Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ISIS dafür bürgt, daß eine unparteiische Entscheidung folgen wird; ob günstig oder nicht, dem muß man sich unterwerfen. Die Würfel liegen auf dem Tische. Abg. Jani: Wenn auch der Punkt nicht ganz außer Zweifel sein sollte, ob eine Kammer allein auf authentische Interpretation antragen könne, so nimmt doch die Sache dann vollkommen den Charakter eines Compromisses an, wenn die ersteKammer beitritt, und ich kann nicht zweifeln, daß dieselbe ein solches Compromiß einzugehen gern bereit sein werde. Sol chenfalls aber möchte ich doch glauben, daß, da der eine Theil sein Recht aus der Berfaffungsurkunde ableitet, und der andere dieser Behauptung widerspricht, nichts wünschenswerther sei, als gerade diesen Punkt durch den obersten Gerichtshof des Landes auf doktrinelle Weise entschieden zu sehen, wobei sich dann beide Lheile beruhigen könnten und müßten. Abg. v. Zezschwitz: Wenn ich bedenke, wie viel Zeit sowohl bei den frühem Landtagen, als auch insonderheit bei dem gegenwärtigen Landtage auf die Adreßfrage fruchtlos und ohne Erfolg verwendet worden ist, so muß ich mich dem Wunsche anschließen, daß die Adreßfrage auf dem verfassungsmä ßigen Wege zur Entscheidung durch den Staatsge richtshof gebracht werde. Sei es, daß die Entscheidung des Staatsgerichtshofs für oder gegen den Anspruch der Kam mer auf Erlaffung einseitiger Adressen ausfällt, so wird man dann doch wenigstens mit Bestimmtheit wissen, woran man in dieser Hinsicht ist, und man wird nicht mehr in den Fall kommen, erfolglos Zeit darauf zu wenden. Wenn die Entscheidung des Staatsgerichtshofs für die Ansprüche unserer Kammer auf Erlassung einseitiger Adressen ausfiele, würde dann immer im concreten Falle die Frage über die Zweck mäßigkeit der Ueberreichung einer Adresse offen bleiben. Es würde dann die Kammer zwar das Befugniß zu einseitigen Adressen haben, aber nicht genöthigt sein, jedesmal Gebrauch davon zu machen. Abg. Oberländer: Ich müßte den Antrag des Abgeord neten v. Thielau gänzlich mißverstanden haben, wenn ich Gründe haben sollte, mich gegen denselben zu erklären. Dennaufjeden Fall setzt derselbe voraus, daß die zweite Kammer bei ihren wiederholten Beschlüssen, das Recht einer einseiligen Adresse in Anspruch zu nehmen, durchgehends und unverändert stehen bleibt. Wenn der Abgeordnete v. Thielau damit einverstan den ist, so bin ich auch mit seinem Anträge einverstanden. Denn wir müssen doch der andern Kammer bestimmt sagen, was wir wollen. In dieser Beziehung ist der Antrag auf jeden Fall geeignet, die Diskussion abzukürzen und Wiederholungen zu vermeiden, an denen es nicht fehlen würde. Wird später die beim Staatsgerichtshof einzureichende Schrift berathen, so wird ohnedies eine abermalige Diskussion stattfinden. Das Mißliche bei der Sache ist hauptsächlich, was geschehen soll, wenn die andere Kammer den Ansichten der zweiten Kammer nicht beitritt. Es ist gesagt wnden, daß dann der StaatS- U.6t. gerichtshofum seine Entscheidung gar nicht angegangen werden könnte. Ich glaube aber, daß darin, in einer solchen Ansicht, eine große Gefahr liegt. Denken Sie, meine Herren, die Re gierung mit der ersten Kammer verneinte konstitutionelle Rechte, wo wir dergleichen behaupten, wie die Regierung denn eben jetzt ein von uns in Anspruch genommenes konstitutionelles Recht verneint. Dann würde es in jedem einzelnen Falle zur Beseitigung konstitutioneller Rechte genügen, wenn die erste Kammer es mit der Regierung für gut fände, sie zu negiren, und der Staatsgerichtshof nicht sollte entscheiden können und müssen. Ich glaube doch, daß der Staatsgerichtshof auch in diesem Falle kompetent sein werde. Es ist sich jedoch über diese Frage heute noch nicht zu verbreiten; es wird hierzu erst dann Zeit sein, wenn wir den Beschluß der ersten Kammer wissen werden, und wenn dieser ein dem unsrigen entgegenftehender sein sollte. Abg. Sachße: Zuerst muß ich allerdings mein Bedauern ausdrücken, daß nach der Erklärung des Herrn Ministerprä sidenten nicht eine Vorlage zu einer gemeinsamen Adresse ge macht werden soll, umsomehr, weil ich dafür halte, daß wir bei dem Staatsgerichtshofe unfern Zweck nicht erreichen wer den. Nicht darum werden wir unfern Zweck nicht erreichen, weil ich bei den Beisitzern des Staatsgerichtshofsunparteilich keit vermißte, sondern ganz im Gegenlheil eben diese Unpar teilichkeit wird uns unsere Niederlage bereiten, weil die rechtS- gelehrten Richter, von welcher Farbe sie auch seien, an feste Grundsätze der Auslegung gebunden sind. Sieht man auf §. 153 der Berfassungsurkunde, so ist in so fern Inkompetenz vorhanden, als ein Fall vorliegen soll, der einer Auslegung fähig ist. Nun ist aber nach der Bestimmung der Verfassungs urkunde kein zweifelhafter Fall vorhanden. Sie werden also die Sache an den Staatsgerichtshof bringen und eine ähnliche abfällige Entscheidung herbeiführen. Das aber halte ich darum für ungünstig, weil künftig jede Adresse abgeschnitten sein wird und wir gar keine Gelegenheit mehr haben werden , die Wün sche der Kammer zur Verhandlung zu bringen, und ich zweifle, daß dann der Präsident eine solche Diskussion, wie sie diesmal stattgcfunden hat, an einem künftigen Landtage zulassen könnte. Staatsminister v. Könner itz: Ich erlaube mir nur kürz lich zu bemerken, daß die Zweifel, welche einige der Herren Abgeordneten ausgesprochen haben, ob der Staatsgerichtshof kompetent sein würde, für jetzt füglich unberührt bleiben kön nen, weil die zweite Kammer noch nicht weiß, ob und in wel cher Maaße die erste Kammer der zweiten beitritt. Nur noch auf eine Aeußerung des geehrten Abgeordneten Oberländerwill ich etwas bemerken, welcher sagte, es wäre schlimm, wenn die Regierung im Vereine mit der ersten Kammer konstitutionelle Rechte abschneiden könnte. Nun auch der umgekehrte Fall könne eintreten, und die Fälle sind schon vorgekommen, daß die Regierung umgekehrt im Vereine mit der zweiten Kammer ge gen die erste Kammer gestimmt hat. ES liegt in der Ber S
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder