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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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gewiß, sie stehen noch unangetastet da. Wenn Sie, meine Herren, aber Rechtsgründe nicht widerlegen, oder nicht wider legen können, müssen Sie für das Depurationsgutachten stim men; denn diese stehen über den politischen, und erst dann, wenn diese Gesetzes- und Rechtsgründe beseitigt sind, fragt es sich, was die Politik dazu sagt; Sie mögen so viele politische Gründe dagegen haben, wie Sie wollen, Sie müssen doch da für stimmen, wenn das Gesetz und Recht dafür ist. Wenn wir auch kein Rechtscollegium bilden und mehr eine politische Versammlung find, so ist und bleibt doch Gesetz und Recht die einzige richtige Grundlage und Grenze unserer Berathungen und Beschlüsse, wie aller Politik,- der Grund und Boden, auf dem wir stets fußen, und das Feld, das wir vor zugsweise bearbeiten müssen. Wenn der Herr Staats minister v. Wietersheim sagte, der christliche Staat for dere, daß jeder Landeseinwohncr der christlichen Csnfts- sion angehöre, — ich müßte die Worte verhört haben, der Sinn war aber dieser — so kann ich diesen Grundsatz nicht annehmen. Dann müßten wir die Juden nicht einmal dulden, wir müßten sie aus dem Staate hinausweisen, denn Landes einwohner und Unterthanen sind die Juden auch. Ich glaube aber, daß der HerrWtaatsminister wohl nur zwischen anerkann ten und geduldeten Confessioncn unterschieden und gemeint hat, daß jeder Landeseinwohner einer anerkannten oder geduldeten Konfession angehören müsse. — Was die vorliegende Frage be trifft, so bemerke ich, 'jede Kirchengemeinde, oder Kirchengesell schaft, oder der Verband, in welchem sie sich befindet und ihre einzelnen Mitglieder zu derselben stehen, ist eine socieMs von gasestuarla oder — mit besserm Rechte — eine Ulliversit38. Die von dieser und dem Austritte aus ihr geltenden Grundsätze des Civilrechts sind daher eben deshalb, als weil andere Gesetze nicht da sind, auch auf eine solche kirchliche Gemeinde und den Aus tritt anzuwenden und^ anwendbar, ungeachtet letztere theilweise zugleich unter dem öffentlichen Rechte steht und auch nach hohem Staatsrücksichten zu beurtheilen ist. In einer solchen societas von gllaestimria oder rmiversitss (Gemeinheit) steht nun nach festen Grundsätzen des Civilrechts jedem Mitglieds zu jeder Zeit der Austritt frei. Tritt er aus, so verliert er seine Rechte, die er an dem Eigenthume und Vermögen der sociotas und universitas, welche unverändert fortbesteht, hatte; er wird aber gleichzeitig alle seine Verbindlichkeiten gegen' sie los. Dieser Grund, mit dem auch das Mandat vöm 20. Februar 1827 tz. 10 in Bezug auf den Uebertritt von einer christlichen Confession zur andern übereinstimmt, angcwendet auf die Deutsch-Katholiken, beweist unbedingt dieNothwcndigkeit ihrer Befreiung von Beiträgen zu den Parochiallasten der römisch-katholischen Kirche, aus der sie ausgetreten sind, oder vielmehr, er beweist, daß sie bereits von diesen Parochiallasten befreit sind, nicht, daß wir sie erst zu be freien und durch) Gesetze diese Befreiung auszusprechen haben. Ihr —- der Deutsch-Katholiken — faktischer Austritt aus der römisch-katholischen Kirche wird von Allen zugestanden; aber sie haben auch, wie ich weiß, ihren Austritt ausdrücklich erklärt, und zwar sowohl gegen die Geistlichkeit, als gegen das Publicum, sie haben erklärt, daß sie der römisch-katholischen Kirche nicht mehr angehören. Hiergegen halt der Herr Staatsminister ein, der Austritt wäre nicht mit der gehörigen gesetzlichen Förmlich keit erfolgt. Wäre das richtig, so würde ich anerkennen, daß sie so' lange nicht frei wären, als bis diese Förmlichkeit des Austritts erfüllt worden. Allein ich bestreite, daß eine der gleichen gesetzliche Förmlichkeit für den Austritt der Deutsch-Ka tholiken aus der römischen Kirche gegeben sei. Das Mandat von 1827 ist, wie bereits der Abgeordnete Hensel bemerkte, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar; denn seine Ueberschrift lautet: „Mandat, den Uebertritt von einer christlichen Confes sion zu einer andern betreffend." Es handelt also nur vom Uebe rtritt. Die Deutsch-Katholiken sind aber nicht von der römisch-katholischen Kirche übergetreten, sondern von ihr aus getreten; sie sind ferner nicht von einer christlichen Confession zu einer andern übergegangen, sondern sie haben eine neue gebil det. Die deutsch-katholische Kirche bestand zur Zeit ihres Aus tritts nicht, folglich konnten die Deutsch-Katholiken nicht zu ihr üb ertreten, sondern erst, nachdem sie sie gebildet haben,könnte man allenfalls sagen, sie seien zu einer andern christlichen Kirche über gegangen. DiesZ kann man aber von ihnen nicht sagen, weil diese Kirche zur Zeit ihres Austritts nicht bestanden hat. Jenes ganze Mandat von 1827, mithin auch die Vorschrift über die Form desUebertritts von einer christlichen Confession zur andern ist daher auf den Uebertritt der Deutsch-Katholiken aus der rö misch-katholischen Kirche nicht anwendbar. Ich mache ferner auf den §. 10 dieses Mandats aufmerksam. Da heißt es: „Von dem Tage des erfolgten Uebertritts an hört der Uebergetretene auf, unter dem Gesetze und der geistlichen Behörde der verlasse nen Kirche zu stehen, verliert die Rechte der Mitglieder derselben, und wir-aller Rechte und Verbindlichkeiten der andern Kirche theilhaftig u. s. w." Nun werden Sie mir wenigstens zugeben, daß die andere Kirche, die deutsch-katholische, damals, bei dem Austritte der Deutsch-Katholiken, noch nicht bestanden hat, am wenigsten Rechte hatte. Rechte hat sie noch nicht einmal bis jetzt, sondern sie soll sie erst jetzt erhalten. Mit hin ist Z. 10 auf den Austritt der Deutsch-Katholiken nicht an wendbar, weil darin gesagt ist, daß jeder Uebertretende sofort die Rechte seiner früher» Kirche verliert, aber der der neuen Kirche theilhaftig wird. W Folglich paßt das ganze Mandat von 1827 auf die Deutsch-Katholiken und ihren Austritt aus der römisch- katholischen Kirche nicht, und weil ein anderes Gesetz nicht vor handen ist, welches eine gewisse Förmlichkeit für den Austritt aus einer Kirche vorschreibt, so behaupte ich, daß der Austritt der Deutsch-Katholiken förmlich und gesetzlich erfolgt sei. Sie haben kein anderes Gesetz zu beobachten gehabt, als das man bei dem Austritte aus einer jeden andern soeieiss oder umversitas beobachten muß, sie haben faktisch wie ausdrücklich erklärt, daß sie austreten. Sind sie aber ausgetreten und zwargesetzlich und formell ausgetreten, so sind sie auch nach unfern allgemeinen Gesetzen von den Parochiallasten derjenigen Kirche, zu der sie früher gehörten, unbedingt frei, und wir brauchen sie nicht erst zu befreien, sondern sie sind es schon, denn die—hierfehlende—
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