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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Referent Abg. Todt: DieBerathung des Berichts über die Landtagsordnung beginnt heute mit Seite 57 des Haupt berichts, und zwar mit §. 37 b. Aus der Gesetzvorlage ist nichts mitzutheilen, sondern nur aus dem Berichte, und diese Mitthei- lung wird Herr Secretair Tzschucke zu bewerkstelligen die Ge wogenheit haben. Die Deputation sagt: Hier wird nunmehrderOrt sein, die sogenannte Adreßfrage mit zu besprechen, und schlägt dieDeputation zuvörderst vor, daß ein Zusatzparagraph als §. 37 b. folgenden Inhalts in die Landtagsordnung ausgenommen werde: Adresse auf die Thronrede. „Die Adressen der einzelnen Kammern auf die Eröff nungsrede vom Throne werden in jeder Kammer durch eine Deputation entworfen und übergeben, bei welcher der Präsident stets den Vorsitz hat und zu welcher außer dem noch in der ersten Kammer vier, in der zweiten Kam mer aber sechs Mitglieder nach relativer Stimmenmehr heit ernannt werden. Diese Deputationen haben sofort nach ihrer Wahl die Adressen ungesäumt zu entwerfen, zu berathen und binnen längstens'8 Lagen eine jede ihrer Kammer zur Genehmigung vorzulegen. Vorher sind in der gewöhnlichen Weise Regierungscommissarien zu zuziehen. Darüber, ob eine Kammer eine Adresse abge ben will, beschließt sie in der ersten Sitzung nach ihrer Constituirung. Bejahenden Falls wird dann auch in der nämlichen oder doch längstens in der nächstfolgenden Sitzung noch die vbgedachte Deputation erwählt." Die Verhandlungen ausführlich zu recapituliren, welche über diesen Gegenstand am vorigen Landtage stattgefunden haben, wird nicht nöthig sein, da vorauszusetzen ist, daß dieselben selbst solchen Mitgliedern der Kammer, welche dem gedachten Landtage nicht beigewohnt haben, nichtganz fremd und unbekannt sein werden. Um aber den Faden der Verhandlung wenigstens wieder anzuknüpfen, glaubt die Deputation an folgende Mo mente zurückerinnern zu müssen. In der ersten öffentlichen Sitzung der zweiten Kammer vom vorigen Landtage faßte dieselbe den Beschluß, eine Adresse auf die Thronrede abzugeben, und ernannte eine außerordentliche Deputation zu deren Entwerfung, welche zugleich den Auftrag erhielt, sich über die dabei hervorgerrctene Principfrage mit zu verbreiten; Letzteres vorzüglich deshalb, weil bei der Berathung des darauf bezüglichen Antrags Seiten der Staatsrcgierung das Recht der Kammer, eine Adresse einseitig zu votiren, bestritten worden war. (Landtagsacten v. 18ZH, Abth. III. S. 17 flg. und S.26. Landtagsmitth.v.ISM, H. K.Bd. 1, S.3flg. und S.23.) Nachdem die gedachte Deputation den,ihr gewordenen Auf trag ausgeführt und sowohl den Entwurf einer Adresse, als eine Zusammenstellung von Gründen, welche das Recht einer Kam mer, auch allein eine Adresse auf die Thronrede abzugeben, dar- thun sollten, der Kammer überreicht hatte, (Landtagsacten v. 18M, Beil. z. Abth. Hl. Samml. 1, S. 245 flg.) von den damaligen Herren Regierungscommissarien aber dir officielle Erklärung abgegeben worden war, daß des Königs ». 61. Majestät in diesem eonereten Falle e'ne einseitige Adresse der zweiten Kammer nicht annehmm werde, (Landt. Acten V.18SZ, Abth. »I.S. 87. Landt. Mitth. v. 18M, H. K. Bd. 1. S. 145.) so beschloß die zweite Kammer, von der Uebergabe einer Adresse für den damaligen Landtag zwar abzusehen, jedoch die geneh migte Adresse zum Zeichen, daß die Kammer das von ihr in An spruch genommeneRecht einer einseitigen Adresse auf die Thron rede nicht aufgegeben habe, dem Protokolle einverleiben zu lassen; (Landt. Acten a. a. D. S. 92. Landt. Mittheil. a. a. O. S. 165.) auch die sämmtlichen auf die Adreßfrage bezüglichen Paragra phen der Landtagsordnung herauszuheben, vorzüglich aus dem Grunde, damit in dem Falle, daß eine Uebereinrunft mit der Staatsregierung hierüber nicht zu Stande kommen sollte, das solchenfalls in Z. 153 der Verfassungsurkunde vorgeschriebene Verführen vorbereitet und die Frage: ob die Votirung einer ein seitigen Adresse auf die Thronrede und die Aufnahme von der gleichen Bestimmungen in die definitive Landtagsordnung mit Wortlaut und Geist der Berfassungsurkunde vereinbar sei oder nicht? zur baldigsten Entscheidung des Staatsgerichtshofes ge bracht werde. (Landt. Acten ebendas. S. 93. . Landt. Mittheil, ebendas. S. 165.) Von diesem Beschlüsse ging nach einiger Zeit die zweite Kammer in so weit wieder ab, daß sie über die bezüglichen Para graphen der Landtagsordnung keine besondere Berichterstattung undBerathung eintreten lassen, sondern die hier fraglicheDiffe- renz bei der allgemeinen Verhandlung über dieLandtagsordnung mir zur Erledigung bringen wollte. (Landt. Acten v. ged. Jahre, Beil. z. Abth. Hl. Samml. 1, S. 373, 375». 378. Landt. Acten v. ged. Jahre, Abth. HI. S. 226. Landt. Mittheil. v. ged. Jahre». K. Bd. 1, S. 576 flg.) Da jedoch, wie schon im allgemeinen Theile dieses Berichts erinnert worden ist, eine Berichterstattung über dieLandtags ordnung unterblieben und hierzu noch das Decret vom 26. Juni 1843 gekommen war, in welchem ausdrücklich ausgesprochen wurde, daß die definitive Landtagsordnung für den damaligen Landtag nicht berathen werden solle, so blieb die obschwebende Differenz unerledigt und die Kammer erklärte nachher nur, daß durch das Zurücklegen der Landtagsordnung die Adreßfrage in keiner Weise präjudicirt, auch ein entsprechendrr Vorbehalt des halb im Protokoll niedergelegt und von der Staatsregierung in der Kammer selbst solches bestätigt werden solle, was nachher auch Alles geschehen ist. (Lantt.Actmv.ged.Jahre, Beil.z.Abth.Hl.Samml.3, Landt. Acten v. ged. Jahre, Abth. lll. S. 1095. Landt. Mrttherl. v. ged. Jahre». K. Bd. 3, S. 3264. Landt. Acten v. ged. Jahre, Abth. »I. S. 1128. Landt. Mtttherl. v. ged. Jahre». K. Bd. 3, S. 3290.) In Bezug auf die Gegenrede des Präsidenten der ersten Kammer, welche nnt der Adreßfrage immer in Verbindung ge- bracht worden ist erklärt sich die auf das Decret vom 26. Juni 1843 abgegebene ständische Schrift blos dahin, (Landt. Acten a. a. D. Abth. I. Bd. 2, S. 661 unter NI.) 2*
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