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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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SecretairTzschuSe: Achter Abschnitt. Von der Beurlaubung der Stände und Eintritt von Ständen zum Ersatz. MtWkrßungm wrgen Ser Nicht eingktroffenen Stände. Der Kammer wird nach erfolgter Eröffnung derselben von dem Präsidenten angezeigt, welche ihrer Mitglieder noch ab wesend seien, auch werden ihr die deshalb eingegangenen Ent schuldigungsschreiben vorgetragen. Sie hat hierauf zu entscheiden, ob und auf welche Zeil Ur laub ertheilt, oder ob selbiger abgeschlagen werden soll, und letz- ternfalls eine kurze Frist zum Erscheinen festzusetzen- Wird diese Frist nicht eingehakten, so liegt dem Präsidenten ob, die Kammer aufmerksam zu machen. Der erste Bericht der Deputation sagt hierzu: Nächst der Bemerkung, daß das Wort: „seien" M Zeile Z Ko.I.3) wohl in: „sind" abzuändern fein wird, hat die Deputation für den Schluß dieses Paragra phen von den Worten an: „und letzternfaüs" Zeile 5 (f. o. Z. 7) folgende Abänderung und Beifügung rn Vorschlag zu bringen: „und letztemfalls eine achttägige Frist zum Erscheinen festzusetzen. Wird diese Frist nicht inneqehalten, so hat der Präsident der Kammer deshalb Mitrheilung zu machen, worauf diese, nach Befinden unter Einräumung einer abermaligen Frist von acht Tagen, eine anderweite Aufforderung an dmAußengebliebenen erläßt und dieser die Verwarnung beifügt, daß, wenn nach deren Ablauf der Aufgeforderte nicht eingetroffen sei, dann über dessen zeitweilige oder gänzliche Ausschließung von der Theil- nahme an den Verhandlungen des gegenwärtigen Land tags Entschließung werde gefaßt werden. Ob und in wie weit, wenn der einmal Vorgeladene dennoch nicht erscheint, die letztgedachte Androhung in Kraft gesetzt werden soll, hangt von der Beschlußfassung der Kam mer ab. Zn die achttägigmFristen, welche abwesenbenKammer- rnitgliedem zum nachträglichen Erscheinen gesetztwerden, sind der Einberufungstag, so wie der Tag, an welchem die Behändigung der Vorladung erfolgt, nicht mit ein- zurechnen. Diese letztere ist übrigens durch verpflichtete Eilboten, und zwar auf Kosten der Vorgeladenen, zu be werkstelligen. Auch bleibt der Außengebliebene, wenn er durch fein Außenbleiben die verfassungsmäßige Tätig keit der Kammer verhindert hat, überdies noch gehalten, alle dem Lande hieraus erwachsenden Kosten zu tragen (EA S° 8)°^ Die Gründe zu diesem Vorschläge sind folgende. Eine bestimmte und Zugleich kurze Frist anzuberaumen, hält die De putation für nothwmdig, damit die Kammer so schnell als mög lich vollzählig werde. Der weitere Zusatz aber dürfte räthlich sein, damit die Landtagsordnung sogleich selbst das Verfahren an die Hand giebt, welches einzuschlagen ist, wenn einzelne Kammermitglieder, dem zeitherigen guten Geiste entgegen, der ihnen durch Gesetz oder Wahl übertragenen Pflicht wider Erwarten nicht eingedenk sein sollten, und hathierbei eincstheils die Geschäftsordnungder Kammer der Abgeordneten von Baiern, wo sich ähnliche Vorschriften finden (vergl. §§. 15—17), theils ß. 8 unserS Entwurfs zur Unterlage und zum Vorbilde gedient. Die Bestimmung endlich in Betreff der Berechnung der Fristen und des Gebrauchs der Eilboten scheint durch die großen Nach- theile, welche im Falle des Nichterscheinens für den Außenblei benden eintreten, gerechtfertigt, damit dieser und die Kammer vergewissert sei, daß die Ladung richtig erfolgt und das Eintreffen auch möglich ist. Die Herren RegierungscommUarien haben gegen die be antragten Zusätze nichts eingewendet. Präsident Braun: Ich erwarte, ob Jemand hierüber zu sprechen wünscht. Es scheintnichtder Fall. Die Deputation bean tragt nächst der Redactionsbemerkung, daß das Wörtchen: „feier/ in „sind" abgeändert werden soll, daß statt dec Worte am Schluffe des Paragraphen: „und letzternfalls" folgende Abänderung und Beifügung in Vorschlag zu bringen sein werde. Diese Ab änderung und Beifügung der Worte, welche die Deputation be antragt, ist S. 62 d. Ber. (s. vorstehend) enthalten. Ich frage rum die Kammer zuerst: ob sie dem daselbst medergelegten Vorschläge ihrer Deputation ihre Zustimmmung ertheilt, nämlich, daß die daselbst zu lesenden Worte abgeändcrt und bezüglich beigefügt werden sollen? — EinstimmigJa. Präsident Braun: Genehmigt nun die Kammer mit die sen Abänderungen dm 38? — Einstimmig Ja. Secretair Tz schucke: tz. 3V. Urlaubsgesuche. Urlaubsgesuche werden bei dem Präsidenten mit Angabe der Gründe schriftlich angebrachtund von der Kammer entschieden. Zn dringenden Fällen kann der Präsident bis auf drei Tage Urlaub ertheilen; er hat solches jedoch in der nächsten Sitzung der Kammer anzuzeigen. Eben so ist er verbunden, der Kammer anzuzeigen, wenn die Urlaubözeit überschritten wird. Zu tz. 39 ist im ersten Berichte bemerkt: Der Deputation scheint nöthig, daß auch die Zeit angegeben werde, auf welche Urlaub gesucht wirb, da dies auf die Urlaubs- ertheilung selbst, so wie auf die etwaige Einberufung des StA Vertreters von Einfluß ist. Auch fehlt es an einer Bestimmung darüber, wo der Präsident seinen Urlaub zu suchen hat. Nach der zeitherigen Praxis geschieht solches bei dem Könige un mittelbar. Demnach möchte nach dem Worte: „Gründe" in Zeile 1 (si oben Z. 2) eingeschaltet werden; „und der Zeit, auf welche Urlaub gesucht wird,"
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