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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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da versammelten sich schon wenige Monate darauf Abgeordnete zu einer gemeinsamen Berathung, worin man sich über ein Ge- meinbekenntniß von 51 Artikeln vereinigte. Was so bei allen frühem Reformationen nach Jahrzehnden der Prüfung, der Ver suchung Schlußstein der Bewegung wurde, das ist hier umge kehrt zum Grundsteine derselben gelegt worden. Warme, enthu siastische Freunde der neuen Bewegung haben dies Verfahren getadelt, und zwar um so mehr, weil es bei jener Versammlung an gründlich durchgebildeten .Theologen fehlte, deren Anwesen heit, wenn man ihnen auch nicht die alleinige Entscheidung über lassen möchte, doch jedenfalls wünschenswerth gewesen wäre. Ich sage das nicht, um den Leitern jener Versammlung einen Borwurf daraus zu machen. Wohl mochte das Bedürfniß der Einigung durch eine Glaubensformel vorliegen. Allein die Folge hat gelehrt, daß bald darauf wesentliche Spaltungen der neuen Religionspartei in zwei Hauptrichtungen eintraten, von denen die eine, obwohl in schwacher Minorität, auf streng christlichem Boden, als die andere fußt. Aber auch bei dieser letztem sind bereits wieder Spaltungen eingetreten. Unter diesen Umstän den konnte bei der Staatsregierung kein Zweifel darüber sein, daß diese Angelegenheit zu einer definitiven Beschlußfassung noch nicht reif sei. Diese Ansicht hat im Hauptwerke auch die Billigung der Deputation gefunden, obgleich sie meint, daß die Angelegenheit der Neu-Katholiken wenigstens in so weit für reif zu halten sei, daß jene Vorfrage zu bejahen sei. Die jenseitige Kammer ist in dieser Frage ebenfalls der Regierung beigetrcten. Der Deputationsbericht sagt: „Die Neu-Katholiken behaupten mit Bestimmtheit, Christen zu sein. Und dies ist von Nieman dem zurückgewiesen worden." — Was hier gesagt wird, ist voll ständig richtig. Bei der Berathung wurden indeß von einem hochachtbaren geistlichen Mitgliede der jenseitigen Kammer und von denen, welche eine warme Theilnahme für die Sache bekun det hatten,mehrere erheblicheBedenken gegen die neuenGlaubens- sätze bemerklich gemacht, und wenn einer derselben die Neu-Katho- liken entschieden für Christen ansehen zu müssen erklärt, so fügt er doch hinzu, daß gerade das Specifischedes Christenthums sehr mangelhaft in ihren Lehrsätzen ausgedrückt sei. Findet also hierin Ueberemstimmung der Staatsregierung statt, so würde ich den ab weichenden Jdeengang, den die Deputation genommen hat, nicht hervorgehoben haben, wenn ich hrerinnichtdenSchlüffelzu allen ihren ferncrn practischenAntragen erblickte. In derThät, wenn manzugeben muß, daß schon die Zeit gekommen ist, um in der Sache einen festen Beschluß zu fassen, so stellen sich die Folgen, die die Deputation daraus gezogen hat, als begründet dar, rind es würde ihnen nichts entgegsnzuhalten sein, wenn ich über die Prämisse einverstanden sein könnte. Der zweite Gegenstand, dessen ich kurz gedenke, ist die Erklärung über das bisherige Ver fahren der Regierung in dieser Sache. Die Deputation bemerkte, es seien ihr Bedenken beigekommen. Auf Seite 726 und 727 ihres Berichtes bin ich mit dieser Beleuchtung bis auf den Schlußsatz vollkommen einverstanden. Die Darstellung ist mit juristischer Treue und Gewissenhaftigkeit abgefaßt, die Folge rungen sind wichtig. Allein wenn nun nach der Darstellung der Sachlage hierdurch die Bedenken der Deputation für gerecht fertigt erkannt werden, so berge ich nicht, daß ich den Beweis für diese Schlußfolge in dem Berichte nicht finde. Es ist voll kommen richtig, daß der erste Entwurf-er Verfassungsurkunde, wie tz. 32 vorgelegt war, die Absicht der Staatsregierung aussprach, „daß jedem Landeseinwohner völlige Gewissensfreiheit und Schutz in der Gottesverehrung seines Glaubens unter gewissen Voraussetzungen gewährt werden sollte". Allein die Stände verstanden sich darüber nicht ein, sie fanden es zwei felhaft und beantragten einen Zusatz, der bestimmen sollte, „daß ihnen nur die Hausandacht freistehe." Die Regierung erwidert, es sei dies nicht ihre Absicht gewesen, sie haben auch Privatculte darunter begriffen. Darauf ließen die Stände jenen Nachsatz zwar fallen, beantragten aber eine Fassung, wodurch jeder Zweifel abgeschnitten wurde. Früher hieß es nämlich so: „JedemLandcsbewohner wird völlige Gewissens freiheit und Schutz in der Gottesverehrung seines Glaubens gewährt, in so fern er nicht durch die Ausübung des letztem em Gesetz verletz t oder sich einer allgemeine «Obliegenheit entzieht". Nunmehr aber, nach der neuen Fassung so: „Jedem Landeseinwohner wird völlige Gewissensfreiheit und in der bisherigen oder der künftig gesetzlich festzusetzenden Maaße Schutz in der Gottesvcrehrung seines Glaubens gewährt". Damit aber jeder Zweifel hierüber schwinde, fügten sie noch hinzu, daß durch die neue Fassung das Emporkommen neuer Seelen ohne gesetzliche Erlaubniß gehindert werden sollte. Nun in der That, die Staatsregierung hält diese Vorschrift für völlig klar, zweifellos. DasBedenken der Deputation findet lediglich seine Rechtfertigung im Entwürfe. Möchten Sie es aber gutheißen, wenn die Regierung sich ihrerseits zu ihrer Rechtfertigung wegen Uebcrschreitung eines Gesetzes auf den ursprünglichen Entwurf bezöge? Denken Sie sich den umgekehrten Fall, daß ein Organ der Staatsregierung angegriffen würde. Stände ihm nun keine andere Waffe zu Gebote, als die Erklärung, daß es zwar dem Gesetz entgegengehandelt hätte, aber doch dem ur sprünglichen Entwürfe gemäß, mit welchem Muthe und Gewis sen würde ein Organ der Staatsregierung hier stehen? Doch muß ich der Deputation die Gerechtigkeit widerfahren lassen, daß sie obiges nur als Zweifels-', nicht als Entscheidungsgrund hingestellt hat. Sie beschränkt sich, zu sagen, es habe ihr wün schenswerth geschienen, daß die Regierung sich gestattet haben möchte, den Deutsch-Katholiken Mehreres, ihnen den Mitge brauch der evangelischen Kirchen zu bewilligen. Diese Stelle, meine Herren, läßt eine mehrfache Auslegung zu. Ich deute sie aber so, wie mir scheint, daß sie die Deputation verstanden hat. Nämlich so: allerdings habe der klare Buchstabe der Verfassungs urkunde der Regierung hierbei entgegengestanden, allein unter den vorwaltenden Umständen hatte sie wohl davon abgehen kön nen, die Stände würden dies gewiß nachträglich für gerechtfer tigt angesehen haben. Man nennt das parlamentarisch eine Indemnitätsbill. Dergleichen werden in andern Ständever sammlungen allerdings zum Theil häufig bewilligt. Ich stelle aber anheim, ob die sächsische Ständevcrsammlung dazu so ge-
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