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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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auswendig wisse. Da könnten doch, wenn jene Paragraphen der Verfassungsurkunde nicht anhangsweise oder als Anmer kungen der Landtagsordnung beigedruckt würden, momentane Verlegenheiten entstehen, selbst für Abgeordnete entstehen, wenn sie nicht stets beide Exemplare bei den Verhandlungen zur Hand hatten. Auch für Andere im Volk, welche, ohne Kammermitglieder zu sein, sich für die Landtagsverhältnisse interessiren und die Landtagsordnung durch den Buchhandel beziehen, ist es eine Erleichterung, wenn sie gleich in einem und eben demselben Exemplare die sammtlichen einschlagenden Bestimmungen finden. Es ist also nicht nur unbedenklich, sondern auch zweckmäßig, jene Paragraphen der Verfas sungskunde anhangsweise der Landtagsordnung beizufügen. Abg. Metzler: In gleichem Sinne muß auch ich mich aussprechen, da ich an die Spitze jedes Statuts den Grundsatz stelle, daß es durch Deutlichkeit und Uebersrchtlichkeit sich aus zeichne. Die Deputation hat dies selbst gefühlt; denn sie hat den Vorschlag gemacht, diese Paragraphen entweder wörtlich beizudrucken als Anhang, oder sie nur als Noten dem Contexte beizufügen, und daher stimme ich dem Anträge bei. Präsident Braun: Der Abgeordnete v. Zezschwitz hat den Antrag gestellt, daß die Kammer die hohe Staatsrsgierung ersuchen möge, die aus der Verfassungsurkunde in die Land tagsordnung herübergenommenen Paragraphen bei der Re daction der künftigen Landtagsordnung als Anhang beidrucken zu lassen. Das war der Sinn und Inhalt des Antrags. Ge nehmigt die Kammer diesen Antrag? — Gegen zwei Stim men Ja. Referent Abg. Todt: §.2. Fakultatives Erscheinen der Prinzen des Königlichen Hauses. Das Erscheinen der Prinzen des Königlichen Hauses ist fakultativ. Motive sind nicht gegeben. Der Bericht lautet so: Fällt nun aber §. 1 weg, so würde §.2 (25 Schluß) den ganzen Inhalt des ersten Abschnitts ausmachen,, also schon aus formellen Gründen, wenigstens hier, nicht wohl stehen blei ben können. Es ging jedoch der Deputation anfangs auch noch ein an deres materielles Bedenken gegen denselben bei. Da nämlich der volljährigen Prinzen des König!. Hauses, als zur ersten Kammer gehörig, in §.63 der Verfassungsurkunde gedacht wird, dort aber, daß das Erscheinen derselben nur facultativ sein soll, unerwähnt geblieben ist, so stellt sich die hier getroffene Be stimmung als ein Zusatz zur Verfassungsurkunde dar, und es konnte daher einmal die Frage entstehen, ob ein solcher Zusatz in der Landtagsordnung gemacht werden könne? dann aber auch, wie es hinsichtlich der Miteinrechnung der Prinzen zu halten sei, d. h. ob die Prinzen, als Mitglieder der Kammer, solchenfalls mit gezählt werden, oder aber, wenn ihr Erscheinen facultativ ist, außer Berechnung bleiben sollen? Die Herren Regierungscommissarien haben das gänzliche Ausfallen der in §. 2 enthaltenen Bestimmung nicht für zweck mäßig angesehen, daher, wenn sie hier nicht beibehalten werden könne, deren Einschaltung wenigstens an einem andern geeig neten Orte, vielleicht in §. 7 des Entwurfs, beantragt, zugleich aber bemerklich gemacht, daß das Erscheinen der Prinzen des König!. Hauses nach allgemeinen Grundsätzen nur für facultativ, in das freie Ermessen der Betheiligten gestellt angenommen werde und sich gleichsam von selbst verstehe, daher aber auch einen Platz in der Landtagsordnung finden müsse, um so mehr, als hierbei zugleich die, jedenfalls zu verneinende, Frage: ob die Prinzen bei Bestimmung der verfassungsmäßigen Mitglieder zahl der ersten Kammer mit zu zahlen seien? mit zur Entschei dung gebracht werden könne. Die Deputation, in Erwägung, daß der Grundsatz selbst allerdings staatsrechtlich allgemein gültig und gegen denselben etwas nicht zu erinnern, auch, nach der provisorischen Landtags ordnung, zeither schon positiv bei uns aufgestellt gewesen ist — hat kein Bedenken, zu Vermeidung aller Zweifel ihn auch wieder in der neuen Landtagsordnung ausdrücklich auszusprechen, zu mal da dann die außerdem angeregte, zu noch mehr Zweifeln ge eignete zweite Frage zugleich mit beantwortet werden kann. Sie bleibt aber dabei stehen, daß die Bestimmung als §. 2 in Wegfall kommen müsse, wogegen wegen der Fassung des Grundsatzes selbst bei §.7 Ent schließung zu fassen sein wird. Referent Abg. Todt: Von der ersten Kammer ist hier ein Zusatz gemacht worden; nämlich die erste Kammer hat hinzugefügt: „das Erscheinen der Prinzen des König!. Hau ses ist facultativ, sowohl in Bezug auf das Erscheinen auf den Landtagen im Allgemeinen, als auch in Ansehung der Bei wohnung jeder einzelnen Sitzung derselben", und da die De putation für den Wegfall des Paragraphen ist, so hat der Be schluß der ersten Kammer keine Bevorwortung Seiten der Deputation finden können. Präsident Braun: Wünscht Jemand darüber zu spre chen ? — Die Deputation schlägt uns vor, daß die Bestim mung des §. 2 in Wegfall komme, wogegen wegen derFassung des Grundsatzes selbst bei §. 7 Entschließung zu fassen sein werde. Ich werde daher die Frage an die Kammer stellen: Will die Kammer, daß die Bestimmung des §. 2 unter Vor behalt der Beschlußfassung darüber bei §. 7 in Wegfall kom me?— Einstimmig Ja. Referent Abg. Todt: Zweiter Abschnitt. ' Won den Einweisungscommissionen. 8-3. EinwelsungscommWonen. Die der Constiturrung der Kammern vorhergehenden Ge schäfte werden von Einweisungscommissionen besorgt. Die Einweisungscommission für jede Kammer besteht aus dem Directorium derselben am letzten Landtage. Es genügt jedoch, wenn nur der Präsident oder dessen Stellvertreter und einer der beiden Secretaire sich den Geschäf ten der Commission unterziehen. Wären beide Erstere oder beide Letztere ausgeschieden oder behindert, so bestimmt der König, welche Mitglieder der Kam mer deren Stelle in der Commission einnehmen sollen. Bei Ausammenberufung einer neu erwählten zweiten Kam-
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