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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Kirche einer andern Confession auszuüben, und hat unter den Sätzen b. bis k. die Vorbedingungen festgestellt, unter welchen dieses Befugniß ausgeübt werden könne. Nach der Ansicht der Staatsregierung bedarf es einer ganz genauen und spe- eiellen Regulirung dieser Vorbedingungen um deswillen nicht, weil die ganze Frage ein Act des Ermessens, der Gestattung sein sollte und dabei das Nöthige nach den Umständen und nach billigen Rücksichten in Obacht genommen werden könnte. Allein die Sachlage verändert sich wesentlich, wenn hier von einem Rechte die Rede ist. Deshalb gehen hier gegen die Vor schläge der Deputation mannichfache Bedenken bei. Es ist hier z. B. von der Einwilligung der betreffenden Kirchenge meinde die Rede. Es ist schon gestern angedeutet worden, daß es an einer gesetzlichen Vertretung der Kirchengemeinde zur Zeit nicht fehle. Sie ist in dem Gesetze von 1844 nur für Rechtsstreitigkeiten regulirt und für solche unbedenklich in die Hand der politischen Gemeindebehörde gelegt worden. Es ist auch anzuerkennen, daß man bei gewöhnlichen materiellen Ver- waltungsangelegenheitcn, die sich auf äußere kirchliche Verhält nisse bezogen, diese Behörde ebenfalls als competent betrachtet hat, sich für die Kirchengemeinde zu erklären. Das ist ganz konsequent. Allein auf innere kirchliche Angelegenheiten hat man dies zur Zeit nicht bezogen. Die Fälle, in welchen die Gemeinden eine solche Erklärung abzugeben haben, wie sie z. B. bei Pfarr- und Schulproben und bei Einführung von neuen Gesangbüchern vorkommen, werden immer als ein Gegen stand betrachtet, über den sich nur die ganze Gemeinde erklären kann; und es wird dem Widerspruche einzelner Gemeindemitglie der selbst dann geeignete Beachtung geschenkt, wenn sich ihm auch die politischen Gemeindevertreter nicht anschließen sollten. Hier kommen wir nun auf eine Lücke, wo man nicht weiß, wie sie ergänzt werden soll. Soll ferner der Mitgebrauch auf an dere Confessionen ausgedehnt werden, da muß man bedenken, daß bei der römisch-katholischen Kirche die Vertretung der Kirchengemeinde noch weniger existirt und bei der Ausdehnung derParochie eine solche herzustellen äußerst schwierig sein würde. Was endlich die Kircheninspectivn betrifft, so bestehen bei den reformirten und katholischen Kirchengemeinden keine Kirchen- inspectionen. Es würde also hier einer andern Fassung be dürfen. Geht ferner bei dem Satze unter b.: „wo eine Per son Kirchenpatron ist" die Ansicht dahin, daß lediglich an den jenigen Orten, wo das Kirchenpatronat dem Stadtrathe zusteht, die Zustimmung nicht erforderlich sein soll, so sehe ich dazu zwar keinen ausreichenden Grund. Aber es ließe sich dafür vielleicht etwas anführen. Es giebt auch Privatpatronate, die sich von Municipalpatronaten unterscheiden, welche von mehrer» Personen gemeinschaftlich ausgeübt werden. End lich habe ich zu c. zu bemerken, daß für Berwaltungsfachen ein Instanzenzug nicht vorgeschrieben ist, indem im 31. §. des Administrativjustizgesetzes vom 30. Januar 1835 verordnet ist, daß man bei Rekursen an den gesetzlichen Jnstanzenzug nicht gebunden sei. Endlich habe ich darauf aufmerksam zu machen, wenn, was nicht bestimmt ausgedrückt ist, die Ansicht der ge ehrten Deputation dahin gehen soll, daß der Kircheninspectivn das Recht, eine Kirche einer andern Confession zu bewilligen, selbst der höhern Behörde gegenüber unabhängig von solcher eingeräumt werden soll, dagegen von Seiten der Staatsregie rung entschiedener Widerspruch eingelegt werden müßte. Die Kircheninspectionen sind Organe der Verwaltung, und die Verwaltung ist verfassungsmäßig in der Hand der Staatsre gierung und in Kirchensachen in der Hand des Kirchenregiments. Es würde die Beschränkung dieser Gewalt mit der Verfassungs urkunde nicht vereinbar sein. Eben so möchte ich es bei Punkt <l., gegen den bereits ein Amendement vorliegt, es für richtiger finden, wenn das Wort: „gemeinschaftlich" ganz wegfiele. Denn wenn man einmal die Zustimmung jedes einzelnen dieser drei Faktoren zur Ueberlaffung für nothwendig angesehen hat, so muß konsequent auch der Widerruf des einen diese Zustim mung wieder aufheben können. Abg. Heuberer: Wenn der Herr Staatsminister ausge sprochen hat, daß er in dem Befugnisse eine Gefahr sehe, indem man die Deutsch-Katholiken blos habe toleriren wollen, so kann ich diese darin nicht finden, denn es wird sich ja Vorbehalten, daß die Kirchengemeinde, die Kircheninspectivn und Patrone ihnen die Kirche jeden Augenblick wieder entziehen können. Wenn ich nun freilich längst eingesehen habe, daß unsere protestantische Kirche gar nicht vertreten, sondern völligem Staate oder vielmehr in der Person des Cultusministers aufgegangen ist, so glaube ich, daß ich meine Meinung nicht werde durchsetzen können, wenn ich etwas weiter gehe, als der Abgeordnete v. Thielau. Derselbe hat jedenfalls durch seinen Antrag beabsichtigt, den Gemeinden etwas größere Freiheit zu lassen. Ich möchte aber noch weiter gehen. Ich, kein eben großer Verehrer der Kircheninspectionen und der Patrone, kann mich nicht damit vereinigen, daß diesedar- um befragt werden sollen. Ich dächte, es müßte auch gehen, wenn man es lediglich den Gemeinden überließe. Es ist jedoch Seiten der hohen Staatsregierung, wie der Deputationsbericht meldet, der Deputation darin widersprochen worden, daß die Kirchen Eigenthum der Gemeinde, sondern selbstständige Stiftungen und in Niemandes Eigenthum seien. Nun ich will dies dahingestellt sein lassen. Ich glaube aber mit der Deputation, daß ein Ekgen- thümer vorhanden sein müsse, und dieser Eigenthümer die Ge meinde sei, da, wenn z. B. die Kirche abbrennt, die Gemeinde sie wieder ausbauen muß, weshalb auch wohl unbedingt anzuneh men ist, daß sie auch darüber verfügen könne. Um wieder auf die Kircheninspectionen zurückzukommen, scheinen sie eben blos da zu sein, um eine sogenannte Instanz zu haben, die Kirchm und Schulgemeinden bis in das kleinste Detail unablässig zu be vormunden und ihnen oft die unnützesten Geldkosten zu machen. Nebenbei muß ich erwähnen, daß, wenn z. B-, wie es wohl auch hier und da der Fall sein dürfte, der Patron und das geistliche Mitglied der Kircheninspectivn etwas griesgrämig gegen die Deutsch-Katholiken gesinnt wären, jedenfalls Weitläuftigkeiten und Kosten entstehen würden, die am Ende doch wohl Niemand anders als die Deutsch-Katholikenzu tragen haben würden, wenn es sich um eine Kircheneinräumung handelte. Ich glaube, es ist
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