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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Soll nun ein solcher schon ein Zeugniß ausstellen können, soll ein Knabe von 15 bis 16 Jahren, -er als Taufzeuge zugezogen wird, ein Zeugniß darüber mit ausstellen können, ob die Taufe richtig vollzogen worden sei? Deshalb hatte ich den Vorschlag der Deputation, wie er im Berichte enthalten ist, für weit besser, als den Vorschlag der ersten Kammer, und ich werde für jenen stimmen. Der Herr Vicepräsident meinte: ja, es könnten Zeu gen auftreten, welche die formelle Vollziehung der Laufe bezeug ten, aber nicht dabei gewesen wären; es könnten also falsche Zeugnisse Vorkommen. Aber eben so könnte man auch anneh men, daß sich Jemand als Taufzeuge unterschreiben könnte, der gar nicht Taufzeuge, oder nicht bei der Taufe zugegen gewesen wäre. Wenn man einmal Falsa vermuthen will, so kann man Alles vermuthen. Der Vorschlag der Deputation gewährt jeden falls mehr Garantie, als der Vorschlag der ersten Kammer. Abg. Jani: Ich habe zu bemerken, daß die Taufzeugen nicht über ihre eigne Taufe, sondern über die des Täuflings Zeugniß abzulegen haben, und daß sie in dieser Hinsicht ganz un parteiische Zeugen sind, da sie weiter nichts zu thun haben, als die an den Täufling gerichteten Fragen mit Ja zu beantworten. Uebrigens scheint auch ein Fall nicht berücksichtigt worden zu sein: nämlich der der Nothtaufe. Sollen da die Leute, denen es oft schwer genug wird, nur die drei Pathen zusammenzubrin gen, gehalten sein, außer diesen eigentlichen Taufzeugen auch noch andere besondere Zeugen zuzuziehen? Das scheint mir doch zu weit gegangen zu sein. Präsident Braun: Wünscht noch Jemand das Wort? Staatsminister v. Könneritz: Das Motiv, das im Be richte derD-putation angeführt ist, paßt nicht; denn sonach könnte der Geistliche der Neu-Katholiken dasselbe auch nicht mit unter schreiben. Es kommt überhaupt darauf an, wie man diese Zeugen betrachtet. Wenn man sie als Solennitätszeugen betrachtet, so ließe sich die Ansicht der geehrten Deputation rechtfertigen. Die Staatsregierung ist aber davon nicht ausgegangen, sondern es sind nur Stellvertreter, die im Namen desTäuflings selbst erklä ren, daß er in den Christenbund ausgenommen werden soll, und in so fern scheint eine Ausnahme von dem Bestehenden nicht nö- thig zu sein. Irgend ein Grund, welcher die Neu-Katholiken be wegen könnte, damit nicht zufrieden zu sein, ist nicht denkbar. Abg. Sachße: Der Abgeordnete 0. Schaffrath äußerte, die Zeugenmündigkeit trete erst mit dem 21. Jahre ein; aber sie tritt weiterher und mit dem 18. Jahre dergestalt ein, daß der Zeuge zur Beeidigung angehalten werden kann. Die Zeugenmündigkeit istüberhaupt erlangt, sobald sich Jemand verständlich auszudrücken vermag. Hier ist nur von der Zeugenmündigkeit überhaupt, nicht aber von der Eidesleistung die Rede. Es handelt sich hier nur von einer Zeugnißablegung und in Criminalsachen sind die Zeu gen nicht blos vom 14, Lebensjahre an, sondern auch schon früher abhörbar. Jedenfalls aber sind alle Zeugen vom 18. Jahre an eidesmündig. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Ich will keineswegs die Debatte verlängern, es dürfte nur für die Abstimmung von Wich tigkeit sein, wenn man die Absicht der Deutsch-Katholiken über die Taufzeugen selbst hört. Im tz. 111 des organischen Statuts heißt es: „Die Zeugen, deren Zahl sich nach den Landesgesetzen und Ortsgewohnheiten richtet, sollen, da sie nur die Stelle der Gemeinde vertreten, vom Gemeindevorstande gewöhnlich aus der Zahl der Gemeindeglieder gewählt werden. Es bleibt jedoch auch 'ernerhin den Ettern nachgelassen, in der bisherigen Weise die Laufzeugen selbst zu stellen." Also nach derAnsicht derDeutsch- Katholiken sind die Taufzeugen nicht die Stellvertreter des Täuf lings, sondern der Gemeinde selbst. Geht man davon aus, so ist die Fassung, welche von der ersten Kammer gewählt worden ist, unbedenklich und wenigstens die Gründe, die von der Deputation vorgebracht worden sind, würden sich mit den Ansichten der Deutsch-Katholiken über die Taufzeugen nicht ganz vereinigen lassen. Ich werde deshalb gegen den Vorschlag der Deputation stimmen. Abg. v. Schaffrath: Auch nach der Ansicht der hohen Staatsregierung, wie sie ausgesprochen wordenist, sinddieLauf- zeugen Stellvertreter des Täuflings, sie bilden mit diesem ver möge einer juristischen Fiction eine Person, sie vertreten dessen Stelle und Person. Mithin zeugen sie, wenn sie den Täufling vertreten, in ihrer eigenen oder — was hier dasselbe ist — in des Täuflings Sache. Uebrigens bleibe ich dabei, daß vom 14. Jahre an noch Niemand ein klassisches Zeugniß ablegen kann, schon deshalb, weil hierzu die Vereidung, Eidesmündigkeit erforderlich ist. Wer noch nicht eidesfähig ist, kann auch ein klassisches, förm liches, vollgültiges Zeugniß noch nicht ablegen, weil dieses be schworen sein muß. Erst vom 18. Jahre an wird, Jemand zeugnißfähig in Criminalsachen- im Allgemeinen aber erst mit dem 21. Jahre. Abg. v. Platzmann: Es scheint, daß man auf den Begriff wird zurückgehen müssen, der mit einemTaufzeugen sowohl über haupt, als bei den Deutsch-Katholiken verbunden wird; wenn mit dem Taufzeugnisse, was eine Person blos als Zeuge abzulegen hat, noch etwas Anderes verbunden wäre, nämlich die Uebernahme noch einer andern Verpflichtung, dann würde es nothwendig scheinen, eben hierüber außer dem Taufzeugnisse selbst noch das Zeugniß einer dritten Person hinzuzuziehen, und insofern würde das Deputationsgutachten gerechtfertigt sein. Dagegen ist die Hinzuziehung von Zeugen außer den Taufzeugen nicht nothwen dig, wenn nichts, als ein Zeugniß über die Vollziehung derTaufe selbst abzulegen ist. Mir ist nicht genau bekannt, wie die Ansicht der Deutsch-Katholiken in dieser Hinsicht beschaffen ist. Aus dem organischen Statut, welches ein geehrter Abgeordneter angezogen, scheint hervorzugehen, daß ihre Taufzeugen weiter nichts zu thun haben, als die Laufe zu bezeugen, und so scheint ein anderweites Zeugniß über dieses Zeugniß unnöthig. Präsident Braun: Ich kann wohl nun die Debatte für geschloffen ansehen, und der Herr Referent würde das Schluß wort haben.
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