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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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gemacht, wann die Ständeversammlung einberufen werden soll, und er hat nicht den Zeitraum vorgeschlagen, wann die Depu tation mit ihren Arbeiten in die Kammer kommen darf. So lange aber der Abgeordnete dies nicht gethan hat, nicht einen be stimmten Zeitraum für die Beratungen in der ersten und zweiten Kammer festzusetzen im Stande ist, so lange, glaube ich, wird ein bedeutender Zusammenhang zwischen der frühem und dieser Aeußerung des Abgeordneten bestehen, nachdem nämlich die Finanzdeputation nach feinen früher» Äußerungen die Finanz gegenstände immer zuletzt in Berathung bringen soll. Es ist da nach nicht zu übersehen, wie das Provisorium zu vermeiden ist, im Gegentheil würde das Provisorium nur zu vermeiden sein, MM die Finanzgegenstände zuerst zur Berathung kommen sollen. Abg. Joseph: Ich bitte um das Wort zur Widerlegung. Präsident Braun: Erlauben Sie mir. Der Herr Staats minister hat bemerkt, daß der Abgeordnete das Wort: „Willkür lichkeiten" gegen die Regierung gebraucht habe und daß dieser Aus- druckverletzendsei. Ich glaube, daßdieserAusdrucknichtverletzend sein sollte, und setze voraus, daß der Herr Abgeordnete damitnicht hat sagen wollen, daß die Männer der Regierung sich absichtlich einem willkürlichen Verfahren hingäben. Der Herr Abgeordnete würde das Präsidium und gewiß auch die Kammer verpflichten, wenn er diese Voraussetzung bestätigte oder über sekneAeußerung sich überhaupt ausspräche. Abg. Joseph: Wenn ich von Willkürlichkeiten gesprochen habe, so fand ich diese Aeußerung anwendbar auf die Zusammen berufung der Ständeversammlung, und ich habe damit etwas Objektives ausgesprochen, und nicht auf eine Persönlichkeit Bezug genommen. Ich kann mir auch nicht einen Grund angeben, wie diese Aeußerung, von der ich eher allgemeine Uebereinstkmmung hätte erwarten können, Verletzendes an sich tragen soll. Präsident Braun: In dieser Weise habe ich auch die Be merkung genommen. Staatsminister v. Zeschau: Wenn die gedachte Aeußerung mit Bezug auf die Verfaffungsurkunde gethan und die Zusam menberufung der Stände als willkürlich bezeichnet worden ist, so muß ich bemerken, daß es zur Berechtigung der Krone gehört, wann die Ständeversammlung zusammenberufen werden soll, und wenn darin ein Vorwurf liegen soll, so ist es ein Vorwurf gegen die Verfaffungsurkunde. Abg. v. Thielau: Der Abgeordnete hat sich aufdie An sicht der Kammer berufen und gemeint, daß diese Ansicht in Betreff der von ihm ausgesprochenen Willkürlichkeit auch die An sicht der Kammer sei. Ich bitte den Herrn Präsidenten, die Kammer zu fragen: ob diese seiner Ansicht ist. Meine ist es nicht, und ich hoffe,, daß ihm die Mehrheit der Kammer nicht bestritt. Abg. Josephr Äer Abgeordnete v. Thielau beliebt, wie schon öfters bemerkt worden, Worte, die von andern Abgeord neten gesprochen worden, zu verdrehen. Dies ist auch jetzt «.42. wieder der Fall gewesen. Ich habe nicht gesagt, daß die Kammer diese Ansicht theile, sondern ich habe gesagt, daß ich hätte erwarten können, daß man in der Kammer diese Ansicht theile. Ich entsinne mich genau, daß ich diese Erwartung ausgesprochen habe. Meine Worte waren also nur subjectiv. Ich habe dem Abgeordneten v. Thielau noch auf einen Vorwurf zu antworten, den er auf mich richtete, indem er von mir früher gesprochene Worte in einen Zusam menhang mit meinen jetzigen Aeußerungen brachte, der dahin führte, daß ich für die provisorische Bewilligung stimmen müßte. Wenn ich mich jetzt dahin ausgesprochen habe, daß die Kammern hätten zeitiger einberufen werden sollen, frü her aber gesagt habe, daß das Budjet nicht zu zeitig bewil ligt werden solle, damit die Kammern Zeit hätten, auch andere Gesetze vorzuschlagen und z-r berathen, als die Regie rungsvorlagen, so ist dies kein Widerspruch; denn wenn die Ständeversammlung zeitiger zusammenberufen und die Re gierung hierzu durch Verweigerung des Provisoriums veranlaßt wird, desto ruhiger und sicherer können die Kammern andere Gesetze berathen, und dabei die Bewilligung der Steuern im mer erst spät am Schluffe des Landtags ftattsinden lassen. Abg. v. Thielau: Ich halte die Aeußerung, daß ein Ab geordneter eine Verdrehung der Worte beabsichtige, für hin länglich, um den Ruf zur Ordnung zu verlangen. Ich glaube, daß keinem Abgeordneten zustehe, diese Worte zu gebrauchen. Ich bitte den Herrn Präsidenten, die Kammer zu befragen, ob es eine Sache ist, die ein Abgeordneter sich gefallen lassen muß, oder nicht, widrigenfalls ich mir das Weitere Vorbehalte. Präsident Braun: Nach diesem Anträge bleibt mir nichts" Anderes übrig, als die Kammer zu befragen, ob sie die gehörte Aeußerung für eine solche hält, die nach der Landtags ordnung und der Verfassungsurkunde nicht zulässig ist. Abg. Joseph: Ganz gewiß wird der Abgeordnete durch eine solche Aeußerung sich verl tzt zu fühlen vollkommen berech tigt sein, und ich würde ihm das Recht, zur Ordnung rufen zu lassen, recht gern zugestehen, vorausgesetzt, daß es nicht wahr ist, was ich sagte, aber dies ist der Fall gewesen. Meine Worte sind vom Abgeordneten objektiv hingestellt worden, während ich sie nur subjektiv ausgesprochen habe. Wenn die Kammer mich zur Ordnung rufen wird, muß ich mich dem unterwerfen; aber ich habe wahr gesprochen, und ich könnte diese Behauptung mit frühem Beispielen belegen. Abg. v. Thielau: Ich bitte den Herrn Präsidenten, die Frage zu stellen. Präsident Braun: Ich habe die Frage bereits gestellt, ob die Kammer dis von dem Abgeordneten Joseph gemachte Aeußerung für eine solche halte, welche nach der Verfassungs urkunde und Landtagsordnung für zulässig nicht zu erach ten ist? - Abg., 0. Schaffrath: Es kommt doch vor allem Andern darauf an, ob der Abgeordnete Joseph dem Abgeordneten 5
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