endlich Dispensationen von den Lehr- und Wanderjahren nur in äußerst dringenden Fallen ertheilt werden möchten. Dis Deputation hat den Inhalt der erwähnten Petitionen einer genauen Prüfung unterworfen und erstattet der geehrten Kammer ihr Gutachten darüber in Folgendem: Zuvörderst scheint es ihr jedoch nöthig: I. auf die Petition der Weberinnung zu Adorf und auf einen Ehest der Petition der Leisniger Gewerbetreibenden um deswillen ern- zugehen, weil beiderseits Petenten Wünsche aussprechen, die nur ihr fpecielles Interesse berühren und mit den allgemeinen Bitten der übrigen Petenten nicht nur in so weit in Zusammenhang stehen, als diese wie jene das Gesetz vom 9. October 1840 be rühren. Die Weberinnung zu Adorf bittet: dem §. 3 *) des eben gedachten Gesetzes eine Fassung dahin zu verschaffen, daß jede Art von Baumwollenweberei auch auf dem Lande nur von zünftigen Meistern betrieben werden dürfe. Sie beklagt sich nämlich darüber, daß, während früher ihre Mitglieder in der Baumwollen Weberei ihren Erwerb gefunden hätten, seit Erlassung des fraglichen Gesetzes dieser Erwerbs zweig beinahe ganz aus der Stadt Adorf verschwunden und in die Hände der auf dem Lande wohnhaften unzünftigen Weber übergegangen sei, und behauptet, daß diese Art Weberei, da sie mehr Kenntnisse, Geschicklichkeit und Erfahrung erheische, nur zunftmaßig erlernt und betrieben werden könne. Uebngens er wähnt sie noch, daß sie gegen den unzünftigen Betrieb der Lein weberei auf dem Lande nichts einzuwenden habe. Hier ist vor allen Dingen zu erwähnen, daß das Petitum, wie es gestellt ist, der zuletzt gedachten Bemerkung der Petenten um deswillen nicht entspricht, weil ß. 3, dessen Abänderung sie wünschen, lediglich von derselben Leinwebern handelt, gegen de- *) §. 3. Die Leinewebcrei darf auf dem Lande ohne Gewinnung des Meisterrechts allenthalben dergestalt betrieben werden, daß der unzünftige Dorfweber neben der Fertigung des eignen Hausbedarfs sowohl auf den .Berkaus, als aas Bestellung auch in die Städte arbeiten kann- j reu unzünftigen Betrieb auf dem Lande nichts emzuwenden haben. Allein auch abgesehen von diesem lediglich formellen Grunde kann die Deputation mit dem Anträge der Petenten aus andern Gründen sich nicht einverstanden erklären. Denn es liegt zwar in der Absicht des §. 4*) — der allein hier einschlägt, — daß in denjenigen Landesgegenden, wojdie Strumpfwirkerei und Weberei fabrikmäßig betrieben werden, die betreffenden Gewerbtreibenden sowohl auf dem Laude, als in den Städten unbeschränkt sich nkederlassen und selbst unzünftig ihr Handwerk dann treiben können, wenn dasselbe schon vor Er lassung des Gesetzes unzünftig betrieben worden ist; keineswegs aber ist von Erlassung des Gesetzes an den Webern und Strumpf wirkern der unzünftige Gewerbsbetrieb so schlechthin nachgelas sen, sondern es hangt erst von dem Ermessen der Regierungsbe hörde ab, ob derselbe zu gestatten sei, und diese darf ihn nur in denjenigen Fällen und an denjenigen Orten gestatten, wo er nach den sich bildenden Gewerbeverhältniffen als zweckmäßig er scheint und wenn hinsichtlich jener Gewerbe einJnnungsverband und die Verbindlichkeit zur Gewinnung des Meisterrechts nicht besteht. Die im Eingänge der Schrift zu lesende Behauptung der Petenten, daß die Weberei auf dem Lande durch jenes Gesetz gänzlich feeigegebm und an an den Zunftzwang nicht gebunden sei, ist daher nur zum Theil richtig. Es fragt sich nun, ob es rathsam sein möchte, auf eine Mo difikation des §. 4 in derArt anzutragen, einmal, daß an denjeni gen Orten, wo schon vor Erlassung des Gesetzes die Weberei factisch vom Zunftzwangs befreit gewesen, derselbe hinwiederum eingeführt, und dann, daß denRegicrungsbehörden die Ermächti gung, unter den im Gesetze bestimmten Voraussetzungen, den unzünftigen Betrieb der Weberei zu gestatten, entzogen werde. Die Deputation muß diese Frage verneinen. Bei der Unvollstandkgkeit der in der Petition enthaltenen Angaben läßt sich nicht mit Sicherheit erkennen, ob bereits vor Erlassung des Gesetzes vom 9. October 1840, das Gewerbe der Baumwollen Weberei in der Gegend von Adorf aufdem Lande unzünftig betrieben, oder ob dasselbe erst nachher dort eingeführt worden sei und ob eine Verbindlichkeit zu Gewinnung des Mek- sterrechtß für die dortigen Gewerbtreibenden bestehe. Ist die *) 4- In denjenigen Landesgegendcn, wo^ die Strumpfwirkern und Weberei ober andere Gewerbe fabrikmäßig betrieben werben, wel ches zu jeder Zeit nach den bestehenden Gcwerbsverhältnisscn von der Regierungsbehörde zu beurtheilen ist, können sich die diesen Gewer ben angehörigen Meister eben sowohl auf dem Lande, als in den Städten niederlasscn und ihr Gewerbe unbeschränkt betreiben, und hat cs da, wo dergleichen Gewerbe bis zeither unzünftig betrieben worden sind, noch ferner hierbei sein Bewenden. Auch bleibt cs der Regierungsbe hörde unbenommen, durch administrative' Verfügungen in denjenigen Fällen, und an denjenigen Orten, wo solches nach den sich bildenden Gewerbsvcrhältniffen als zweckmäßig erscheint, den unzünftigen Betrieb von dergleichen Gewerben, auch in so weit er allda bis dahin noch nicht stattgefunden, zu gestatten, sobald nur daselbst hinsichtlich dieser Ge werbe ein Jnnungsvcrband und die Verbindlichkeit zu Gewinnung des Meisterrechts nicht besteht. Es bleibt aber die Kuchmacherprofession zwar zur Zeit noch von vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen, doch soll die Anlegung von Tuchfabriken auf dem Lande, sobald die Con- cession der vorgesetzten Regierungsbehörde dazu erlangt wirb, nicht be schränkt sein.
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