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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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stehe, und die Richtigkeit seiner Bemerkung durch statistische Angaben zu beweisen suchte, so hat er gewiß nicht an diejeni gen gedacht, die ohne Concession auf den Dörfern arbeiten und deren Zahl nicht zu gering fein mag, weil es an jeder Beauf sichtigung fehlt. So lange ein solcher Handwerker, der ohne Concession arbeitet, der Dorfgemeinde nicht lästig wird, wird sie sich um ihn nicht bekümmern, eben so wenig wird sich das Amt um ihn bekümmern, und eine andere Controls giebt es - nicht, wie es in den Städten der Fall ist, wo die Handwerker einander selbst überwachen. Eine weitere Klage ist ferner diese, daß sich namentlich in der Nähe größerer Städte mehr Handwerker ansiedrln, als für das Bedürfniß drs Ortes noth- wendig ist, die dann regelmäßig in die Stadt arbeiten. Und solche Fälle giebt es mehrere, die namentlich dann recht fühlbar werden, wenn ein oder mehrere Dörfer in fast unmittelbarer Verbindung mit der Stadt sind und sich in solchen Dörfern vielleicht im nächsten Hause an der Stadt Bäcker und Fleischer rc. nirderlassen, dis dann natürlich sehr bequem ihre Zunftge nossen in der Stadt überflügeln können. Das ist es eben, worüber so sehr geklagt wird, und wodurch der Grundsatz -es Gesetzes verletzt wird, nach welchem nicht die städtischen Ge werbe gedrückt, sondern nur des dringendsten Bedürfnissen des platten Landes abgehslftn werden sollte. Daß durch das Ge setz einem sülchen Mißbrauche Thür und Thor geöffnet sind, ist kaum zu bezweifeln, eben so wenig daß Abtzülfe Noth thut, die nur dadurch zu erreichen sein wird, daß mit möglichster Strenge verfahren und der wahre Zweck des Gesetzes nicht aus dem Auge gelassen wird. Die Peten ten weisen ferner darauf hin, daß sowohl ihnen selbst, als für die Gewerbe überhaupt dadurch ein wesentlicher Nachtheil erwachse, daß den Dorfhandwerkem das Halten von Gesellen und Lehrlingen nachgelassen ist, und klagen hierm über mißbräuch liche Ueberschreitungen. Es wird wohl kaum eines Beweises bedürfen, daß ein Dorfhandwerker, der nur für die einfachen Be dürfnisse seines Ortes arbeitet, selten im Stande sein wird, einem Lehrlinge die nöthigen Kenntnisse beizubringen, da es ihm hierzu an Gelegenheit fehlt. Es wird so ein Lehrling daher nur einen sehr mittelmäßigen Unterricht genießen, und die Behauptung der Petenten rechtfertigen, daß das Halten von Lehrlingen auf den Dörfern für die Vervollkommnung der Gewerbe nicht ersprieß lich ist. Eben so wenig unbegründet dürften die Klagen der Pe tenten über das den Dorfhandwerkern eingeräumte Recht,Gesrllen zu halten, sein, denn in den meisten Fällen werden die Gesellen nicht für das Bedürfniß des Ortes, sondern zum Arbeiten in die Städte benutzt werden und nur zu oft wird auch hier der Miß brauch an dieStelle desRechtes treten, da es, wie schon bemerkt, an jeder ernstlichen Beaufsichtigung der Dorfhandwerkcr fehlt. Es möchte daher wohl wahr sein, wenn die Petenten sagen, daß die Dorfhandwerker gegen das Gesetz Gesellen halten, was übri gens um so glaubwürdiger ist, weil nach einem alten Erfahrungs satze alle persönlichen Rechte überschritten werden, wenn keine tüchtige Beaufsichtigung stattfindet. Es dürsten sonach die Kla gen der Petenten wohl als begründet anzusehen 'und die erste meiner Leiden Fragen zu bejahen sein. Was die zweite Frage be trifft, so bin ich gar nicht zweifelhaft, daßdiesengerechtenKlagen abzuhelfen sein wird, ohne daß dadurch die Landbewohner wirk lich benachtheiligt werden. Denn wird dafür gesorgt, daß die Vorschriften des Gesetzes nicht überschritten werden, so wird den Landbewohnern bleiben, was sie bedürfen, und die Städte nicht weiterden Nachtheilen etwaiger Eingriffe in ihren dürftigen Erwerb ausgesetzt sein. Ich hätte nach allem diesem gewünscht, daß die Deputation in ihrem Anträge etwas weiter gegangen wäre und denselben namentlich auch darauf gerichtet hätte, die Staatsregierung nicht blos zu ersuchen, die Bitten und Vorschläge der Petenten in Erwägung zu ziehen, sondern auch der nächsten Ständeversammlung Mittheilung zu machen, in wie weit sich die Berücksichtigung dieser Bitte als sachgemäß herausgestellt habe. Es würde dies mindestens sehr zur Beruhigung der Bitt steller beigetragen haben. In der Hoffnung jedoch, daß die Staatsregierung den städtischen Gewerben die nöthige Aufmerk samkeit nicht versagen werde, unterlasse ick, einen befondem An trag zu stellen, werde vielmehr für die Ansicht der Deputation stimmen. Königl. Commissar Kohlschütter: Da einige Äußerun gen des geehrten Abgeordneten auf Mißverständnissen zu be ruhen scheinen, so erlaube ich mir zu Vermeidung derselben zu erwähnen, daß die vorhin mitgctheilten Zahlenangaben sich nur auf diejenigen Concessionen bezogen, dir von den Regie rungsbehörden seit dem Erscheinen des Gesetzes vom 9. Octo ber 1840 ertheilt wsrden sind. Zu diesen treten daher noch die Handwerker hinzu, denen auf Grund der §§. 7 und s deS Gesetzes dre Niedsrlkssrmg von dm Ortsvbri^keitrn nach Be fragung der Gemsmderäthe bewilligt worden ist, was einer Controls Seiten der Regierung an und für sich nicht unterliegt. Außer diesen beiden Fällen und abgesehen von dem, w .Z das Gesetz über die Fabrlkgcwerbe bestimmt, kann aber von einer Niederlassung zünftiger Handwerker auf dem Lande gesetzlich eigsrttliH nicht die Rede sein, und wenn dergleichen dewungr- achtet über die gesetzlichen Grenzen hinaus stattgefunden haben sollten, so könnte dies nur an mangelhafter Aufsicht Seiten der Unterdehörtzm liegen, und die betyeiligten städtischen In nungen würden nur geergnettn Orts Beschwerde zu führen Haden, um sich der Äbhülfe versichert zu halten. Abg. Hruberer: Wer wollte, meins Herr n, nicht so ge recht sein und zugestehen, daß auch dis ländlichen Verhältnisse sei: längerer Zeit sich viel anders gestaltet und 'mdsrweite Bedürf nisse hervorger ufen haben, so daß das Mandell von 1767 für die neuere Zeit unzureichend werden und anderweite angemessenere gesetzliche Bestimmungen nach sich ziehen mußte. Allein statt daß dem plallsn Lande nur das wahre Bedürfniß hätte gewährt werden sollen, so hat man, wie mich bedünken will, denn doch in dem Gesetze von 1840 allerdings mit großer Freigebigkeit den Handwerkers fegen und die Handwerks- und Concessions- freiheit in etwas reichlichem Maaße über dasselbe ausgegoffen, und hat statt der zwischen Stadt und Land so nothwendigen Parität, die, nach meinem Dafürhalten, nach den gegenseitigen
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