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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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lenz dem Herrn Iustizminister in Aussicht gestellt worden? Es ist das Beiwohnen der Verhandlung ausgedehnt auf die Zulas sung von Corporationen, z. B. der Stadtverordneten und Gcmein- deräthe. Indem, was uns hier geboten ist, vermisse ich aber einen obersten Grundsatz. Ich kann hierin kein Princip erken nen. Müßte ich eins erkennen, so könnte es kein anderes sein, als eine Controle des Richters. Die Controls ist aber von Sei ten des Herrn Staatsministers selbst verbeten worden, und ich möchte sie mir auch verbitten. Was finde ich also anders in dem , was uns geboten wird, als eine Heimlichkeit, aber eine modisicirte Heimlichkeit.? In diesem Anerbieten liegt nicht eine beschränkte Oeffentlichkeit, sondern es bleibt immer eine Heimlichkeit, aber eine modisicirte Heimlichkeit. Ein De- putatkonsmitglied, welches sich mit der Ansicht der Majo rität nicht ganz einverstanden erklärte, wollte sie allerdings weiter ausdehnen auf Advocaten, Rechtscandidaten, überhaupt auf studirte Leute. Meine Herren, das scheint mir allerdings bei dem Bildungsgrade, der in Sachsen herrscht, etwas bedenk lich zu sein, und ich kann mich nicht dafür erklären, warum die Oeffentlichkeit für studirte Leute allein als Gemeingut gegeben werden soll.— Eine Andeutung führt mich nun zu den Schwur gerichten. Es hat einer der geehrten Abgeordneten — in der ersten Sitzung war es wohl — angedeutet, daß die Regierung wohl nur aus Furcht vor den Schwurgerichten die Oeffentlichkeit nicht geben wolle. Ich will das nicht leugnen, kann aber den unbedingten Zusammenhang der Oeffentlichkeit und derSchwur- gerichte mir nicht recht erklären. Ich würde nicht nöthig haben, auf die Schwurgerichte einzügehen, wenn nicht von mehrern Seiten die sofortige Einführung der Schwurgerichte derKammer empfohlen worden wäre, und ich es für meine Schuldigkeit hielte, die entgegengesetzte Ansicht der Deputation zur Annahme der Kammer zu empfehlen. Wenn ich von der Ansicht, welche die Deputation in ihrem Berichte aufgestellt hat, ganz absehe, so stelle ich mir die Sache ganz einfach so vor. Wenn Sie Münd lichkeit und Oeffentlichkeit haben, dann werden Sie mit Sicher heit beurthcilen können, ob auch Schwurgerichte nothwendig seien. , Finden Sie es, dann wird es an der Zeit sein, sie zu be antragen. Es hat nun zwar allerdings ein anderer Abgeordneter den Einwand gemacht, es werde, wenn man einmal ein Gesetz auf Oeffentlichkeit und Mündlichkeit allein habe, nicht möglich sein, in Beziehung auf die Beweistheorie zum Schwurgericht überzugehen. Dafür haben wir das Gesetz vom 30. März 1838, wo im tz. 10 der Unterschied zwischen halbem und weniger als halbem Beweise aufgehoben ist, und die Richter angewiesen sind, nur nach ihrer vollen Ueberzeugung zu urtheilen. Also eine be sondere Beweistheorie, die sich nicht jeder Richter, so wie der Schwurmann in derJury bilden werde, kannich nichtannrhmen. Auf die Entscheidungsgründe lege ich weniger Werth. Es ist darüber Mehreres gesprochen worden; aus dem aber, was ich gehört habe, glaube ich abnehmen zu können, daß, wenn die Ent scheidungsgründe jetzt ihrer Güte nach für entbehrlich gehalten werden, sie auch künftig bei den Schwurgerichten entbehrlich sein werden, wenn wir nur Oeffentlichkeit haben. — Ein anderer Punkt wäre der Znstanzenzug, den ich nicht gern entbehren möchte. In das Detail will ich hier nicht eingehen, sondern vertraue dem künftigen Gesetzentwurf. Es ist noch eine Äuße rung in der Kammer gefallen, über welche ich mir einige Worte erlauben muß. Man hat gesagt, die Richter seien schwache Menschen. Meine Herren, wir sind Alle schwache Menschen, aber was ich daraus folgern soll, kann ich mir nicht erklären. Soll es bedeuten, die Schwurmanner sind keine schwache Men schen, so wird sich die Kammer ein Urtheil selbst bilden; soll es so viel heißen, als: mit dem Rechtsstudium geht der gesunde Men schenverstand zu Grunde, so müßte ich depreciren. Meine Ueber zeugung geht dahin, daß, wenn künftig einmaldurchdieOeffent- lichkeit die Schwurgerichte nicht entbehrlich werden sollten, sie doch jetzt nicht eingeführt werden können. Das sind die Gründe, die mich nicht allein bestimmt haben, das Gutachten der Depu tation zu unterschreiben, sondern die auch meine Abstimmung leiten werden, und weshalb ich die Kammer dringend bitte, bei beiden Anträgen der Deputation zu beharren. Staatsminister v. Könneritz: Ich hätte nicht geglaubt, daß ein Mitglied das Beispiel von öffentlichen Hinrichtungen als Beleg für die Zweckmäßigkeit der Oeffentlichkeit anführen würde. Darüber werden Sie wohl Alle einig sein, daß das Volk nur aus Schaulust zu Hinrichtungen strömt, nicht um einen Act der Gerechtigkeit zu sehen, und daß gerade das weibliche Geschlecht am meisten zuläuft, aus Genuß an starken Gemüthsbewegungen. Ist doch der Fall vorgekommen, daß das Schaugepränge der öffentlichen Hinrichtung eine Frauens person zu Verübung eines Mordes veranlaßte, um auf gleiche Weise zu sterben. Und so könnten wir leicht in den Fall kom men, daß die Oeffentlichkeit der Gerichtssitzungen, wenn man weiter schließen wollte, zu ähnlichen Vorfällen führte. So glaubt man in Frankreich allgemein, daß im vergangenen Jahre eine junge, reiche und hübsche Wittwe, Lacoste, den Verdacht, der Vergiftung ihres Ehemannes absichtlich auf sich gezogen habe, um in den öffentlichen Verhandlungen zu paradiren. Ob es wahr ist, lasse ich dahingestellt sein, aber geglaubt hat man es doch. Abg. Erchenbrecher: Erwarten Sie nicht eine lange Rede und lästige Wiederholungen, da bereits am vorigen Land tage der Gegenstand verhandelt, darüber weitläustig discutirt und vorgestern, gestern und heute, von 29 Sprechern vor mir, erschöpfend beleuchtet worden ist. Ich werde vielmehr nur zur Motivirung meiner Abstimmung im Allgemeinen und in ge drängter Kürze mich aufFolgendes beschränken: Jchhabe, meine Herren, am vorigen Landtage mich für Oeffentlichkeit und Mündlichkeit.beim Strafverfahren undVorlegung einer darauf gebauten Strafproceßordnung erklärt, weil solche mir zweck mäßig und für eine gute Rechtspflege ersprießlich und unbe dingt nothwendig erscheint, sie zur materiellen Wahrheit führt, ein Heilmittel gegen vielerlei Uebel ist, und auf den Richter stand einen wohlthätigen Einfluß äußert, weil die Deffentlich- keit eine sichere Bürgschaft, ein Schirm der Freiheit, das Be-
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