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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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für, -aß -en Gemeinden das Recht zustehen möchte, über ihre Kirchen unter gewissen Voraussetzungen und Beschränkungen zu verfügen; dies ist aber nicht der Fall in Sachsen; bis jetzt hat etwas Anderes in Sachsen gegolten, und wollen wir eine so wichtige Aenderung nur in der Form eines Amendements bei einem fremden Gegenstände vornehmen, so bleibt das zwar der Kammer überlassen, allein ich halte es nicht Ifür> gut. W Das Amendement des Herrn v. Lhielau geht aber im Wesentlichen darauf aus; denn gestatten Sie einer Kirchengemeinde, allein, ohne Zustimmung des Patrons und der Kircheninspection, die einmal gegebene Erlaubniß zurückzuziehen, so erklären Sie in direkt dadurch, daß die Gemeinde allein über die Kirche zu ver fügen hat. Ich weiß zwar nicht, ob dies die Absicht des geehrten Herrn Antragstellers gewesen ist. Sie werden aber nicht verken nen, daß es darauf hinausläuft. Zwar bemerkte der geehrte Vice präsident, es sei wohl nothwendig, daß man den Gemeinden dies allein überlassen müsse, also sowohl die Einwilligung-zum Gebrauch der Kirche, als auch den Widerruf, weil außerdem in der Lausitz leicht Conflicte und Disharmonie zwischen den Kir chenpatronen und der Kirchengemeinde eintreten könnten. Er führte auch das Domstift zu Budisstn an; allein hier muß ich ihn doch auf eine Bestimmung der Urkunde vom 17. November 1834 aufmerksam machen, welche rücksichtlich der religiösen un kirchlichen Verhältnisse der Lausitz gilt. Diese können überhaupt nie ohne Genehmigung der dortigen Provinzialstände abgeän- -ert werden, also der Zweck, den derHerrBicepräsident im Auge hatte, könnte dadurch auf keine Weise erreicht werden, weil eine solche Aenderung mit dem Kirchenrecht in ganz Sachsen und mit der Gesetzgebung der Oberlausitz insbesondere im Widerspruch stünde. Sehe ich mir nochmals Punkt ck. an, wie ihn die Depu tation hingestellt hat, und wie ich für ihn stimmen werde, so kann allerdings das Bedenken auftauchen, welches der eigentliche Grund zur Stellung des v. Lhielau'schen Amendements war; es kann wohl einmal der Fall eintreten, daß die Gemeinde, welche eine Kirche eingeräumt hat, von der Einwilligung wieder zurück treten möchte. Es fragt sich blos, wenn kann dies eintreten? Geschieht es blos aus Laune, dann haben wir keine Ursache, eine solche Laune, die grundlos und gar nicht vorauszusetzen ist, zu berücksichtigen; geschieht es aber aus irgend einem Grunde, wel cher mit dem protestantischen Cultus zusammenhängt, so müssen wir uns erinnern, daß die Kircheninspection alsdann ohnehin verbunden ist, den Widerruf eintreten zu lassen. Wollte die Kir cheninspection und der Patron etwas Anderes beschließen, als die Gemeinde, so würde von der aufsichtführenden Behörde dies ergänzt werden müssen, wenn nämlich der Zweck, zu welchem die Kirche bestimmt ist, nicht mehr im Auge behalten würde. Also eine solche Möglichkeit darf uns keineswegs abhatten, den Vor schlag der Deputation anzunehmen. Aus diesem Grunde und weil es sich nur darum handelt, den Deutsch-Katholiken etwas zu gewähren, was für ihr jetziges Bedürfnis, so nothwendig ist, stimme ich für den Vorschlag der Deputation, zumal er sich den bestehenden Gesetzen und der Kirchenverfassung vollständig an schließt und alleJnconvemenzen vermeidet. Allerdings werde ich aus dem beim Anfang der Debatte von dem Herrn Iustizminister angeführten Gründen, welche mich vollständig überzeugt haben, für Punkt c. gar nicht stimmen; ich glaube auch, daß, wenn man dafür nicht stimmt und für Punkt 6. in der Weise, wie ihn die Deputation ursprünglich vorgeschlagen hat, alle Bedenken erle digt werden. Halten wir fest, daß, wenn irgend ein Mißbrauch Seiten der Deutsch-Katholiken in einer protestantischen Kirche erfolgen sollte, was nicht geschehen wird und nicht zu befürchten ist, die Kirchenbehörde nach dem bestehenden Kirchenrechte ver pflichtet ist, einzuschreiten, und dann auch nothwendigerweise eine Zurückziehung des Gebrauchs der Kirche erfolgen müßte. Ueber- haupt komme ich nochmals darauf zurück, daß ich nicht befürchtet hätte, diese Bestimmungen würden zu einer so weitläuftigen Dis kussion Veranlassung geben. Wenn wir in's Leben zurückblicken, werden wir überzeugt sein, daß die protestantischen Gemeinden, die protestantischen Kirchenpatrone und Inspektionen da, wo ein Bedürfniß vorhanden ist, geneigt sein werden, ihre Kirchen zum Cultus andern Confessionen zu überlassen. Es ist dies geschehen rücksichtlich der römisch-katholischen Confession und der deutsch katholischen und wird auch in Zukunft geschehen. Ich habe eine andere Meinung von den protestantischen Bewohnern Sachsens, ich bin überzeugt, daß man in Bezug auf christliche Duldung ge wiß keiner andern Confession nachstehen wird, diese Duldung und Liebe auch selbst der einzige Grund sein wird, hier keine Be schränkung eintreten zu lassen, wenn nicht auffällige Mißbräuche erfolgen, die nimmermehr zu befürchten sind nach dem, was wir aus dem organischen Statut und den sonstigen Vorgängen rück sichtlich der Deutsch-Katholiken ersehen haben. Vicepräsident Eisen stuck: Ich muß zu Berichtigung einer Thatsache mir eine Bemerkung erlauben. Der Abgeord nete, der jetzt sprach, schien in der Meinung zu stehen, als ob ich den allbekannten Dberlausitzer Particularvertrag aus den Augen gesetzt hätte. Keineswegs. Ich will ihn allenthalben in seiner Kraft und Würde lassen; aber ich habe nicht geglaubt, daß man diese Bemerkung mir entgegenstellen würde, da ich mich erinnere, daß in der ersten Kammer Seiten der Staats regierung bereits die Bemerkung gemacht worden ist, daß, wenn etwas hier geschehen, es sich von selbst versteht, daß eS noch an die Dberlausitzer Stände gebracht würde. Abg. Miehle: Ich habe den Antrag des Abgeordneten v. Lhielau, so wie auch das Amendement des Herrn Referen ten unterstützt, und bin der Ansicht, daß man sich vereinigen werde. Sehr schmerzlich habe ich freilich vernommen, daß die Gemeinden kein Eigenthum an den Kirchen haben, während sie dieselben doch bauen sollen. Ich glaube, es ist auf die Ge meinden mehr Gewicht zu legen, als auf die Kircheninspection und Patrone. Uebrigens bin ich fest überzeugt, daß, wenn die Deutsch-Katholiken bei dem jetzt im Statut angegebenen Glau bensbekenntnisse verbleiben, und den protestantischen Glaubens genossen keinen Nachtheil verursachen, so wird Ihnen Niemand eine Kirche zu ihrer Gottesverehrung verweigern, und wenn sie solche einmal haben, den diesfallsigen Vertrag widerrufen.
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