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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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worden, in der jenseitigen Kammer zur Genüge widerlegt wor den seien. Nun, meine Herren, es kommt darauf an, was man Widerlegung nennt. Das Ministerium hat geglaubt, es habe die Gründe der jenseitigen Deputation zur Genüge widerlegt. Solche allgemeine Behauptungen kann das Ministerium nicht gelten lassen. Es muß wirkliche Gründe verlangen. Nach dem Resultate der Abstimmung in der ersten Kammer kann man viel mehr annehmen, der Regierung sei die Widerlegung der jensei tigen Deputation geglückt. Es ist sich in der jenseitigen Kammer darauf berufen worden, daß es unzweifelhaft sei, daß eine solche Trauung gültig sei und alle Wirkungen einer priesterlichen Trauung habe, und doch hat die jenseitigeDeputation selbst noch darauf angetragen, es möchte dies noch durch Gesetz ausge sprochen werden. Nun, wenn es kein Zweifel ist, warum soll es gesetzlich ausgesprochen werden? Man hat sich ferner darauf bezogen, es könne nach dem internationalen Rechte kein Zweifel sein, daß man auch in andern Staaten eine solche Trauung für gültig erachten würde. Hier muß ich dem geehrten Abgeordne ten v. Schaffrath vollkommen beistimmen; es ist eine eigne Sache mit dem sogenannten internationalen Rechte; cs ist kein gegenscitiges Stecht, es ist kein positives Recht, in so fern es nicht durch Vertrage festgestellt worden ist. Was bestimmt das inter nationale Recht? Den Einfluß der Gesetzgebung des einen Staates auf die Rechtsverhältnisse in einem fremden. Als ober ster Grundsatz steht aber fest: Kein Staat kann verlangen, daß seine Gesetze in einem andern Anwendung und Anerkennung fin den; es ist dem andern freigestellt, ob er es anerkennen will oder nicht. Also ein positives internationales Recht existirt gar nicht, sondern nur ein Recht des einen, die Gesetzgebung des andern anzuerkennen, und ein Mangel an Recht auf anderer Seite, dies von andern Staaten zu verlangen. Allerdings, ich gebe das zu, haben sich über Anerkennung fremden Rechts gewisse Grundsätze gebildet, welche wohl allgemeinere Anwendung finden, wie z. B., -aß man die Gültigkeit einer Handlung nach den Gesetzen des Ortes beurtheilt, wo sie vorgenommen worden ist. Es ist dies ein Satz, der kaum zu entbehren ist, allein doch unendlich viele Ausnahmen hat; und es würde keiner Regierung verwehrt sein, ein Anderes in ihrer Gesetzgebung zu bestimmen und zu verlangen, daß alle Handlungen, welche ihre Unterthemen betreffen, auch wenn sie im Auslande voll zogen worden sind, nach den Gesetzen des Staates, der darüber zu urtheilen hat, vollzogen werden müssen. Ich könnte dies durch viele Beispiele belegen, z. B. über die Ausstellung von Vollmachten, über die Abnahme von Eiden. Noch kürzlich ist bei dem Justizministerium der Fall vorgekommen, daß von England eine Requisition an dasselbe kam, einen Eid hier ab zunehmen, aber ganz nach den Vorschriften, die dort gelten, nicht einmal mit der Erlaubniß, es vor Gericht, sondern mir dem Gesuche, die Handlung durch einen Notar bewirken zu lassen, weil es dort so üblich sei. Also können Sie darüber nie sicher sein, daß das Ausland eine solche Ehe für gültig an erkennen werde. Man hat nun zwar gesagt, das wäre eine Bevormundung, man möge es doch denen überlassen, die sich wollten trauen lassen, ob sie diese Gefahr wagen wollten. Hier möchte ich den Glaubensgenossen der Neu-Katholiken zurufen, sich darauf nicht zu verlassen. Sie können da mit Staaten in Berührung kommen, die dieser neuen Glaubensrichtung gera dezu entgegenstehen, und es könnte daher jeder mögliche Zweifel darüber hervorgesucht werden, ob eine solche Ehe gültig sei, oder nicht. Folgt es schon aus unserer jetzigen Gesetzgebung? Ich muß sagen, nein. Es heißt bei uns: durch priester liche Trauung. Ob der nun, welcher eine solche Trauung vollzogen, als Priester zu betrachten sei, ist nach der Gesetz gebung eines jeden einzelnen Staates, sei es nach der bürger lichen, sei es nach der kirchenrechtlichen Gesetzgebung, zu be stimmen. Wird man nun nicht Zweifel darüber erregen, ob man den Geistlichen von Glaubensgenossen als Priester be trachten könne, die die Regierung noch nicht anerkannt hat, -re noch nicht durch die gesetzliche Form wirklich ausgenommen sind? Wird man nicht Zweifel erregen darüber, ob der als Priester zu betrachten sei, von dessen Ordination und Befug nissen, von dessen Stellung der Staat noch gar keine Cognition hat? Wird man nicht Zweifel erregen, ob ein solcher Geist licher als Priester zu betrachten sei, wenn die ganze Kirchen verfassung, das ganze Statut jener Glaubensgenossen noch nicht genehmigt ist? Im eignen Interesse der Neu-Katholiken kann man nicht zugeben, daß die Trauung mit ausgenommen werde. Wäre es eine Beunruhigung ihrer Gewissen, wäre es ein Glaubenszwang, dann würde die Regierung andere Rücksichten zu nehmen haben. Allein das ist nicht der Fall. Haben sie doch selbst gebeten, daß ihnen das Eine oder das Andere gewährt werde, gestehen sie doch selbst zu, daß ein Glaubenszwang nicht darin liege, wenn sie von einem prote stantischen Geistlichen getraut werden. Im lUbeigen sollen sie die Segnungen des Geistlichen ihrer Kirche nicht entbehren; sie sollen, die Regierung ist damit vollkommen einverstanden, sich durch sie einsegnen lassen; nur der eigentliche Act der Trauung, das Zusammenleben und die Erklärung, daß sie nun wirklich getraut seien, nebst den pfarramtlichen Handlun gen, die vorausgehen müssen, sind für die protestantischen Geistlichen in Anspruch genommen. Abg. Metzler: Ich gestehe, daß mir in Bezug auf die vorliegende Frager ob die Trauung den deutsch-katholischen Priestern zu gestatten sei, nicht unerhebliche Bedenken beige- gangen sind, weil ich in Erwägung zog, daß gerade damit wich tige civil- und staatsrechtliche Fragen zusammenhangen. Allein gleichwohl sind diese Bedenken nicht so erheblich, daß sie mich abhalten können, für das Deputationsgutachten zu stimmen. Der Herr Staatsminister hat selbst zugestanden, daß wohl in allen Staaten der Grundsatz festgehalten werden möchte, es sei die Gültigkeit einer Ehe nach den Gesetzen des Landes, wo sie geschlossen worden, zu bemtheilen. Wir haben nun, oder und wenigstens im Begriffe, die Verhältnisse der Leursch-Kmholi- ken durch ein Gesetz — wenn auch nur ein imerimistisches, es ist aber immer em Gesetz — zu reguliren. Wir haben in die sem provisorischen Gesetze den Puestrrn der Deutsch-Katholiken
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