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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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dagegen die Aufstellung von Legitimationszweifeln Seiten der Kammermitglieder betrifft, so hat dieselbe, wenn sie nicht von einer bestimmt beauftragten Kammerbehörde (Deputation) aus geht, immer etwas Gehässiges und Persönliches, und kann dazu allenfalls auch gemißbraucht werden. Dazu kommt aber auch noch, daß die Möglichkeit, dergleichen Zweifel anzuregen, ganz dem Zufall anheimgegeben ist, da ohne die Wahlacten oder son stige spccielle Unterlagen eine genaue Kenntniß der einschlagen den Verhältnisse zu erlangen in der Regel sehr schwierig ist. Denkt man sich dabei, daß die Mitglieder einer Kammer durch die Ermächtigung der Landtagsordnung sich wirklich aufgefordcrt fühlen, über das Recht der einzelnen Kammermitglieder auf ihren Sitz in der Kammer Privaterörterungen zu veranstalten, so schwebt wahrend eines ganzen Landtags gleichsam das Schwert des Damocles über dem Haupte eines jeden Mitglie des, oder mit andern Worten, der Legitimationspassus kommt bis zum Schlüsse des Landtags nie in Richtigkeit. Verlaßt man sich aber auf die bekannte vis inertiue, so hat die ganze hier frag liche Bestimmung — wenn nicht eine wirkliche allgemeine Prü fung als Regel vorausgegangen ist, und das nachherigeMoniren Einzelner nur als Ausnahme gelten soll — wenig Sinn. Will man dagegen — und dies scheint der Fall zu i ein — ein hauptsächliches Gewicht darauf legen, daß die Missiven von der Regierung ausgegangen sind, und diese nur erlassen werden, wenn das Wahlgeschaft nach Ansicht der Regierung ordnungs gemäß vollzogen worden ist, so muß zuvörderst dem entgegenge halten werden, daß eine Selbstprüfung allemal mehr Sicherheit gewährt, als die Versicherung eines Andern, übrigens aber auch eine jede Kammer nicht blos ein Interesse, sondern unzweifelhaft selbst ein Recht hat, darüber, ob diejenigen," die in ihrer Mitte Sitz nehmen, wirklich gesetzmäßig zu ihr gehören, eine Cognition auszuüben. Es mag nächstdem nicht übersehen werden, daß, falls die Kammer ein solches Recht nicht übt oder üben darf, es ganz in den Händen derRegierung liegt, ob dieser oder jener Ab geordnete in die Kammer eintreten oder von ihr entfernt werden soll, folglich die reine Vertretung des Volkes als getrübt und ge fährdet erscheint. Daß unsere Staatsregierung bis hierher kei nerlei Operationen der Art, wie sie in andern Staaten vorkom men, nachgeahmt hat, um ihr ergebene Abgeordnete in die Kam mer zu bringen, ihr mißliebigen aber den Eintritt in dieselbe zu verschließen, kann und wird Jeder gern zugestehen. Aber Wech selfälle sind bei dem Wechsel der Personen immer möglich, und da es, wie schon oben erwähnt worden ist, ohnehin allgemein konstitutioneller Brauch ist, daß ständische Kammern ihre Legi timationen selbst prüfen, ja dies auch der Entwurf selbst aner kennt, nur daß er zur Erreichung des Zweckes die minder aus reichenden Mittel wählt, so glaubt die Deputation den Ansichten der Kammer nur entgegenzukommen, wenn sie denAbschnitt von der Legitimation der Kammermitglieder etwas erweitertund dem allgemeinen konstitutionellen Rechte anpaßt. Ihrer Meinung nach kann und mag die nach dem Entwurf von der Einweisungscommission und, was später eintretende Kammermitglieder anlangt, vom Direktorium zu bewirkende vorläufige oder formelle Prüfung der Legitimationen zwar blei ben; es muß jedoch jedenfalls noch eine genauere und materielle Prüfung hinzukommen, welche durch eine sofort nach der Eröff nung der Kammern zu erwählende besondere Deputation und binnen möglichst kurzer Zeit, damit der Legitimationspassus bald geordnet und Nichtigkeiten vermieden werden, zu bewerkstelligen ist. Zur Unterlage dieser Prüfung dienen zunächst von der Re gierung herauszugebende beglaubigte Abschriften der vollständi gen Wahlprotocolle und Auszüge aus den Wahllisten, so jedoch, daß, wenn die Prüfungsdeputation es für nothwendig erachtet, die Wahlacten selbst eingefordert und zu dem Ende in der ver fassungsmäßigen Weise die nöthigen Anträge an das Getammt- ministerium gestellt werden können. Ergeben sich Zweifel im Betreff der Legitimation eines Kammermitgliedes, so hat dieses bis zur Erledigung der erstem keinen Sitz weiter in der Kammer. Finden sich dagegen nach dem von der Deputation erstatteten Vortrage dergleichen nicht, so gilt die Legitimation Aller als bewirkt, und es kann dann nur, wenn neue Zweifelsgründe her vortreten und zur Kenntniß der Kammer gelangen, oder in Folge besonderer Anträge, während der Dauer des Landtags eine neue Erörterung veranlaßt werden, in welchem letztem Falle jedoch darüber, ob der Betheiligte seinen Sitz in der Kammer einstweilen behalten soll oder nicht, besonderer Beschluß zu fassen ist. Nur auf diese Weise glaubt die Deputation das Recht der Kammern, den gesetzmäßigen Eintritt ihrer Mitglied er zu prüfen und zu überwachen, hinlänglich gesichert, zugleich aber auch die Möglichkeit gewährt, etwaige ungültige Beschlüsse zu vermeiden. Sie wird daher auch weiter unten Fassungen Vorschlägen, in welchen die vorstehenden Regeln wiedergegeben uNd die allge meinen Umrisse derselben weiter ausgesührt sind. Präsident Braun: Wie ich schon angedeutet habe, schließe ich hiermit die heutige Sitzung, beraume die nächste auf morgen 10 Uhr an, und bringe auf die Tagesordnung den anderweiten Bericht über die Abgabe der Adresse und den Bericht der außer ordentlichen Wechseldeputanon, die Ausschließung der aufjeden Inhaber lautenden öffentlichen Creditpapiere von der Vindica- tion betreffend. Schluß der Sitzung gegen 2 Uhr. Druckfehler. Zn Rr. 49 d. Mittheil. der zweiten'Kammrr Seite 1284, Ep.t, I.20 v. u. ist in der Rede des Abg. Oberländer statt „Wollens" zu lesen: „Volkes". Mit der Redaktion beauftragt: v« Gretschel. Druck und Papier von B» G, Teubner in Dresden.
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