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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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1LL9 gierung noch die Deputation behauptet. Allein sie hat sich vor-! also nichts gegen die Stimmberechtigunz und Wählbarkeit züglich darauf berufen, daß Verhältnisse eintreten könnten, wo Aber ich will diese zwei Gründe, die aus §. 252 hergenommen das Amt eines Stadtgerichtsmitgliedes mit dem eines Stadtver- sind, nicht einmal benutzen. Ich sage vielmehr: Sind Mit- vrdneten collidire. Allein solche Colliflonen des eigentlichen Be- glieder des Stadtgerichts in Verwaltungssachen zugezogen rufs, Nahrungszweigs oderBroderwerbs treten auch bei Andern, worden, so sind sie dann eben nicht mehr Mitglieder des Stadt saft bei jedem Stadtverordneten ein, z. B. beim Arzte, Advoca- gerichts und sind dann nicht wählbar, weil sie nicht mehr blos len, Handwerker u. s. w., und dennoch sind diese nicht von der Mitglieder des Stadtgerichts sind, sondern zugleich Mitglieder Stimmberechtigung und Wählbarkeit ausgeschlossen, weil, wenn der Verwaltungsbehörde. Ferner beruft sich die Deputation man wegen der Möglichkeit der Collisionen der Pflichten von der auf den allgemeinen Grundsatz der Trennung der Justiz von Wählbarkeit ausschließen wollte, zuletzt kein Mensch mehr wähl- der Administration, d. h. der Justizbeh örden von Administra- bar sein würde. Folglich würde dieser Grund der Collision der tionsbehörden. Allein theils ist dieser Grundsatz gar nicht Pflichten zu viel beweisen. Aber auch abgesehen hiervon, hat dies, I wahr und bei uns noch gar nicht wirklich durchgeführt, jene wo eine beachtenswerthe Collision der Pflichten eintritt, schon Trennung noch lange nicht ausgeführt, theils aber sind die die allgemeine Städteordnung selbst in §.126 entschieden, undhat Stadtverordneten weniger eine Administrationsbehörde, als auch lediglich das Gesetz, nicht die Regierung zu entscheiden, vielmehr nur die Verwaltungsbehörde controlirend. Aber auch Hierzu kommt noch, daß für solche Colliflonsfälle die Städteord- abgesehen hiervon, würde auch dieser Grund, wenn ihn die De- nung selbst bereits hinlänglich gesorgthat. Nach§.120mußjeder putation für sich anziehen wollte, zu viel beweisen. Nämlich Stadtverordnete, wenn er bei einer Sache irgend betheiligt ist, ab- nach der Städteordnung können sogar Männer der Justiz Stadt treten, er darf keinen Lheil an der Berathung nehmen; folglich richt er, Rathsmänner, Mitglieder des Stadtraths, derAdmi- würde, wenn ein Verhältniß zur Sprache kommt, welches das nkstration sein. Nach dem Grundsätze der Deputation ist das Stadtgericht betrifft, ein rechtskundiges Mitglied desselben abtre- aber ganz unerlaubt und unmöglich, weil die Justiz von der Ad- ten müssen. Mithin ist eine Collision derPflkchten desselben nicht mknistration getrennt sein soll. DieserFall, daß der Stadtrkchter möglich, oder wenigstens nicht schädlich. Ferner ist auch; in zugleich Mitglied des Stadtraths ist, kommt in Sachsen fast in Z. 225 der Städteordnung bereits für Collisionsfälle gesorgt, allen kleinen Städten vor. Also dieser Grundsatz kann nicht gegen In diesem heißt es: die Mitglieder der Stadtverordneten, welche die Stimmberechtigung und Wählbarkeit der Stadtgerichtsmit einer Berwaltungsdeputation beigesetzt sind, haben sich der glieder gelten. Denn wenn sie Mitglieder des Stadtraths sein Kheilnahme an der Examination undJustification der dieseVer- können, so können sie noch viel mehr Mitglieder der Stadtver waltung betreffenden Rechnungen zu enthalten. Wenden wir ordneten fein, weil der Stadtrath eben so gut eine das Stadt- dasselbe Aushülfsmittel hier an, so würden die Stadtgerichts- S"icht controlirende Behörde ist, als die Stadtverordneten; Mitglieder, wenn sie Stadtverordnete sind, an dem Sportel- dennoch aber kann der Stadtrichter Mitglied des Stadtraths wesen, an der Examination und Justkfication der Sportel-, so fein. Ferner beruft sich die Deputation auf die allgemeine wie anderer ihrAmt angehendenRechnungen und Fragen durch- Überschrift -es §. 249 der allgemeinen Städteordnung, welcher aus keinen Antheil nehmen können, folglich ebenfalls in keine von den „Beisitzern" überhaupt handelt. Allein Niemand wird Collision kommen. Ich gehe aber noch weiter; die Mitglieder unter „Beisitzern" des Stadtgerichts auch rechtsgelehrte Stadt- der Stadtverordneten sind sogar bisweilen Mitglieder der Ver- gerichtsräthe verstehen. Aber wenn man dies auch könnte, waltungsdeputation,mithinsogareinLheilderVerwaltungs- so muß man es doch nicht und versteht doch nicht §. 249 unter Lehörden des Stadtraths, mithin sollten diese, wenn die Ansicht „Beisitzern" Stadtgerichtsräthe. Aber auch abgesehen hiervon, der Regierung und der Deputation richtig wäre, viel weniger der Ausdruck „Beisitzer" ist wenigstens zweideutig, erst selbst als Stadtgerichts Mitglieder von da an noch Mitglieder der einer nähern Auslegung und Bestimmung bedürftig, mithin zur Stadtverordneten sein können, weil sie dann die controlirende Auslegung als Auslegungsmittel ungeeignet. Diese seine Er- und die controlirte Behörde zugleich ausmachen. Ferner kann läuterung erhalt er erst durch den Text des Paragraphen, wonach man sich gegen meine Ansicht auch nicht darauf beziehen, -aß ausdrücklich nur von den rechts unkundigen Beisitzern die Rede nach §.252 der Städteordnung stadtgerichtliche Personen bis- ist,alsonichtvonStadtgerichtsräth en. Endlich mußichmich noch weilen in Verwaltungssachen zugezogen werden können. Erst- auf die Analogie des §. 97 s. der Städteordnung für meine Ansicht lich werden siel nicht überall in Verwaltungssachen zugezogen i berufen, nach welcher (§. 97) die Geistlichen und Schullehrer werden, namentlich in Bautzen nicht. Es würde daher aus die- die Wahl zu einem Stadtverordneten üblehnen können. Daraus sem Paragraphen nur dann ein Grund gegen die Stimmberech- folgt, daß sie wählbar sind, denn sonst brauchte das nicht in tigung und Wählbarkeit hergenommen werden können, wenn der Städteordnung zu stehen. Geistliche und Schullehrer dieseZuziehung des stadtgerichtlichen Personals in Werwaltungs- aber sind gewiß eben so abhängig von dem Stadtrathe, als fachen stattfindet, was hier nicht der Fall ist. Allein abgesehen Stadtgerichtsräthe, denn auch sie werden von dem Stadtrathe davon findet auch;eine Zuziehung selbst von Stadtverordne- eingesetzt und berufen. Aber auch.deren, der Geistlichen un ten in Verwaltungssachen statt, und dennoch sind und bleiben I Schullehrer, Handlungen kommen zur Contrvle der Stadt- auch diese wählbar und Stadtverordnete. Auch dies beweist verordneten, namentlich in Bezug auf die Kirchen- und Schul- II. 47. 3
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