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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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scheinbar auch keinen Anspruch auf Salarirung haben. Allein es ist zu berücksichtigen, daß, wer während der ganzen Dauer eines verhältnißmäßig langen Landtags jede andere Beschäfti gung aufgeben muß, nach dem Schluffe desselben gewöhnlich keine Gelegenheit hat, zu seiner frühem Beschäftigung zurückzu kehren. Es hat also ein Stenograph bei uns, wenn der Landtag vorüber ist, wenig oder nichts, wovon er leben könnte, und wenn er auch Zeit hätte, sich angemessen zu beschäftigen, so ist es doch sehr ungewiß, ob ihm zu solcher Beschäftigung Gelegenheit geboten wird. Ist er aber zumal noch Familienvater, so kann er mit einem Wartegelde von 7 Thlr. unmöglich aus ¬ kommen. Dazu kommt demnächst auch noch, daß die Stenographen bis auf den Vorstand, dem man in der neuern Zeit eine angemes senere Stellung angewiesen hat, zeither bei uns den Copisten gleichgestellt waren, eine Rangstufe, die für einen wissenschaftlich gebildeten Mann eben auch nicht als ein besonderes Reizmittel erscheinen kann, der Function eines Stenographen sich zu wid men. Erkennt man es aber mit der Deputation für nothwendig an, daß die Kammern immer tüchtige Stenographen besitzen, welche die möglichst wahrheitgetreue Niederschrift der Verhand lungen besorgen können, so muß man auch etwas mehr thun, die Stellung derselben zu verbessern, als zeither geschehen ist. Die Deputation erlaubt sich, in dieser Beziehung der Kammer fol gende gutachtliche Ansichten zur Prüfung vorzulegen: 1) es werden für die Zukunft, so viel als möglich, nur solche Stenographen für die Kammern angesteltt, welche eine hinläng liche wissenschaftliche Befähigung haben. Eine Anzahl von 7 bis 8 derselben, den Vorstand mit eingerechnet, dürfte für die Bedürfnisse ausreichend, jedoch auch erforderlich sein, wenn zu mal, was der allgemeine Wunsch des Volks ist, das Erscheinen derLandtagsmittheilungen nicht allzu sehr verspätet werden soll. 2) Dem Vorstand wird ein fortdauernder Gehalt von jähr ¬ lich 800 Thalern, den übrigen Stenographen aber von 3—600 Thalern ausgesetzt, und kann hierbei so verfahren werden, daß, wer bereits mehrere Landtage als Stenograph fungirt und als brauchbar sich erwiesen hat, in den höhern Gehalt einrückt, wäh rend solche, die das erste Mal eintrcten, nur den niedrigsten Satz des Gehalts beziehen. Eine solche Stufenfolge ist besonders auch deshalb würsschenswerth, damit derStenograph in der Aus sicht auf Verbesserung seiner Lage ein Anziehungsmittel finde, möglichst lange in seinem Amte zu bleiben und sich durch fortge setzte practische Uebung immer geschickter zu machen. Für die Landtage bleiben daneben den Stenographen noch die seitherigen Tagegelder von 1 Thlr. 10 Ngr. — bis 2 Thlr. pr. Tag. 3) Die Stenographen sind ständische Beamte, stehen aber außerhalb der Landtage unter der Disciplinaraufsicht des Mini steriums des Innern in gleicher Weise, wie der ständische Archi var. Zn Bezug auf ihre Entlassung und Pensionirung werden sie, gleich diesen, nach Analogie des Civilstaatsdienergesetzes be- urtheilt und behandelt. 4) In Ansehung ihrer sonstigen Stellung rangiren sie mit den Acmarien in den Aemtern, wenn sie nicht etwa einen höhern Rang schon außerdem einnehmen. DK Herren Regicmngscommissarien, denen diese Ansichten von der Deputation vorgelegt worden sind, haben zwar darauf aufmerksam gemacht, daß, wenn denselben practische Geltung verschafft werden solle, für die Staatskasse ein Mehraufwand entstehen werde, jedoch im Allgemeinen nicht dagegen sich aus, gesprochen, vielmehr die Vorschläge der Stände hierunter erwar ten zu wollen erklärt. Und da die Deputation hier, wo es gilt, für dieOeffentlichkeit derständischenVerhandlungen eine größere Garantie aufzustellen, einem verhältnißmäßig geringen Mehr aufwande für die Staatskasse nur eine untergeordneteBeachtung zustehen kann, so rathet sie der Kammer an, die unter Punkt 1 bis 4 entwickelten Ansichten über die künftige Stellung der ständischen Stenographen zu ge nehmigen und zu seiner Zeit im Verein mit der ersten Kammer einen daraufgegründeten Antrag an die Staats regierung gelangen zu lassen, zugleich aber, wenn dieser Antrag Genehmigung finden sollte, in die Landtagsordnung hier einen Paragraphen des Inhalts aufzunehmen: ß. 36 b. Stenographen der Kammern. . „Es werden für die Ständeversammlung 7 bis 8 Steno graphen, welche, soviel als möglich, wissenschaftlich ge bildete Männer sein müssen, angestellt. Dieselben er halten, außer den zeither üblich gewesenen Tagegeldern während der Landtage, einen bestimmten jährlichen Ge halt, werden in Bezug auf ihre dienstliche Stellung, na mentlich hinsichtlich ihrer Entlassung und Pensionirung, nach Analogie des Civilstaatsdienergesetzes beurtheilt und behandelt und stehen den ständischen Archivaren gleich, außer den Landtagen unter der Disciplinarauf sicht des Ministeriums des Innern. Das Weitere hier unter, insonderheit im Betreff ihrer sonstigen Stellung und ihrer Geschäftsführung, bestimmt eine besondere Ge schäftsordnung für die Stenographen, welche von der Staatsregierung den Standen zur Prüfung und Geneh migung mitgetheilt werden wird." Referent Abg. Todt: Ich bitte um das Wort. Ich habe diesem Punkte nur eine kleine Berichtigung beizusügen, die sich erst in Folge späterer Erkundigungseinziehung, nachdem der Bericht bereits gefertigt war, nothwendig gemacht hat. Es erhalten nämlich dermalen und seit 1843 bereits drei Stenogra phen eine jährliche Remuneration von 300 Thalern, und die Tagegelder sind dermalen bei allen zusammen gleich, auf zwei Lhaler festgesetzt, so daß also keine Stufenfolge stattsindet. Dies habe ich nur hinzufügen wollen, damit nicht bei der Dis kussion auf den Grund des Berichts eine unrichtige Ansicht mit unterlaufe. Abg. Heyn: Die zwölfjährige Erfahrung hat gelehrt, daß bis jetzt noch kein Mangel an Stenographen vorhanden gewesen ist und hoffentlich auch nicht eintreten wird. Ich verkenne kei neswegs die Anstrengung eines Stenographen. Allein soll demselben nach dem Deputationsvorschlage außer den Tagegel dern noch ein jährlicher Gehalt von 300 bis 600 Thalern gewährt werden, so würde dies bei sieben Stenographen, außer dem Vorstände, einen jährlichen Mehraufwand von wenigstens 3000 Thalern, mithin für die ganze Finanzperiode einen Mehr aufwand von 9000 Thalern, verursachen; demnächst würden sie als Staatsdiener in spätem Jahren den Pensionsetat um etwas erhöhen helfen. Vergleicht man die Gehalte eines angestellten
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