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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Abg. Todt: Die beiden letzten Petitionen habe ich zu übergeben gehabt, und ich gestatte mir, da ich mich wegen der ersten neulich schon im Allgemeinen ausgesprochen habe, nur einige Bemerkungen in Bezug auf die zweite, welche von den Bauern und Gartnern zu Möschwitz beiBautzen herrührt und auf ein Verbot, welches der Stadtrath von Bautzen an sie er lassen hat, daß sie in ihren eigenen Waldungen sich des Holz schlags und des Streurechens enthalten sollen, gerichtet ist. Ich habe geglaubt, daß in der Oberlausitz, wenigstens auf dem platten Lande, gar keine Klagen'und Beschwerden Vorkommen können. Diese Eingabe steht mir aber allerdings aus, als ob es eine Beschwerde wäre, nachdem auch in der letzten Instanz das Verbot des Stadtraths zu Bautzen bestätigt worden ist. Bei dem Landtage 18U- kam eine Petition hier zur Sprache, die auf eine Beschränkung der Benutzung der Privatforsten gerichtet war. Damals erklärte man hier in dieser Kammer, daß, sollte jener Petition Folge gegeben werden, §. 27 der Ver fassungsurkunde werde vernichtet werden. Auch von Seiten der Regierung wurde geäußert, daß die erbländische Holzord nung — denn von dieser war damals allein die Rede — jetzt nicht mehr anwendbar sei. Die Lausitzer Abgeordneten wider sprachen ebenfalls sämmtlich der beantragten Beschränkung bei Benutzung von Privatforsten als einer verfassungswidrigen Neuerung. Auch in den übrigen Theilen der Lausitz, so ver sichern wenigstens die Beschwerdeführer, soll die LausitzerHolz- und Forstordnung vom Jahre 1767 nicht mehr in Anwendung kommen. Selbst bei den übrigen sogenannten Unterthanen des Stadtraths zu Bautzen ist es nicht der Fall, und bis 1837 hat auch bei diesen Niemand etwas gesagt. Dennoch sollen sie ohne Erlaubniß des Oberförsters in ihrer eigenen Waldung weder Holz holen noch Streu rechen, ja sind sogar, weil sie es gethan haben, in Untersuchung gekommen. Sonach schei nen sie die Einzigen im Lande zu sein, bei denen noch ein so unpassendes, der freien Gebahrung mir dem Eigenthume ent gegenstehendes Gesetz in Anwendung gebracht werden soll, und es ist das eine um so größere Beschwerde für die Betheiligten, als sie jetzt die bezeichnete Waldung mit Erlaubniß der Gene ralablösungscommission getheilt haben. Ich glaube daher auch, daß eine solche Beschwerde in dieser Kammer Berück sichtigung finden müsse, an welche die Beschwerdeführer ver trauensvoll sich gewendet haben. Präsident Braun: Wird an die vierte Deputation zu überweisen sein. Stimmt die Kammer damit überein? — Einstimmig Ja. 26. (Nr. 586.) Beschwerde des Redacteurs der sächsi schen Vaterlandsblätter, Karl Eduard Cramer zu Leipzig, in Preßsachen. (Hierzu 2 Beilagen.) Abg. Todt: Ich habe auch diese Beschwerde mit einigen Worten einzuführen. Sie zerfällt in zwei Kheile. Der erste Theil stellt dar, daß die Ausführungsverordnung, welche zu dem letzten Prcßgesetze erschienen ist, mit diesem Gesetze in Wider spruch steht, und gicbt also einen Beleg zu der Behauptung, die ich schon neulich hier ausgesprochen habe. Ich will mich über diesen Punkt jetzt nicht weiter verbreiten, da ich ohnehin Bericht erstatter für die betreffende Regierungsvorlagebin, und dahernvch Gelegenheit haben werde, darauf zurückzukommcn. Der zweite Theil aber enthält eigentliche Censurbeschwerden, und dazu will ich einigeWorte sagen; denn es giebt allerdings diese Beschwerde einen sehr werthvollen Beitrag zu der Censurgeschichte überhaupt. Ich habe schon öfter ausgesprochen, daß man, wenn man kennen lernen und beurtheilen wolle, was die Censur sei, und wie sie ge handhabt werde, nicht blos vor Augen haben dürfe, was gedruckt vorliege, sondern auch, was von der Censur unterdrückt worden sei, damit vergleichen müsse. Dazu geben die in der-Beschwcrde angezogenen Aufsätze recht schlagende Beispiele. Es sind haupt sächlich zwei in Frage; der eine ist überschrieben: „Bedrängnisse der Tagespresse in Neustadt"; der andere ist ein Bericht über das im vorigen Winter vorgefallene bekannte Duell in Freiberg. Beide erzählen wahre Thatsachen, beide sind in einer gemessenen, ruhigen Sprache geschrieben, „anständig und wohlmeinend," wie es die Instruction verlangt, und dennoch ist der eine total verstümmelt, der andere ganz unterdrückt worden. Bei dem einen gab der Censor selbst zu, daß er aus sehr gut unterrichteter Quelle zu kommen scheine; bei dem andern ist die Quelle später sogar genannt worden. Bei dem einen handelte es sich noch dazu darum, einen öffentlich Angegriffenen öffentlich zu verthei- digen und nebenbei die verderblichen Folgen der Duelle darzu legen. (Das Erste muß doch wohl erlaubt sein, und das Letztere scheint mir nicht blos erlaubt, sondern sogar sehr nützlich zu sein.) Bei dem andern gatt es, zu zeigen, wie die Regierung in Preßangelegcnheiten verfährt, was doch wohl ebenfalls nicht verboten sein kann. Aber, wie gesagt, beide Aufsätze fanden dennoch, auch bei der dritten Instanz, kein Gehör, ja es kam dabei sogar eine rewrwatio iu pqjus vor, indem die Kreisdirection den einen Aussatz nur für jetzt nicht hatte erscheinen lassen wollen, das Ministerium des Innern aber erklärte, daß er gar nicht erscheinen dürfe. Außer diesen beiden werden in der Beschwerde noch zwei Fälle angeführt, die aber gewissermaaßen nur Curiosa bilden, da sie nicht bis zur dritten Instanz gelangt sind. Der eine bezieht sich auf einen von dem 0. Heyner veröffentlichten Aufsatz, dem inLcipzig die Druckgenehmigung verweigert wurde,, der aber nach wenigen Tagen in allen ausländischen Zeitungen circulirte und so in's Land zurückkam. Der andere betrifft den Abdruck gewisser vier Verordnungen, die seiner Zeit die Runde durch ganz Deutschland gemacht haben. Der Abdruck derselben (mit Ausnahme einer einzigen) wurde der Redaction der „Vater landsblätter" nicht gestattet, wahrend 2 Tage darauf sie im Leipziger „Tageblatte" erschienen, also in der nämlichen Stadt. Schon aus diesen Beispielen geht klar hervor, daß die Censur ungenügend, inconsequent und ungerecht ist, und sie widerlegen zugleich die neulich hier ausgesprochene Behauptung des Herrn Ministers des Innern, als wenn wir schon bis zu dem Glanz punkte der Preßfreiheit gekommen wären. Ich hoffe übrigens, diese Beschwerde werde das, was sie hier sucht, finde» — Ab hülfe.
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