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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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das ganze Kirchenvermögen gehöre, so halte ich das für einensehr gefährlichen Grundsatz. Die bisherige Kirche hat ein gutes Recht aus ihren Besitzstand. Lesti xossillentes, und deswegen, weil sie das gute Recht des Besitzes hat, kann es ihr auch nicht entzogen werden. Daß es aber möglich ist, daß Jemand seinen Glauben wegen zeitlicher Wortheile verlasse, beweist das von demAbgeord- neten Müller angeführte Beispiel. Wenn Jemand schon deswe gen aus seiner Kirche getreten ist, weil er das Schulgeld ersparen wollte, so möchte man die Möglichkeit davon bei wichtiger» Wor- theilen wohl noch mehr statuiren müssen. Abg. v. Gab lenz: Aufgefordert von dem Abgeordneten v. Schaffrath, eine Erklärung darüber abzugeben, warum auch von mir die Rechtspunkte nicht widerlegt worden sind, welche vorgebracht wurden, halte ich mich verpflichtet, zu entgegnen, daß ich nicht in einem Collegium sitze, wo Rechtssprüche zu geben sind, und zweitens, daß ich nicht ein Rechtsgelehrter und in dieser Beziehung Sachverständiger bin. Wohl aber habe ich mir die Sache so gedacht, ich habe einfach mir vorge- halten: sind nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen durch ihren Austritt aus der römisch-katholischen Kirche und durch den Uebertritt in die deutsch-katholische die früher« römi schen Katholiken von den Parochiallasten gesetzlich und recht lich befreit, so bedarf es nicht erst dieser Bestimmung und nicht der Annahme des Deputationsgutachtens; sind indessen diese Rechte noch nicht in der Weise festgestellt, sondern verhandeln wir darüber, um sie festzustellen, so wird der poliüscheGesichts- punkt mit in's Auge zu fassen und die Consequenzen, die dar aus entstehen können, vorzuführen und zu bedenken sein, und wenn von mehrern Abgeordneten darauf aufmerksam gemacht worden ist, daß die Consequenzen, diese Bedenklichkeiten aus der Zukunft gegriffen wären, vielleicht nie eintreten, so mache ich darauf aufmerksam, daß, eben so wenig bewiesen werden kann, daß dieselben eintrcten, eben so wenig bewiesen werden kann, daß sie nicht eintreten, und daß sie dann, wenn sie ein treten, sehr bedenklicher Natur sind, dies ist nicht nur nicht widerlegt, sondern eher anerkannt worden. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Nur eine Aeußerung ver anlaßt mich, nochmals das Wort zu ergreifen. Da ich es näm lich auch für eine heilige Pflicht gehalten habe, den Boden der Gesetzlichkeit nicht zu verlassen, da ich es für eine eben so hei lige Pflicht erachte, meinem blos individuellen Gefühle hier in dieser Versammlung, wo es sich um Erlaß von Gesetzen han delt, nicht zu folgen, so ist jene Aeußerung für mich eine Auf forderung, nochmals auf den Rechtsboden, den ich überhaupt verlassen zu haben nicht geträumt habe, zurückzukommen. Die Gegner des Deputationsgutachtens haben, namentlich der letzte Sprecher, sich darauf berufen, wenn es Gesetze bereits gäbe, so brauche man keine neue Bestimmungen zu treffen. Ich stimme dem bei, nothwendig wäre es nicht; allein zweckmäßig ist es jedenfalls, jede Streitigkeit übzuschneiden. Ich halte es aber nach dem sächsischen Rechte für unzweifelhaft Aar, daß die Deutsch - Katholiken zu den persönlichen Parochiallasten nicht beigezogen werden können. Es hat bereits der Abgeordnete o. Schaffrath die Verhältnisse über die Anwendung des Man dats vom Jahre 1827, den Uebertritt von einer christlichen Con- fession zu einer andern betreffend, hinlänglich nach meiner Ueberzeugung und vollständig richtig auseinandergesetzt. Daß dieses Mandat auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar fei, weil damals an Deutsch-Katholiken noch nicht zu denken war, weil dieses Gesetz nur für die drei bestehenden anerkannten Con sessionen gegeben wurde, weil überhaupt dieses Mandat auf keine sich neu begründende Konfession bezogen werden kann, scheint mir außer allem Zweifel. Dies geht aus dem Zwecke und Inhalte, des Gesetzes deutlich hervor. Es bleibt nur noch übrig, auf das Parochiallastengesetz vom Jahre 1838 mit weni gen Worten zurückzugehen. Es ist allgemein anerkannt, daß hier in den Vorschlägen der Deputation von dinglichen Paro chiallasten gar nicht die Rede sein soll. Diese werden ganz nach dem bisherigen Gesetze vom 8i März 1838 auch von den Deutsch-Katholiken entrichtet. Mein dieses Gesetz enthält zu gleich auch die Bestimmung rücksichtlich der persönlichen Paro chiallasten. Es sagt nämlich, was ich bereits anfangs erwähnte, aber nicht so hervorgehoben habe, weil ich nicht befürchtete, daß es bezweifelt werden könnte, — es sagt der §. 21 im zweiten Abschnitte: „die Bekenner eines der Kirchengemeindc frem den Glaubens sind zu Kirchenanlagen nur nach dem Grund sätze beizuziehen rc." — Hier also heißt es: „eines fremden Glaubens", es ist weder von einer anerkannten, noch von einer Merkten Consession die Rede, sondern der Gesetzgeber hat sich hier ganz allgemein ausgedrückt; er spricht vom Glau ben überhaupt. Wenn die Deutsch-Katholiken in Folge un serer Bcrathung zu einer geduldeten Confession gelangen, so sind sie nach dieser Bestimmung sofort von den persönlichen Parochiallasten befreit; es braucht darüber in das vorliegende Provisorium gar nichts ausgenommen zu werden. Wurde von dem geehrten Herrn Vicepräsidenten gesagt, es betreffe blos ein Provisorium, und dieses beziehe sich nur auf die ideellen, keineswegs auf die materiellen Seiten des Verhältnisses, so kann ich keinen Grund finden, warum man wegen eines Pro visoriums einen anerkannten rechtlichen Grundsatz aufheben und annuüiren will. Jedenfalls ist es vorzüglicher, wenn, wie die Deputation vorfchlagt, jeder Streit darüber gehoben und dies noch einmal durch das Gesetz wiederholt wird / was bei uns schon anerkannten Rechtes ist. Was die Sache über haupt anlangt, so scheint mir von den Gegnern eine Ansicht von der Kirche aufgefaßt worden zu sein, die wenigstens in un serer Zeit wenig Kheilnahme finden kann. Man hat sich auf England bezogen. Ich kann gestehen, auf diese bevorzugte englische Kirche möchte ich mich nicht berufen; denn die eng lische Geschichte lehrt, daß die fortwährenden Disharmonien im englischen Staate größtentheils daraus entstanden sind, daß dort eine bevorzugte Kirche existirt. Aehnliches werden wir für uns kaum wünschen können, weil damit die augenschein lichsten Nachtheile verbunden sind. Die Kirche steht eigent lich unabhängig vom Staate da. Sie bedarf allerdings nach
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