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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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daß das Erstere ohne die Andere weit nachtheiliger sein würde, als das jetzige Verfahren. Zum Dritten aber muß ich erklären, daß ich unter Oeffentlichkeit nicht eine unbedingte, eine schran kenlose Oeffentlichkeit verstehe. Ich halte mich zu dieser Erklä rung für verpflichtet, weil Seiten des Justizministeriums, wenn ich nicht irre, die Ansicht ausgesprochen worden ist, als sei in dem Deputationsantrage die unbedingte Oeffentlichkeit, objectiv und subjektiv genommen, verlangt worden. Wenn im Deputations bericht auf Oeffentlichkeit angetragen worden ist, so ist zu erwar ten, in welcher Art die Staatsregierung Vorschläge auf Modifi kationen machen wird. Sind sie der Art, daß dabei eine genü gende Oeffentlichkeit stattfindet, so werde ich mich diesen Vor schlägen sehr gern anschließen. Ich bedauere schließlich, daß das hohe Justizministerium seine Ueberzeugung nicht vollständig ge ändert hat. Ich ehre den Widerstand, den das hohe Ministerium aus innerster Ueberzeugung gegen die Abänderung des jetzigen Verfahrens leistet, und namentlich in Hinsicht auf die Oeffent- lichkcit. Es ist gewiß schwerer, Widerstand zu leisten gegen die Meinungen der Mehrheit, als mit dem Strome derselben zu schwimmen. Ich glaube aber, es giebt Momente, wo auch ein Justizminister seine Ueberzeugung der Ueberzeugung Anderer zum Opfer bringen muß. Und ich glaube, daß ein solcher Mo ment eingetreten sei; denn es handelt sich,'hier um die Frage, ob die Rechtspflege, die Jedem gewiß heilig ist, und woran Jeder im Wolke Lheil hat, in einer Weise ausgeübt werden solle, oder nicht, in welcher das Volk und die große Majorität aller Gebil deten die wahre Rechtssicherheit zu finden glaubt. Wenn sich, wie in dieser Angelegenheit, die Meinung so herausgestellt hat, daß man wohl die Ansicht aussprechen darf, daß der größte Lheil der Juristen, der größte Th eil der gebildeten Bewohner des ganzen Landes, ich möchte sagen von ganz Deutschland, sich für ein ver ändertes, und zwar in der beantragten Maaße verändertes Straf verfahren erklärt, da glaube ich, daß jede persönliche Ueberzeu gung auch zurücktreten muß, und daß unmöglich das Justizmini sterium sich isolirt mit seiner Meinung den Ansichten der Mehr heit selbst der Juristen entgegenstellen könne. Ich bin daher der Meinung, daßes höchst wünschenswerth sei, wennderHerrJustiz- mimster auch selbst gegen seine Ueberzeugung den Wünschen nach- gebe, die sich überall in dieser Hinsicht aussprechen. Ich halte die Oeffentlichkeit des Verfahrens für unbedingt nothwendig bei der Einführung des mündlichen Verfahrens; die Nothwendigkcit dieser Aenderung hat das Ministerium zugestanden, wie sollte dasselbe nun bei dem alten Verfahren , dessen Mangelhaftigkeit cs anerkannt, beharren können? Abgesehen von den angeführten Ursachen der Notwendigkeit einer Aenderung, führe ich noch als gewichtige Gründe die Kosten unserer Justiz und den Zwiespalt an, der in der Juristenwelt selbst jetzt sich kundgegcben hat. Ueberall, meine Herren, werden Sie hören, daß die Kosten der Justizverwaltung zu einer umfänglichen Höhe anwachsen und daß man Beamte über Beamte anstellen muß, um die Arbeiten zu bewältigen. Sie werden daher auch finden, daß in andern Staaten bereits im Civilproceffe das mündliche Verfahren die Oberhand gewinnt. Ich könnte Belege aus meiner Provinz genug anführen, zu welchen Kosten die jetzige Criminalrcchts- pflege Anlaß giebt. Ich erblicke darin ein Moment, welches zwar nicht allein entscheidet, aber doch gewichtig in die Waag- schaale fällt. Hiernächst habe ich den Zwiespalt, der in der Ju ristenwelt selbst entstanden ist, als Grund der Notwendigkeit baldiger Erledigung dieser Sache aufgeführt. Die Mehrzahl der Juristen neigt sich der Ansicht hin, daß das öffentlich-münd liche Verfahren den Vorzug verdiene. Wie der Herr Justiz minister gegen diese immer mehr die Oberhand gewinnende Mei nung der Beamten, Gelehrten und der Advocaten die Beibehal tung des jetzigen Verfahrens durchzuführen im Stande sein werde, wage ich nicht zu beurtheilen; aber ich zweifle, daß er im Stande sein werde, seine Meinung fernerhin aufrecht zu er halten, um so weniger, als diese Meinung nicht mehr auf der selben Basis sich befindet. Ich füge hinzu, daß, wenn einmal einer Sache eine Aenderung bevorsteht, wenn Unzufriedenheit über gewisse Einrichtungen vorherrscht, wenn man selbst aner kennt, daß diese Unzufriedenheit ihren Grund hat, und daß Ab änderungen gemacht werden müssen, man auch dahin trachten muß, diese letztem so schnell als möglich herbeizuführen, um den Zustand des Ueberganges, der Ungewißheit und des Zweifels zu beseitigen, der im Staatsleben unbedingt noch nachtheiliger wirkt, als im Privatleben. Ich gebe mich noch immer der Hoff nung hin, daß, wenn in der jenseitigen Kammer die Meinung sich auch dahin aussprechen-sollte- daß Mündlichkeit ohne Oef fentlichkeit nicht ausführbar sei, das hohe Justizministerium uns eine andere Erklärung geben wird, als wir bis jetzt von demselben vernommen haben. Gewiß, meine Herren, müssen wir aber auch anerkennen, daß die Regierung eine heilige Pflicht hat, vor sichtig zu Werke zu gehen und sorgfältig zu erwägen, ob die sich aussprechende Stimme auch wirklich die Stimme des Volkes ist,'ob das, was eingeführt werden soll, auch besser ist, als das Jetzige. ' Abg. Cubafchr Wenn bereits 39 Sprecher vor mir, größtentheils Juristen von Fach und Vertreter von Städten, die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit im Strafverfahren mit Scharfsinn und Energie vertheidigt und beansprucht und ganz im Sinne des Volkes, wie es die so vielen Petitionen, 46 an der Zahl (vergleiche, Nr. 48, Seite 1252), deutlich und vollständig beweisen, sich ausgesprochen haben, so dürfte es scheinen, als ob das platte Land weniger gemeint sei, in diese Bitten undWünsche einzustimmen, und als ob es wenigerJnteresse daran nähme, und hätte. Daher erlaube ich mir mit voller Ueberzeugung im Sinne der bisherigen Sprecher und im Sinne meines Bezirkes, dieser allseifig ausgesprochenen Bitte für Oef fentlichkeit und Mündlichkeit mich anzuschließen. Haben die Bewohner von Städten alle Ursache, über eine lückenhafte, Löcherige und langweilige Rechtspflege zu klagen und um eine neue, verbesserte, zu bitten, verbunden mit Oeffentlichkeit und Mündlichkeit im Criminalverfahren, so haben die Bewohner des platten Handes dies um so mehr Ursache und möchten es auf den ^nieen erbitten, da namentlich in dieser Beziehung der Stand des Landmanns noch immer ein gedrückter Stand zu nennenist. Habe
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