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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Beisitzer vorhanden ist, so liegt auf derHand, daß hiervon eine Analogie, eine extensive Interpretation völlig unzulässig ist; denn man würde mit dem Geiste und Sinne der Städteord nung in den größten Conflict gerathen, wenn man auf diese Weise die in §. 128 offen ausgesprochene Unbeschränktheit der Wahl wieder vernichten wollte. Also hiernach und nach mei nem Dafürhalten bedarf es weder einer doctrinellen, noch einer authentischen Interpretation. Die Städteordnung spricht sich klar dahin aus, daß Stadtgerichtsräthe zu Stadtverordneten gewählt werden können, und wenn die allerdings hierbei zu be fragende Dienstbehörde nicht ein Bedenken hat, ihre Wahl nicht bezweifelt werden kann. Die Gründe, welche die Depu tation für ihren Bericht vorgebracht hat, sind folgende: Man sagt, es trete ein gleicher Grund (ratto) des Gesetzes hinsichtlich der rechtsunkundigen und derrechtskundigen Beisitzer ein. Allein die Stadtgerichtsräthe sind keine Beisitzer, das hat bereits der Abgeordnete Oberländer hinlänglich nachgewiesen. Nie wird man unter einem Stadtgerichtsrath einen Stadtgerichtsbeisitzer verstehen, es wqre das wider allen Begriff des Beisitzerthums, wie es setzt ausgebildet ist, und wider allen Sprachgebrauch. Wenn nun gesagt wurde, der Grund, der für die rechtskundi gen Stadtgerichtsbeisitzer gelte, sei in noch höherem Grade auf die Stadtgerichtsräthe anwendbar, so bekenne ich ganz offen, daß ich überhaupt keinen haltbaren Grund trotz wiederholten Nachdenkens habe auffinden können, warum die Städteord- uung in dem letzten Theile des §. 249 die rechtsunkundigen Stadtgerichtsbeisitzer von der Wählbarkeit als Stadtverordnete und als Rathsmitglieder hat ausschließen wollen. Ich habe keinen Grund dafür auffinden können; denn was die Deputa tion anführt, es würde eine Lücke bei Besetzung der Gerichts bank eintreten, das kann — darüber werden Sie einverstanden fein — kein Hinderniß abgeben, weil immer eine größere Zahl von Stadtgerichtsbrisitzern ernannt wird. Also wenn einer durch eine Stadtverordnetensitzung abgehalten wird, so wird ein anderer einberufen werden, wie das ja auch der Fall ist, wenn er aus andern Gründen zu erscheinen behindert ist. Das ist also gewiß kein haltbarer Grund. Nun, wegen Collision der Pflicht der Verschwiegenheit, dieser Grund bedarf auch keiner Widerlegung. Denn mir ist unbekannt, obwohl ich vielfach auch in städtischen Angelegenheiten zu thun gehabt habe, wie die Sache, die beim Stadtgericht verhandelt wurde, ein Gegenstand der Berathung bei den Stadtverordneten werden kann, wenn die Stadtcommun nicht im Processe betheiligt ist, wo sie ohne hin als Partei das Nöthige erfährt. Ich wüßte keinen Gegen stand aufzusinden, wo dies der Fall wäre. Also von einer Collision der Pflicht der Verschwiegenheit kann auch nicht die Rede sein. Was die Trennung der Justiz von der Verwaltung betrifft, so hat schon derAbg. v. Schaffrath darauf hingewiesen, daß die Stadtverordneten keine Verwaltungsbehörden bilden. Uebrigens werden diese Gründe hinlänglich dadurch widerlegt, daß.fastinsämmtlichen kleinern Städten nicht nureinzelneMitglie- der des Stadtgerichts, wie namentlich die Stadtrichter, Mitglieder des Stadtrathes, sondern daß auch Rathsmktglieder Beisitzer des Stadtgerichts sind, wie aus den Localstatuten nachgewiesen wer den kann. Auch haben die Kreisdirectionen in einzelnen Fällen anerkannt, daß dies nicht nur wünschenswerth, sondern sogar höchst zweckmäßig sei. Wer diese Einrichtungen näher kennt, wird dem beipflichten. Also ich meinerseits, obwohl ich das Amendementdes Abgeordneten V-Schaffrath unterstützt habe,weil es eben hier einer einseitigen, die Selbstständigkeit der Gemein den, die Freiheit der Wahl beeinträchtigenden doctrinellen Aus legung der Staatsregierung entgegentritt, halte doch aus den von dem Abgeordneten angegebenen Gründen eine solche authen tische Interpretation nicht für nothwendig. Mr scheint es un zweifelhaft zu sein, daß Stadtgerichtsräthe zu Stadtverordneten gewählt werden können, und wenn der Abgeordnete Scholze ge sagt hat, es wäre nicht der Fall, so hat er eben nur sich auf ein Beispiel in Zittau bezogen. Uebrigens, wenn die Kammer sich für eine authentische Interpretation entscheidet, würde ich auch für den Antrag des Abgeordneten!). Schaffrath stimmen; aber ich müßte mich im Namen sämmtlicher Stadtgemeindcn dagegen er klären und dagegen protestiren, wenn nur eine doctrinelle Aus legung stattsinden sollte. Staatsminister v. Falkenstein: Namentlich in Bezug auf das, was von dem geehrten Sprecher, der zuletzt das Wort nahm, bemerkt worden ist, erlaube ich mir gleich auf §. 243 der Städteordnung hinzuweisen, wo das, was,von ihm als Grund angegeben worden ist, weshalb die Verfügung, um die es sich hier handelt, nicht in der Ordnung sei, für das Ministerium spricht, indem das, was der geehrte Abgeordnete angeführt hat, ausdrücklich als Ausnahme hingestellt worden ist. Es heißt in §. 243: „Eine Verbindung des Stadtrathes mit dem Stadt gericht zu Einem Collegium findet in der Regel nicht statt. Ausnahmen von der letztem mögen nur in kleinern Städten, wegen besonderer und gehörig nachzuweisender Schwierigkeiten der Trennung beider Behörden, mit Genehmigung der vorge setzten Regierungsbehörde verstattet werden." Was aber die Sache selbst betrifft, so erlaube ich mir, zu bemerken, daß erstens über den Fall selbst, der zu dem Bericht der Deputation Anlaß gegeben hat, das Ministerium nähere Auskunft zu geben nicht im Stande ist, da eine besondere Vernehmung zwischen der Re gierung und der geehrten Deputation nicht stattgefunden hat, sondern ich erlaube mir, im Allgemeinen daraufzurückzukommen, daß das Ministerium allerdings nach Lage der Sache, nach dem ganzen Zusammenhang der Städteordnung und nach den Grund sätzen, auf welche die Städteordnung basirt ist, sich für völlig befugt gehalten hat, mit Zuhülfenahme der Interpretation auf doktrinellem Wege das zu verfügen, was in diesem, wie in vielen andern Fällen früherer und neuerer Zeit verfügt worden ist. Im Wesentlichen ist das Ministerium davon ausgegangen, daß aller dings der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwal tung in der Städteordnung möglichst streng habe durchgeführt werden sollen. Eben deswegen bezog ich mich gleich anfangs auf den 243. Paragraphen, aus welchem deutlich hervorgeht, daß die ses Princip habe angenommen und festgehalten werden sollen, weil nur ausnahmsweise in Berücksichtigung der eigenthümlichen
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