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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Art und Weise der Fragstellung zulässig find. ES heißt daselbst: „oder wenn dagegen reclamirt wird, in einer von der Ent scheidung derKammer abhängigen Ordnung". Mithin glaube ich allerdings, daß man von Seiten des Präsidiums wohl auf den laut gewordenen Wunsch einer Theilung der Frage ein gehen kann, zumal da er io mLierislibus dem-Anträge der Deputation nicht zuwider ist. Ich würde folgende Fragstel lung der Kammer zur Genehmigung Vorschlägen, nachdem der Wunsch auf eine Theilung derselben ausgesprochen ist. Die erste Frage würde sein: Will die Kammer genehmigen, daß den Deutsch-Katholiken die Ausübung ihrer Gottesver ehrung und gottesdienstlichen Handlungen so lange, bis ein Anderes gesetzlich festgesetzt worden, in evangelischen Kirchen durch ein provisorisches Gesetz eingeräumt werde? Wenn auch diese Frage nicht ahgeworfen werden sollte, würde die zweite Frage lauten: „oder durch Verordnung, die der Zustimmung der Stände dazu gedenkt", und die dritte Frage würde ich rich ten auf die Worte: „und Gesetzeskraft hat". Referent Abg. v. Haase: Wird die erste Frage, die auf Erlassung eines provisorischen Gesetzes gerichtet werden soll, bejaht, so muß auch die zweite Frage bejaht werden, wodurch der Regierung anheimgestellt wird, ob sie ein Gesetz oder eine Verordnung mit Gesetzeskraft geben wolle. Zch halte daher zwar diese Trennung der Frage nicht für nöthig; ich will ihr jedoch auch nicht widersprechen., Keineswegs kann ich mich aber dafür erklären, eine dritte Frage darauf zu stellen, ob die Worte: „und Gesetzeskraft hat" aus dem Deputationsantrage weggelaffen werden sollen. Dies wäre ein ganz neuer Antrag, den die Deputation nicht gestellt hat, nimmer gestellt haben würde und der geradezu denGegensatz von dem bildet, was die Deputation vorgeschlagen hat. Die Deputation begnügt sich auch mit einer Verordnung, aber nur mit einer solchen, welche Gesetzeskraft hat, sie will gesetzliche Bestimmungen, und sie stellt daher dem Gesetze nur eine solche Verordnung gleich, die Gesetzeskraft hat. Willman also die Worte: „die Gesetzeskraft hat" von der Verordnung trennen, die die Deputation bean tragt, so ist das etwas ganz Anderes, so ist dies eine Verord nung, welche die Deputation nicht will. Kurz, die Deputa tion empfiehlt, daß die in Betreff der Deutsch-Katholiken fest zustellenden Bestimmungen ausgesprochen werden entweder in einem Gesetze, oder in einer Verordnung, welche der Zu stimmung der Stände gedenkt und Gesetzeskraft hat. Eine Verordnung, welche mit dem Gesetze nicht auf gleicher Linie steht, will sie nicht. Dies ist die Ansicht der Deputation, und ich erlaube mir, auf die Befragung der Mitglieder dersel ben anzutragen. Abg. Todt: Ich erkläre mich damit ganz einverstanden. Wenn übrigens vorhin der Reclamationen gegen die Fragstel lung Erwähnung gethan wurde, so glaube ich, muß auch das als Reclamation gelten, was die Mitglieder der Deputation ausgesprochen haben. Es wäre also wohl nicht unzweckmäßig, eine Frage an die Kammer zu stellen, welcher Ansicht sie bei pflichte? Abg. v. Th ielau: Mir kann es einerlei sein, wie Sie abstimmen. Ich muß aber das Recht der Kammer wahren. Wir haben niemals früher über die Fragstellung discutiren können, als nach Schluß der Debatte. Sie hat nicht eher ein treten können, als bis der Schluß derDebatte eingetreten war. Der Grund, daß es nicht mehr an der Zeit sei, über die Frag stellung zu sprechen, glaube ich, ist gegen das Recht der Kam mer, ist gegen die Landtagsordnung, ist gegen die Verfassungs urkunde. Ich habe aber auch nicht auf eine Theilung der Art angetragen. Ob diese Sache durch eine Verordnung, welche Gesetzeskraft hat, oder durch ein Gesetz selbst erfolgt, ist im Effect ganz einerlei. Zch habe gewünscht, daß eine besondere Frage auf das Princip gestellt werde. Zst die Kammer damit nicht einverstanden, so wird sie gegen das Princip stimmen. Wer aber mit mir stimmt, würde mit sich in Widerspruch treten, wenn er den ersten Satz annimmt, da in ihm das enthalten ist, was er zugestehen will. Referent Abg. I). Haase: Ich habe nur behaupten wol len, eine Debatte könne nicht wieder erhoben werden über einen Satz, der in dem Deputationsgutachten enthalten und hin sichtlich dessen die Debatte für geschlossen erklärt worden ist. In der Regel hat eine Trennung der Frage über das Deputa tionsgutachten nur dann stattgefunden, wenn vor dem Schluß, der Debatte ein Abgeordneter auf eine solche Trennung aus drücklich antrug. Ich gebe indessen zu, daß auch jetzt noch eine Trennung der Fragen eintreten könne, muß mich aber dagegen verwahren, daß die Worte: „und Gesetzeskraft hat" eine be sondere Frage bilden sollen. Abg. Sachße: Ach halte dafür, daß eine besondere Frage darauf gestellt werden müsse, weil eine solche Verordnung dem Gesetze gleich ist, und ich nicht absehe, was aus der Sache wer den soll, wenn ein Gesetz nicht zur Vorlegung gelangte und wir nicht der Staatsregierung das Recht der Verordnung geben. Darum wünsche ich, daß auf „Gesetzeskraft" eine besondere Frage gestellt werde. Referent Abg. 0. Haase: Ich muß dem Abgeordneten darauf entgegnen, daß er mit seinem Amendement, denn das ist es, früher in der Debatte selbst hätte hervortreten müssen. Jetzt ist nur die Rede von dem Anträge der Deputation, wie er vor liegt. Wollte der Abgeordnete die Worte: „die Gesetzeskraft hat" aus dem Deputationsgutachten entfernt wissen, wollte er eine Verordnung, die keine Gesetzeskraft hat, an die Stelle der von der Deputation vorgefchlagenen Verordnung gesetzt sehen, so wollte und will er etwas ganz Anderes, als was die Deputa tion vorgeschlagen hat, und worauf im Deputationsgutachten angetragen worden ist. Der Antrag ist nichts mehr und nichts weniger, als ein Amendement, und dies kommt zu spät, da die Debatte geschlossen ist und solches in der Debatte gestellt wer den mußte. Präsident Braun: Ich werde folgende Frage an die Kam mer richten, daß zuvörderst abgestimmt werde über den Satz: „durch ein provisorisches Gesetz", dann: „oder durch Verordnung,
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