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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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vom 9. October 1840 anlangt, deren Modifikation von den Petenten gewünscht wird, so bemerkt darüber die Deputation Folgendes: Es ist nicht zu leugnen, daß die in diesen Paragraphen ent haltenen Bestimmungen Principien in die Gesetzgebung einge führt haben, die von denjenigen wesentlich verschieden sind, welche im Mandate vom 29. Januar 1767 ausgesprochen waren. Das Letztere gestattete blos einigen Handwerkern, dem Schneider, dem Schuhflicker, dem Fleischer, Grob- und Huf- schmidt und dem Wagner und Stellmacher die Niederlassung auf dem Lande, während das neue Gesetz noch den Weißbäcker, Sattler, Tischler, Glaser, Seiler und Böttcher und das Be- fugniß des Schuhmachers, neue Arbeit zu fertigen, hinzuge fügthat. Nach dem Mandate von 1767 sollten die admittirten Dorf handwerker inderRegel nuraufihreHandarbeitenbeschränktsein, während das jetzt geltende Gesetz allen Handwerkern, theils in beschränkter, theils in unbeschränkter Wei se das Halten von Gesel len und Lehrlingen erlaubt. Das neue Gesetz gestattet sogar den Handwerkern auf dem Lande, in ein mit ihrem Gewerbe technisch verwandtes Hand werk zu Befriedigung des nothwendigen Bedarfs der Dorfbe wohner überzugreifen. Dies sind die wesentlichsten Punkte, in denen die neue Ge setzgebung von der ältern sich unterscheidet. Aon den Dorf- oder andern städtischen Töpfern gelieferten Oefcn von diesen sich setzen zu lassen. Derjenige, welcher dergleichen Arbeiten in die Stadt einbringt, hat erforderten Falls die vorher erfolgte Bestellung nachzuweisen. Maurer- und Zimmermeistern, welche einer Prüfung unterworfen und nach ihren Censuren zu Ausführung größerer und wichtigerer Baue für tüchtig erkannt worden, dieselben mögen in den Städten oder auf dem Lande woh nen, ist die Uebernahme von Bauen auf Accord in allen Städten gestattet. Auch bleibt den Regierungsbehörden Vorbehalten, bei eingetretenen größer» Feuersbrünsten in Städten den Abgebrannten zu gestatten, sich zum Wiederaufbau ihrer Häuser neben den vorgedachtermaaßen geprüften Maurer- und Jimmermeistern anderer auswärtiger, auch auf Dörfern wohnenden Maurer- und Zimmermeister, wie anderer Bauhandwerker zu bedienen. §. 16. Das Unterrichten von Lehrlingen ist den Maurer- und Zimmer meistern, den Feueressenkehrern, Schmieden, Wagnern und Fleischern unbe dingt , ingleichen den Webern und Strumpfwirkern in dem Z. 4 genannten Falle, allen übrigen Handwerkern auf dem Lande hingegen nur in dem Falle erlaubt, wenn sie ihre eigenen Söhne oder Enkel als Lehrlinge aufnehmen und in der von ihnen betriebenen Profession unterrichten wollen. §. 17. Das Halten von Gesellen bleibt 1) den Maurer- und Zimmermeistern, den Feueressenkehrern, Schmie den, Wagnern, Fleischern, Böttchern und Töpfern, ingleichen den Webern und Strumpfwirkern in dem §. 4 genannten Falle ohne Beschränkung in Betreff der Zahl der Gesellen, 2) den Schneidern, Schuhmachern, Weißbüchern, Sattlern, Tisch lern, Glasern und Seilern auf dem Lande aber in der Regel nur hinsichtlich Eines Gesellen erlaubt, 3) Ausnahmsweise kann den unter2 erwähnten Handwerkern dieHal- tung mehrerer Gesellen, so wie allen übrigen §. 7 nicht genannten concessio- nirten Handwerkern aus Ansuchen von der Regierungsbehörde auch die Hal tung eines oder mehrerer Gesellen gestattet werden. Beiläufige Erwähnung verdient übrigens, daß die Bera tung des Gesetzes von 1840 bei den Landtagsverhandlungen 18D eine Menge von Widersprüchen in der zweiten, ja sogar in der ersten Kammer, so wie von Seiten der Regierung gegen die Deputationsvorschläge und die Ansichten der Majorität der zwei ten Kammer hervorrief und daß sogar in der zweiten Kammer bei der ersten Berathung und Abstimmung 20 städtische Abge ordnete ein Separatvotum gegen das mit den beschlossenen Abänderungen angenommene neue Gesetz abgaben — ein Be weis, wie verschieden man die Zweckmäßigkeit der durch die Ver handlung der Kammer beschlossenen Abänderungen und Zusätze beurthcilte. Bei Beurtheilung der einzelnen Petitionspunkte hat die Deputat on folgende Momente in Berücksichtigung gezogen: a) Wenn das Mandat von 1767 die Niederlassung von Handwerkern auf dem Lande, so wie das Halten von Gesellen und Lehrlingen Seiten derselben nur in sehr beschränkter Weise gestattete, so darf doch nicht übersehen werden, daß die Lücken der Gesetzgebung, welche dem Bedürfnisse der Zeit und den ver änderten Lebensverhältniffen der Landbewohner gegenüber vor handen und fühlbar geworden waren, durch das der Regierung zuständige Dispensationsrecht ausgefüllt wurden — ein Recht, welches seinem ganzen Wesen nach von dem Ermessen der ober sten Verwaltungsbehörde und zum Theil der Kreis- und Bezirks regierungsbeamten abhängig, in einer solchen Weise ausgeübt wurde, daß zwischen den faktischen Verhältnissen, wie sie sich unter dem Einflüsse dieses Rechtes gestaltet hatten, unddendurch das Gesetz von 1840 herbeigsführten Zuständen wenig, und was einzelne Landestheile anlangt, gar kein bemerkbarer Unterschied vorhanden ist. b) Hierzu kommt cm Umstand, der nach Ansicht der Depu tation in Betracht zu zieben ist, nämlich der, daß die vorgeschrit tenen Lebensbedürfnisse der Landbewohner auf den Dörfern An sprüche hervorgerufen hatten, die unter allen Umständen Befrie digung erheischten unddieda, wo concessionirteHandwerker nicht existirten, in der Regel durch Personen befriedigt wurden, die zu Ausübung eines Handwerks zwar gesetzlich nicht befugt waren, nichts desto weniger aber das Handwerk als sogenannte Pfuscher nicht selten mit Glück betrieben und selbst durch die Ortsbehörden geduldet wurden, oder in ihrem Handwerksbetriebe mit Erfolg nicht beschränkt werden konnten. c) Fleischer und Bäcker haben als solche, welche unentbehr liche Bedürfnisse verschaffen, auch auf dem Lande stets in mehr oder weniger ausgedehnter Weise ihr Gewerbe betrieben, und wenn sie benachbarte Städte mit ihren Maaren versorgt haben, so ist dies gewöhnlich zum Vortheil der Städte geschehen. Einrichtungen, wie sie heut zu Tage in allen bedeutenden Mittelstädten des Landes in Bezug auf die Versorgung der Wo chenmärkte mit Brod und Fleischwaaren stattsindm, haben in Dresden und Leipzig schon längst bestanden, und das neueGesetz legt die Beantwortung der Frage, ob Dorfbäcker und Dorfflci- scher ihre Maaren aufden städtischen Markt bringen sollen, ledig lich in die Hand der städtischen Obrigkeiten. 6) ß. 12 des mehrgedachten Gesetzes enthält eine Bestim mung, die von der noch jetzt bestehenden Theorie des Zunftzwan ges wesentlich abweicht. Sie findet sich in der Regierungsvor lage des Gesetzes nicht vor, sondern sie ist erst durch die ständische Berathung hineingetragen worden. Ob sie auf den städtischen Gewerbsbetrieb einen so nachtheiligen Einfluß ausübe, möchte
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