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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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glichen und sonst dem ihr gewordenen Auftrage nachzukommen sich bemüht, namentlich aber über die nunmehr weiter zu ergrei fenden Maaßregeln collegialisch sich berathen hat, erstattet sie zwar den gegenwärtigen anderweiten Bericht, bemerkt jedoch so gleich jetzt, daß sie über die ferner» Maaßnahmen in dieser An gelegenheit nicht allenthalben zu einer gemeinsamen Ansicht sich zu vereinigen vermocht hat. Es hat nämlich die erste Kammer dem von der zweiten Kammer angenommenen Entwürfe zu einer gemeinschaftlichen Adresse nicht in allen seinen einzelnen Abschnitten ihre Zustim mung ertheilen zu können geglaubt, und insonderheit bei den 1,4,5,6,7,8,9 und 10, so wie in der Schlußformel, mithin in dem bei weitem größten Kheile desselben, Abänderungen vor genommen« Sind diese nun auch theilweise nicht von großem Belang und störendem Einfluß aufden Inhalt der Adresse selbst, ja wohl gar durch die immittelst veränderten Verhältnisse bedingt, so greifen doch andere, und zwar die meisten, viel weiter, als daß sie wenigstens die Majorität der unterzeichneten Deputation mit den diesseits kundgegebenenAnsichten in Einklang zu bringen und daher zur Annahme empfehlen möchte. Die Deputation hält, und zwar weder nach dem Gutachten derMajorität, noch dem der Minorität, für nöthig, die einzelnen, von der ersten Kammer beschlossenen Abänderungen des von der zweiten Kammer ausgestellten Adreßentwurfs hier vorzuführen und einer kritischen Beleuchtung zu unterwerfen, wie aus dem nachher mitzutheilenden Gutachten selbst sogleich sich ergeben wird. Sie hat aber, um über den Stand der Sache keinerlei Dunkelheit zu lassen und für die Seiten der Kammer vorzuneh mende Beschlußfassung die erforderliche Unterlage darzubieten, in der Beilage unter tl.. zu gegenwärtigem Bericht Vie einzelnen Abschnitte oder Paragraphen der Adresse, so wie sie aus den Be schlüssen der diesseitigen undjenseitigen Kammerhervorgegangen sind, nebeneinandergestellt, und durch diese übersichtliche Zusam menstellung zur Erreichung des Zweckes, die nöthige Klarheit zu gewinnen, hoffentlich eben so viel beigetragen, als wenn sie die Abweichungen in den Beschlüssen der beiden Kammern in diesem Bericht selbst aneinandergereiht hätte. Einstimmig ist man nämlich darin, daß es nicht räthlich sein mochte, darüber, in wie weit durch gegenseitiges Ab- und Zu rücken bei den einzelnen Punkten eine endliche Vereinigung zu erzielen sei, erst noch ein weitläuftiges Verfahren einzuleiten. Wollte man, in consequent strenger Beibehaltung des officiellen Geschäftsganges, die Verhandlung über die Adresse bis zu dem üblichen sogenanntenVereinigungsverfahren forttreiben,so würde muthmaaßlich doch zuletzt auch nur das erreicht werden, wozu das Gutachten der unterzeichneten Deputation in seinen beiden Hauptrichtungen schon jetzt Anlaß bietet, d. h. man würde bei fortgesetzter Verhandlung immer auch nur dahin gelangen, ent weder, wie die Majorität für besser hält, die Adresse ganz beizu legen, oder wenn dieselbe, was die Minorität bevorwortet, noch übergeben werden soll, sie so zu übergeben, wie sie nach den Be schlüssen der ersten Kammer sich gestaltet hat. Denn sollte die Majorität der unterzeichneten Deputation mit der Minorität noch für die Abgabe der Adresse sich erklären, und müßte sie, wie natürlich, hierbei zugleich darüber sich ausfprechen, in welcher Form si e die Adresse abgegeben zu sehen wünsche, so könnte sie, wenn sie ihre Ueberzeugung nicht völlig verleugnen wollte, nur an dem frühem Entwürfe festhalten, um so mehr, als sie dadurch zugleich den Wünschen und Ansichten derMajorität der geehrten Kammer würde zu begegnen glauben; wenn sie auch kein Be denken haben wurde, in den nicht wesentlichen oder durch die veränderten Umstände nothwendkg gewordenen Abänderungen (z.B. bei §.1,6 und 7) den Beitritt zu den Beschlüssen der ersten Kammer anzurathen. Da jedoch nach den jenseits bestimmt ausgesprochenen Erklärungen nicht zu erwarten steht, daß die ersteKammer die völlig abweichenden Ansichten der zweiten über die Hauptpunkte der Adresse noch nachträglich zu den ihrigen machen werde, ein Vergleich aber mit dem Resultate, daß die beiden Gegensätze in einander aufgingen, bei der so wesentlichen Divergenz derselben eben so wenig vorausgesetzt werden kann, so würde es nur unnöthiger Zeitverlust sein, wenn man das Ver einigungsverfahren abwarten, also die unwesentlichen Verände rungen der ersten Kammer annehmen, in den wesentlichen aber für jetzt noch bei den frühem Beschlüssen stehen bleiben wollte. Denn entweder man würde, wie gesagt, zuletzt doch noch die Er fahrung machen, daß eine Vereinbarung nicht möglich sei, und an dem schon jetzt vorgeschlagenen Ziele der Beilegung ankommen, oder noch zur unveränderten Annahme der Beschlüsse der ersten Kammer, also auch in den wesentlichen Punkten, sich entschließen müssen. Zur Fortsetzung der Verhandlungen auf di eser Grundlage und mit dieser Aussicht konnte daher weder dieMajorität, noch die Minorität der Deputation anrathen, da nach der Meinung der erster» das gewisse Ziel weit schneller sich erreichen läßt, die Minorität dagegen, in Verfolgung ihrer Ansicht, ohnehin wün schen muß, daß die Uebergabe der Adresse nicht noch weiter hin ausgerückt werde. Dies ist denn auch gewissermaaßen die nächsteVeranlaffung gewesen, daß die Deputation schon jetzt in eine Majorität und in eine Minorität sich gespalten hat. Die letztere ist nämlich keines wegs gemeint, ihre im ersten Adreßentwurf, gemeinschaftlich mit der Majorität, ausgesprochenen und von der Majorität der Kammer getheilten Ansichten, Hoffnungen und Wünsche in Folge der Beschlüsse der ersten Kammer aufzugeben. Sie hält viel mehr an dem, was nach diesen Beschlüssen aus der Adresse in Wegfall kommen soll, gleich der Majorität, der Sache nach noch immer fest, qlaubt jedoch auch, daß in dem Beitritt zu den jen seits beschlossenen Abänderungen rein Aufgeberi desselben ent halten sei, wenn man zumal, wie ja zu thun sreisteht, auch nach dem Vorschläge der Minorität geschehen soll, dies durch einen besvndern Vorbehalt ausdrücklich erklärt. Sie, die Minorität dxr Deputation, geht hierbei von der Ansicht aus, daß in der nunmehr vorliegenden Adresse, wie sie sich nach den Beschlüssen der ersten Kammer gestaltet hat, die wirklich gemeinschaft lichen Ansichten und Wünsche beider Kammern niedergelegt sind, dasjenige aber, was aus dem ersten von der zweiten Kam mer angenommenen Entwürfe nach dem Beschlüsse der ersten Kammerin Wegfall gekommen ist, die besondernAn- sichten und Wünsche der zw eiten Kammer allein in sich enthal ten habe, die nunmehr, da ihnen auf dem gegenwärtigen Wege nicht Geltung zu verschaffen gewesen ist, in der gewöhnlichen Weife besonders ausgeführt werden können. Halt die Minorität diese Ansicht fest und muß sie daneben zugleich wünschen, daß, nachdem einmal die gegenwärtige Ange legenheit so weit gediehen ist, wie sie gediehen ist, man auch nicht auf halbem Wege stehen bleibe, sondern die Uebergabe einer Adresse, nach den vielen deshalb schon stattgefundenen Verhand lungen, endlich einmal zu verwirklichen suche, schon deshalb, da mit nicht bei künftig erneuerten Anträgen darauf andiedcrmalrge Nichtübergabe einer der Vereinbarung zum ersten Male so weit entgegengeführten Adresse nachtheilige Folgerungen geknüpft werden, so kann sie, die Minorität der Deputatton, ihrerseits nur dahin sich erklären: . .
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