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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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lhren Geist ausgenommen haben, zu erwägen, was hauptsäch lich bei dem indirekten Beweise von Bedeutung ist; sie haben aber auch ein Erkenntniß auszusprechen, also müssen sie auf das von ihnen selbst je nach ihrer Auffassung gebildete Urtheil die Strafe begründen, und das ist der gefährliche Punkt, den ich bei meiner Begründung wenigstens einigermaaßen darge- than und geschichtlich in Bezug auf den Jndkcienbeweis gezeigt habe, wie die neue Theorie auf eine höchst bedenkliche Weise die Macht des Richters vermehrt hat. Ich wiederhole blos, was ein geehrter Abgeordneter bereits heute erwähnt hat, daßdurch §. 10 das Gesetz vom 30. März 1838 auch dem sächsischen Richter in die Hände gegeben ist, aus den Acten, wenn er die volle Ueberzeugung der Schuld des Beklagten daraus schöpfen kann, denselben ohne Ueberführung, ohne Geständniß in die gesetzliche Strafe zu verurtheilen. War das schon gefährlich, wenn cs ein rechtsgelehrter Richter aus den Acten thun konnte, wo er durch Zeugen bestätigte Protokolle vor sich hatte, um so gefährlicher ist es, wenn ein rechtskundiger Richter bei dem münd lichen Verfahren nur aufdas, was er gehört, was er mit dem äu ßern Sinne wahrgenommen hat, sogleich die Schuld des Ange klagten aussprechen kann. Hier ist die gefährliche Stelle des Verfahrens, wenn die Geschwornengerichte nicht eingeführt wer den, und deshalb habeich sie aus voller Ueberzeugung beantragt. Ich habe ausdrücklich erwähnt, daß ich andere Gründe, die dafür und dawider aufgestellt werden, unberührt lassen will, zumTheil weil sie schon von andern Rednern vorgebracht worden, zum Kheil aber, weil sie ost falsch angewendet und auch ost von der andern Seite falsch beurtheilt worden sind. Sollten nun auch, wie wohl zu erwarten steht, von andern Seiten gegen diesen meinen Antrag verschiedene Einwendungen vorgebracht werden, sollte ich auch gegen dasjenige, was ich allerdings hier nur in der Kürze, und ohne eine große Vorbereitung zu haben, vorgebracht habe, Einwendungen hören, so werde ich natürlich die Debatte deshalb nicht verlängern, weil ich glaube, daß der jenige, der sich von der Richtigkeit dieser Ansicht, die ich blos an gedeutet habe, überzeugen will, hinlänglich Gelegenheit dazu hat in den Schriftstellern, die heut zu Tage über diesen Gegenstand geschrieben haben. Wer sich nicht überzeugen will, nun der wird stets Gründe finden, dieses Institut zu verdächtigen, und die von mir angeführten Gründe als unhaltbar darzustellen suchen. Es ist das gerade so, wie mit dem Jnquisr'tionsverfahren; es läßt sich viel dafür sagen, obwohl wir Alle überzeugt sind, daß es unhalt bar ist. Gründe lassen sich für jede Einrichtung anführen; es kommt nur darauf an, ob sie stichhaltig sind, ob sie die letzte In-, stanz pasfiren, die kritische Vernunft. Staatsmimsterv. Könneritz: EineAeußerung des geehr ten Abgeordneten gkebt mir Veranlassung zu einer kurzen Bemer kung. Das Justizministerium hat sich auf keinen jener Fälle bezogen, wenn auch die Gerechtigkeit jener Aussprüche vielfach Lestritten worden. Ja ich kann hinzufügen, daß nach meiner individuellen Ueberzeugung der Ausspruch in der Donon- Cadot'schen Sache, in so weit der Sohn freigesprochen wurde, von sächsischen Richtern nach derJnquisiüonsmaxlme wohl kaum anders ausgefallen sein würde; ich finde es selbst erklärlich, daß man der Freisprechung des Sohnes ungeachtet dem Rousselet mildernde Umstände zugestand, weil eben den Gefchworncn noch der Zweifel blieb, ob nicht der Sohn wirklich Theil habe, und wenn dies der Fall wäre, der wirkliche Thäter jedenfalls eine mil dere Beurtheilung verdiente. Dies ist übrigens zugleich «ne Folge der Ermächtigung der Jury, mildernde Umstände auszu sprechen und gewissermaaßett «»Begnadigungsrecht auszuüben. Also nicht um über diesen Fall zu sprechen und das gegen dieGe- schwornen anführen zu wollen, habe ich nur den geehrten Abge ordneten, der zuletzt sprach und sagte, er betrachte die Sache von dem juristischen Standpunkte aus, aufmerksam zu machen, daß er über die Bedeutung der Geschwornengerichte gar nicht unter richtet zu sein scheint. Er führte es als einen Beweis für die Richtigkeit der Aussprüche der Geschwornen an, daß die gelehr ten Richter denselben beigestimmt hätten. Meine Herren, die gelehrten Richter haben gar keine Gewalt, ob sie beistimmen wol len oder nicht. Ist der Ausspruch von der Jury auf Schuldig erfolgt, so bestimmt der gelehrte Richter nur die Strafe. Er erwähnte ferner, daß diese Aussprüche auch von dem Cassations hofe bestätigt worden wären. Der Cassationshof hat auch nicht darüber zu entscheiden, ob der Ausspruch ri chtig sei oder nicht, sondern blos darüber, ob die Form richtig beobachtet worden. Denn über die Aussprüche der Jury, ob der Angeklagte schuldig oder nicht schuldig sei, giebt es gar keine weitere Cognition. Referent Präsident Braun: Ich wollte mir nur erlauben, einen Jrrthum zu berichtigen. Der Abgeordnete Hensel hatte allerdings Recht, wenn er sich darauf bezog, daß in dem Fynk'- schen Falle rechtsgelehrte Richter mit entschieden haben. Es war nämlich in dem früher» französischen Rechte, das noch in Rheinpreußen besteht, der Fall vorgesehen, daß, wenn die verur- theilenden Geschwornen blos in sieben bestanden, dann stets die rechtsgelehrten Richter als Thatrichter mit entschieden, so daß der Ausspruch der Einzelnen bei der Zählung der Stimmen die Urtheilenden mitzählte. In dem Fonk'schen Proceß fand dies statt. Ich sagte vorhin, in Rheinpreußen gelte das noch; es ist aber ein Jrrthum, ich wollte sagen, in Rheinhessen und Rhein- baiern. In Rheinpreußen ist diese Bestimmung aufgehoben. Vkcepräfldent Eisenstuck: Es haben noch zu sprechen die Abgeordneten Metzler und Jam. Abg. Metzlert Nur noch eine kurze Bemerkung halte ich für nöthig, um eine früher von mir ausgesprochene Ansicht gegen die Aeußerung des Herrn Staatsministers aufrecht zu halten. Der Herr Staatsminister meinte, daß der von derLrffentlichkeit der Hinrichtungen hergenommene Beweisgrund durchaus nicht für schlagend zu erachten sei, hat aber dabei allerdings den Stand punkt ein wenig verrückt, von welchem aus die Sache zu betrach ten ist. Der Herr Staatsminister sagt, daß bei öffentlichen Hin richtungen lediglich die Schaulust befriedigt werde. Nun wohlan, ich will das einmal zugestehen. Wie kann dann aber die Regie rung eine Einrichtung bestehen lassen, bei welcher nichts als eine
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