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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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und Schutz in der Gottesverehrung seines Glaubens gewährt, in so weit er nicht durch die Ausübung des letzter« ein Gesetz verletzt, oder sich einer allgemeinen Obliegenheit entzieht. Die Stände erklärten jedoch hierauf, (Landt.-Acten v. 1.1831 S. 1776) diesem ß. stehe §. 52 (56) gegenüber, der nur den aufgcnomme- nen Confessionen freien, öffentlichen Cultus zusichere, es könne daher hier nur von der Hausandacht die Rede sein, weshalb sie den Zusatz vorschlügen: „die einfache Hausandacht darf daher Nieman dem, zu welcher Religion er sich bekenne, verweigert werden". Die Regierung erwiderte hierauf (S. 2244), daß zwischen dem öffentlichen Cultus und der einfachen Hausandacht noch ein Drittes, der Privatcultus mitten inneliege, welcher wider die dem Z. 29 des Entwurfs zum Grunde liegende Absicht, und zu gleich unter andern dem entgegen, was zeither den Juden in hie sigen Landen zugestanden gewesen sei, für ausgeschlossen zu ach ten sein würde, wenn dem gedachten §. 29 der von den Stän den vorgeschlagene Zusatz als Folgerung beigefügt werden sollte. Die Genehmigung dieses Zusatzes habe daher Bedenken ge funden. Die Stände beruhigten sich hierbei jedoch nicht, ließen zwar den frühern Antrag fallen, beantragten aber nunmehr vor den Worten: „Schutz in der Gottesverehrung seines Glaubens" den Zusatz der Worte: in der bisherigen oder künftig gesetzlich festzustellenden MaaßeSchutz rc.", indem sie dabei ausdrücklich anführten, daß „hierdurch zugleich dasEm- porkvmmen neuer Seelen ohne gesetzliche Erlaub- niß behindert werde." Hiermit vereinigte sich die Regierung, wodurch der die jetzige Fassung erhielt. Hieraus, und da in diesem weilZ. 52 (jetzt 56) von dem öffentlichen Cultus handelte, nur von einem Privatcultus die Rede sein konnte, wie auch vorher ausdrücklich anerkannt ward, ergiebt sich die deutlich erklärte Absicht, daß selbst zu bloßer Ge stattung eines solchen Seiten des Staats ein Gesetz erforderlich sein solle. Dies Alles wird auch durch die Verhandlungen über §. 52 (jetzt 56) noch mehr bestätigt, bei welchem die Stände eine Be stimmung wünschten, nach welcher etwa neu entstehenden christ lichen Religionsparteien der Eingang in das Königreich, da nöthig, versagt werden könne, was durch die beantragte und von der Regierung genehmigte Einschaltung des Wortes: „Nur" zu Anfang des so wie der Worte: „oder künftig mittelst besonder» Gesetzes aufzunehmen den" christlichen Confessionen rc. Zeile 1 der Gesetzsammlung erreicht ward. Diesem Allem zufolge stellte sich als zweifellos fest: daß den Anhängern der neuen Glaubensansichten nach klarer Vorschrift der Verfassungsurkunde das Recht, sich zu einem äußern gemeinsamen Gottesdienst nach den Formen ihrer Religion ohne weiteres zu vereinigen, nicht zustehe. 3) Hinsichtlich der Frage, ob die Mitglieder der neuen Glaubensgenoffenschaft fernerhin zu Ausübung staatsbürgerli cher Rechte befähigt seien, hatte Man zwar nach Z. 33 der Ver- faffungsurkunde anzunehmen, daß dies nicht der Fall, vielmehr lediglich der künftigen Gesetzgebung Vorbehalten fei, ob und wel cher Antheil ihnen an solchen zu gewähren sein werde, glaubte aber von näherer Erörterung der practischsn Wirkungen dieser Vorschrift der Berfassungsurkunde aus dem unter 4 zu erwäh nenden Grunde abseheu zu können. 4) So zweifellos es ist, daß vermöge der Jedem verbürg ten Gewissensfreiheit Niemand behindert werden könne, sich von der Kirche, der er bisher angchörte, oder auch von einzelnen Glubens- oder Disciplinarartikcln derselben innerlich loszu sagen, so steht doch auf der andern Seite eben so fest, daß diesem Acte der innern Gewissensfreiheit nicht eine solche äußere Rrchtswirku ng beigelegt werden kann, durchweiche das be ste hendeöffentlicheRecht und die Rechte dritter Personen verletzt werden würden. Nun bestimmt aber das Mandat vom 2V. Februar 1827, den Uebertritt von einer christlichen Confession zur andern betref fend, ß. 10 ausdrücklich Folgendes: Bon dem Tage des erfolgten Uebertritts an hört der Uebergetretene auf, unter dem Gesetze der geistlichen Be hörde der verlassenen Kirche zu stehen, verliert dieRechte der Mitglieder derselben und wird aller Rechte und Ver bindlichkeiten der andern Kirche theilhaft, ohne daß je doch eine rückwirkende Kraft des Uebertritts stattfinden kann, indem vielmehr auch der Uebergetretene alles das, was er bis zu seinem Uebertritte genossen hat, behält, da gegen auch, wozu er bis dahin verbunden war, zu leisten schuldig bleibt. Da nun die neue Glaubensgenossenschaft als im Staate rechtlich bestehend, so lange dies nicht durch Gesetz ausgespro chen worden, überhauptnichtanzuerkennen, mithin auch einUrber- tritt zu solcher, nach den im gedachten Gesetze diesfalls geordneten Formen, nicht möglich war, so mußten auch deren Anhänger, in Beziehung auf äußere Rechtsverhältnisse, fortwährend als Angehörige derjenigen Confessionen betrachtet werden, denen sie früher angehört hatten. Hieraus folgte einerseits die Fortdauer ihres äußern Paro- chialverhältnisses und ihre Beitragspflicht zu den betreffenden Parochiallasten, andererseits aber auch der ungestörte Fortgrnuß derjenigen politischen Rechte, zu deren Ausübung solche, auf den Grund ihrer frühern Confession, berufen waren. Insbesondere war das Cultministerium um so weniger berechtigt, solche von der gesetzlichen Mitleidenheit bei Aufbringung kirchlicher Be dürfnisse in ihren frühern Parochien freizusprechen, als dies nur auf Kosten der im kirchlichen Verbände zurückgebliebenen Paro- chianen hätte geschehen können. So zweifellos hiernach aber die vorstehend entwickelten Grundsätze an sicherscheinen, so war es doch eine ganz andere Frage, ob es den Rücksichten der Staatsklugheit entspreche, solche im gegenwärtigen Falle insgesammt mit 'konsequenter Strenge zur Ausführung zu bringen. Sind Glaubensfragen überhaupt mit besonderer Vorsicht zu behandeln, so schien es der Regierung angemessen, zuvor ab zuwarten, wie sich diese Angelegenheit von selbst entwickelnwerde, und sich, so weit sie nicht einzuschreiten genöthigt war, mehr passiv zu verhalten. Allerdings bot aber die Auffindung und Festhaltung einer
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