Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
lung leichter ist, darauf gründlich eknzugehen, als wenn bei der nächsten Ständeversammlung ein Antrag von einem Kammer- rrritgliede darauf gestellt wird. Wenn wir bei dem jetzigen Land tage dem Deputationsberichte gemäß ausdrücklich genehmigen, daß von einem Anträge auf Schwurgerichte abgesehen werde, so kann consequent von der nächsten Ständeversammlung nicht füglich wieder ein Antrag darauf gestelltund der vorgelegte Gesetz entwurf, welcher voraussichtlich die Schwurgerichte dann nicht berücksichtigen wird, deshalb zurückgewiesen werden. Wenig stens würde ich es für viel schwieriger halten, als wenn man jetzt meinen Antrag ^unterstützt und auf Einführung der Schwurge richte anträgt.' ' Denn dann wird, wenn mein Antrag angenom men wird, die hohe Staatsregierung die Gründe mittheilen, weshalb sie die Einführung der Geschwornengerichte nicht will, und ich habe deshalb den Antrag so gestellt, daß die Einführung des Anklageprocesses und öffentlicher, mündlicher Verhandlung ohne Geschworne offen erhalten wird. Wenn nun auch einige materielle Einwände gegen meinen Antrag vorgebracht wurden, so beschränke ich mich auf ganz kurze Erwiderungen. Es wurde gesagt, es wäre ein Sprung, man ginge zu weit, es wäre noch nicht hinlängliche Vorbildung da. Da kann ich kurz entgegnen, man betrachte die Lander, England, Frankreich und alle andern, wo das öffentliche Gerichtsverfahren eingeführtwurde; da wurde gewöhnlich auch zugleich das Geschwornengericht eingeführt, und man kann nicht behaupten, daß damit ein Sprung gethan worden wäre; vielmehr hat das Institut sich wohl bewährt, und so ist es besser, wenn ein Gebäude sogleich vollständig aufgeführt wird, als »penn »nan es erst später noch ausbauen muß. Es wurde auch darauf hingewresen, daß die Staatsregierung, wenn sie auch wohl die Einführung der Schwurgerichte selbst wollte, sie doch nicht bewerkstelligen könnte. Ich glaube nimmermehr, daß die Staatsregierung sich selbstgebunden haben werde, und es ist das eine Frage, die später zur Verhandlung kommen wird. Dieser Grund aber kann wenigstens die Vertreter des Volkes nicht abhalten, einen Antrag darauf zu stellen. Es wurde ge sagt, daß, wenn jetwas schön sei, man es nicht allemal haben könne, wie der Abgeordnete v. Geißler bemerkt hat. Es ist rich tig, daß man es nicht allemal haben kann; aber gewiß ist es nothwendig, daß manles wünscht und beantragt, weil es eben vortrefflich und schön ist. Nun hat man sich noch auf einzelne Beispiele bezogen. Es ist namentlich von dem geehrten Abge ordneten a. d. Winckel auf den Donon-Cadot'schen Proceß sich .bezogen worden. Es ist das der gewöhnliche Weg, um die Ge schwornengerichte anzugreifen. Sie dürfen sich nur an das, was in den Zeitschriften geschrieben wurde, erinnern, an den de la Ronciöre'schen, Lafarge'schen, Louis Napoleon'schen Proceß, und wie sie alle heißen; wir dürfen uns nur an den Fonk'schen Pro test erinnern, der in Deutschland verhandelt wurde, welche Ver dächtigungen da gegen die Geschwornengerichte ausgesprochen wurden. Was letztem Fall namentlich anlangt, so hat man die Entscheidung desselben für ungerecht ausgeschrien; aber man hat vergessen, daß damals fünfrechtsgelehrte Richter mit zu Ge richt saßen und denselben Ausspruch wie die Geschwornen tha- II. so. ten; das Urtheil ging damals an die oberste Gerichtsstelle nach Berlin, und die Cassation wurde verworfen. Auch hat sich spater erwiesen, daß der Ausspruch der Jury vollkommen gerechtfertigt war. Ich will nur dieses eine Bespiel erwähnen, um dem Ein wande entgegenzutreten. Ich erinnere daran, daß Feuerbach selbst sechs Fälle aufstellte, bei welchen er bezweifelte, daß die Geschwornengerichte richtig geurtheilt hätten; die preußische Jmmediatcommission hat aber nachgewiesen, daß die Geschwor nen nicht anders urtheilen konnten. Beurtheilt man diese Fälle freilich nach unfern Ansichten, so wird man zu einem absprechen den Urtheile verleitet, weil bei den Geschwornengerichte» nicht auf solche Trugschlüsse hin, wie bei uns leider oft. der Fall ist, verurtheilt wird. Also diese Einwande, ich glaube, dies wa ren die hauptsächlichsten, bedürfen keiner weitern Widerlegung. Der geehrte Abgeordnete Klinger hat aber bereits darauf, und das ist ein höchst wichtiger Umstand, hingewiesen, daß durch das Geschwornengericht die Versetzbarkeit der Richter beseitigt werden würde. Es ist dies ein höchst wichtiger Umstand; weil er aber schon von dem Abgeordneten ausgeführt worden ist, so berühre ich ihn nur und füge ein Beispiel hinzu. Sie erin nern sich an den weltberühmten Jordan'schen Proceß; Sie wissen, daß das Oberappellationsgericht zu Cassel diesen hoch verehrten deutschen Mann freisprach; Sie haben aber auch aus den Zeitungen erfahren, daß der Referent Oberappellations rath Günste sofort, nachdem der Spruch bekannt wurde, an die Eisenbahn versetzt wurde. Das ist ein derartiges Beispiel von der Versetzbarkeit deutscher rechtsgelehrter Richter. Die Hauptsache aber, meineHerren, bleibt stets das Juristische, und ich habe mit Fleiß mich bei der Begründung meines Antrags hauptsächlich auf die juristischen Momente bezogen, wenn auch nicht von mir erwartet werden konnte, sie durchweg und gründ lich auszuführen; denn es wäre eine überflüssige Bemühung, da es so viele Schriftsteller giebt, die gerade über diesen Ge genstand höchst Ausgezeichnetes geliefert haben. Ich' mache aber nochmals darauf aufmerksam, daß es die Trennung der That- von der Rechtsfrage sei, die es wünschenswerth macht, daß auch Rechtskundige die Einführung der Geschwornenge richte dringend wünschen müssen, keineswegs aber aus dem Grunde, den der Abgeordnete Klien anführte, nämlich daß die Furcht vorhanden sei, rechtsgelehrte Richter hätten Schwachen und Geschworne nicht Vielmehr ist es die Vereinigung zweier Functionen in dem rechtsgelehrten Richter, über den Thatbestand zu urtheilen und zugleich die Strafe zu bestimmen, welche für das Schwurgericht spricht. Es ist schon bei dem Jnquifltionsprocesse vielfach getadelt worden, daß der Jnqui- sitionsproceß eine dreifache Function, nämlich die des Anklä gers, des Richters und des Defensors in einer Person vereinige. Aehnliches wird, wenn blos rechtsgelehrte Richter urtheilen, auch bei dem mündlichen und öffentlichenVerfahren eintreten; die Richter vereinigen dann zwei Functionen in sich, wenn nicht Geschwornengerichte hinzukommen. Sie haben nämlich über die Thatfrage zu urtheilen, die nahem Umstände, wie sie solche bei -er mündlichen Verhandlung mit ihren Sinnen in 3
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder