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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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wissenszwang darin, wenn sie in Beziehung auf das Eherecht den Grundsätzen der katholischen Kirche unterliegen sollten. Hier handelt es sich aber nicht von kirchlichen Handlungen oder Wohlthaten der Kirche, oder Glaubensansichten, sondern von Entscheidung über Rechte, als bürgerliche Folgen der Ehe. Hierin liegt der große Unterschied. Mit dem Gewissen hat dies in der That gar nichts gemein. Wir könnten, ganz abgesehen von dem Dogma der katholischen Kirche und unbe schadet der abweichenden Ansicht der protestantischen Kirche, durch bürgerliche Gesetze auch für protestantische Ehen ganz denselben Grundsatz aufstellen, daß die Ehe nicht getrennt, nicht geschieden, wohl aber den Ehegatten gestattet werden solle, getrennt zu leben. Referent Abg. v. Haase: Auf der Verschiedenheit des Dogma in Betreff der Ehe beruht der Unterschied des katho lischen und protestantischen Eherechts. Die Deutsch-Katholiken verwerfen dieses Dogma der katholischen Kirche und haben das der protestantischen Kirche angenommen. Fällt demnach bei ihnen der Grund hinweg, auf welchem die Anwendung des katholischen Kirchenrechts beruht, so kann folgerichtig auch das letztere bei ihnen schon nicht angewendet werden. Haben wir nun überall angenommen, daß die Neu-Katholiken über haupt den Protestanten gleichgeachtet werden sollen, so sehe ich nicht ein, warum man in Bezug auf diesen speciellen Punkt eine Ausnahme machen will. Das Princip muß man durch führen, und in Folge dessen auch bei Ehesachen der Neu-Ka- tholiken das protestantische Kirchenrecht zur Anwendung brin gen. Nach Allem, was vorliegt, und nach der von der Kam mer in ihren Beschlüssen ausgesprochenen Ansicht sind die Deutsch-Katholiken nicht mehr Mitglieder der römisch-katho lischen Kirche- Die Deutsch-Katholiken sagen dies selbst und die römischen Katholiken sagen es ebenfalls. Also sehe ich nicht ein, wie ein Dritter, die Protestanten, das Gegentheil von dem, worüber die Römisch-Katholischen und Deutsch-Katholischen mit einander einverstanden sind, behaupten und darauf bestehen mag, daß die Deutsch-Katholiken wirklich römische Katholiken waren. Der Beschluß, welchen die Kammer gefaßt hat in Bezug aufdiepolitischen und bürgerlichen Rechte,welche die Neu-Katho- liken beibehalten sollen, ist übrigens ganz unabhängig von der fingirten Annahme gefaßt worden, daß sie annoch den Ka tholiken beizuzählen, und es kann mithin dieser Beschluß für die entgegengesetzte Meinung nicht angezogen werden. Abg. Hensel (ausBernstadt): Allerdings wäre es vorzüg licher gewesen, hätte die Staatsregierung den Ständen eine gründlichere Vorlage mitgetheilt. Alsdann würden die Stände nicht in die Verlegenheit gekommen sein, Vorschläge zu machen, dis mit gewissen Uebelständen verbunden sind und auf gewisse Schwierigkeiten stoßen. Allein ich kann nicht zugeben, daß die Deputation sich nur durch Gefühle habe leiten lassen. Es ist dies gestern ausgesprochen und auch bereits widerlegt worden, man hat mchgswiessn, daß dieVertheidiger des Deputationsgut- achtens sich ganz auf dem Boden des Rechts befinden. Dasselbe ist aber auch bei dem jetzt zu berathenden Vorschläge der Depu tation der Fall. Meine Herren, es ist zu fragen: von welchen Gerichten soll in Ehesachen der Neu-Katholiken entschieden wer den und nach welchem materiellen Rechte? Wird sich auf das Gesetz vom 28. Januar 1835 bezogen, welches den privilegirten Gerichtsstand betrifft, so sind dort nur über den Gerichtsstand der Ehegatten evangelischer und katholischer, sowie gemischter Con fessio« Bestimmungen getroffen. Es mangelt sonach zuerst eine Bestimmung in formeller Hinsicht, darüber nämlich: welches Gericht in Ehesachen der Deutsch-Katholiken zu entscheiden habe? Eben so verhält es sich mit dem materiellen Rechte. Soll angenommen werden, daß Ehesachen der Neu-Katholiken nach kanonischem Rechte beurtheilt werden müssen, so zwingen wir sie, römisch-katholisch zu bleiben. Also es muß ein Ausweg gefunden werden. Soll, diesen Ausweg zu finden, den Gerich ten überlassen werden, so würden diese, ganz ihrer Bestimmung zuwider, gesetzgebende Functionen erhalten. Deshalb ist die De putation vollkommen gerechtfertigt, wenn sie hier Vorschläge macht, die der Natur der Sache und dem gegenwärtigen Verhält nisse völlig entsprechen. Die Seiten des Herrn Staatsmini sters angeführten Gründe sind auch keineswegs so wichtig, wiesie bei dem ersten Anblicke erscheinen. Ich will wenigstens auf die vorzüglichsten derselben näher eingehen. Es wurde angeführt, daß die Deutsch-Katholiken so lange als römische Katholiken zu betrachten seien, bis sie anerkannt würden. Blos aus diesem Grunde würden ihnen die politischen Rechte gewährt. Hiergegen erinnere ich, daß nach §. 33 der Verfassungsurkunde cs den gesetz gebenden Gewalten ganz freisteht, den Mitgliedern der im Kö nigreiche nicht aufgenommenen christlichen Kirchengesellschaften gleiche staatsbürgerliche Rechte zu ertheilen. Es können demnach alle staatsbürgerlichen Rechte den Deutsch-Katholiken ertheilt werden, ganz abgesehen von der Fiction und Annahme, daß die Deutsch-Katholiken römische Katholiken geblieben seien. Wenn der Herr Staatsminister als ein zweites Bedenken den Satz auf stellte, es fehle an hinlänglichen Unterlagen, ob die Ehen derNeu- Katholiken nach protestantischem Kirchenrechte zu betrachten seien, so bleibt nichts übrig, als auf das organische Statut zu er weisen. Es ist daselbst von den Deutsch-Katholiken der Grund satz ausgesprochen worden, daß sie die Ehe für eine rein bürgerliche Handlung ansehen, wiewohl sie die Trauung für einen christlichen Gebrauch erachten. Sie erklären dann Z. 81: „Wenn keine besonder« Landesgesetze vorhanden sind (also wenn im Civilgesetzbuche des Staates über die Ehe selbst nicht allgemein gültige Bestimmungen getroffen sind), so neh men wir die geltenden evangelischen Kirchengesetze als bindende Norm für uns in Betreff der Aufgebote und Trauungen in so lange an, als nicht rein bürgerliche Gesetze gegeben werden." Hiernach erklären die Deutsch-Katholiken selbst, daß sie in Ehe- und Sponsaliensachen nach evangelischen Kirchengesetzen be urtheilt sein wollen und gemäß ihrer Lehrsätze nur beurtheilt werden können; sollte von den Gerichten etwas Anderes gesche hen, so können sie darin nichts Anderes, als einen mit den Be stimmungen der Verfaffungswkunde unvereinbaren Gewissens-
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