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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Städteordnung, auf welche ich beispielsweise Hinweisen will, die Vorschrift, daß das Ermessen der höhernBehörde den Aus schlag gebe, sie ist gleichsam der gesetzlich bestellte Obmann. Daß die Deputation die Deutsch-Katholiken als in einem christ lichen Elemente fußend hingestellt, das konnte sie, Such ohne auf die Lehrsätze der Gemeinde einzugehen. Denn wenn man nur in dem einen Paragraphen das Bekenntniß ausgedrückt findet: Wir glauben an Iesum Christum, so muß man auch sofort zu der Ueberzeugung gelangen, der Deutsch-Katholicis- mus wurzle allerdings im Christenthume. Man hat dem orga nischen Statut der Deutsch-Katholiken durchaus alle Anerken nung und allen Einfluß auf die vorliegende Frage absprechen wollen. Allein konsequent würde das dazu führen, zu erklä ren, daß dann die Regierung auch ein Interimistikum nicht ge ben darf, da zur Zeit das organische Statut noch nicht geprüft und genehmigt ist. Hat sich also die Regierung für er mächtigt gefunden, interimistisch auf Grund der allgemein bekannten Religionsansichten der Deutsch-Katholiken denselben Duldung zuzugestehen, so hat sie damit auch die interimistische Geltung der deutsch-katholischen Kirchenverfaffung ausgespro chen. Das konnte sie, da ich glaube, daß die Regierung auch ermächtigt gewesen wäre, die Deutsch-Katholiken schon jetzt definitiv anzuerkennen, und ich möchte wissen, wer in der Welt es hindern wollte, wenn die Regierung und die Stande einver standen wären, sofort die definitive Anerkennung eintreten zu lassen. Ich schließe aber so: wenn die Deutsch-Katholiken definitiv anerkannt werden können, so kann auch kein Bedenken dagegen vorliegen, ihnen gewisse Rechte auch sä mieriw ein zuräumen. Zuletzt erwähnte noch der Herr Staatsminister einen Ehescheidungsfall, und bedauerte, daß sich ein Römisch- Katholischer durch eine nichtige Ursache habe bestimmen lassen, zum Protestantismus überzugehen. Ich beklage in dieserBe- ° ziehung lediglich, daß die unnatürlichen Bestimmungen des römisch-katholischen Eherechts durch die Natur dieses Eheman nes haben überwunden werden müssen. Will also die höhe Staatsregierung einen Gewissenszwang gegen die Deutsch- Katholiken nicht eintreten lassen, so muß ich allerdings dazu rathen, den Bitten der Deutsch-Katholiken in der vorliegenden Beziehung ein geneigtes Ohr zu schenken. Staatsminister v. Könneritz: Der geehrte Abgeordnete sagt, es wäre hier eine Lebensfrage für den Deutsch- Katholicis- mus. Diese erblickt die Regierung nicht darin. Es handelt sich Hier nicht um Glaubensansichten. Mögen sie ihre Glaubens- Msichten verfolgen, mögen sie sie verbreiten, mögen sie das reli giöse Bedmfm'ß unter ihren Glaubensgenossen suchen und sich von der römisch-katholischen Kirche in dieser Beziehung trennen. Hier handelt es sich blos um rechtliche Verhältnisse, die mit ihren GlaubsnsMsichtm unbedingt nichts gemein haben. Der geehrte Abgeordnete ermähnte, man zwinge sie hierdurch, die Grundsätze der deutsch-katholischen Kirche anzunehmen, daß die Ehe ein un auflösbares Band sei. Rem, fie mögen den Grundsatz fortbe- Men in ihrer reltziösßK NckerMgurrg, daß fie ein auflösliches Band sei. Allein diese religiöse Ansicht bestimmt nicht das Ge setz, daß unter allen Verhältnissen die Ebe aufgelöst werden kann. Sie ist sogar für die Protestanten wie für die Deutsch-Katholiken in so fern gleich, als wo für die Protestanten die gänzliche Schei dung eintritt, die Katholiken wenigstens getrennt leben dürfen. Allein was für eine Glaubensansicht sie darüber haben, kann die bürgerliche Gesetzgebung nicht bestimmen, sie kann nur bestim men, ob sie in diesem oder jenem Falle die Auflösung der Ehe für zulässig hält. Wenn auch die protestantische Kirche den Satz anerkannt hat, daß die Ehe kein Sakrament sei und kirchlich auf löslich sei, so hängt es von den Protestanten nicht ab, in welchen Fällen sie geschieden sein wollen oder nicht. Dies hat die Ge setzgebung nur in ganz bestimmten Fällen gestattet. Der geehrte Abgeordnete erwähnte, da sie erklärt hätten, sie wollten nicht mehr römische Katholiken sein, so könnte man sie nicht zwingen. Aber auf der andern Seite können sie durch die bloße Erklärung: wir wollen das protestantische Eherecht annehmen, die Gesetzgebung nicht nöthigen, ihnen dies zuzugestehen. Abg. v. Lhielau: Ich werde mich allerdings für die An sichten des Ministeriums aussprechen, und zwar in Folge der Grundsätze, die ich schon früher hier in dieser Angelegenheit aus gesprochen habe. Die geehrte Deputation sagt Seite 725 ihres Berichts ausdrücklich, es solle jetzt nur ein Interimistikum gege ben werden; sie halte die Angelegenheit des Deutsch-Katholicis- mus noch nicht für abgeschlossen. Bezieht sie dies hier theil- weise und hauptsächlich in ihrem Sinne wohl nur auf die gei stige Entwickelung, so sollte ich auch glauben, daß man es wohl eben so auf die, um mich so auszudrücken, materielle Entwicke lung beziehen könnte, d. h. auf die Feststellung der Grundlagen dieser Kirche in Hinsicht sowohl auf ihr Glaubensdogma, als auf ihre äußern kirchenrechtlichen Verhältnisse. Die geehrte Depu tation hat aber mit dem Interimistikum natürlich nicht weiter kommen können, um den Neu-Katholiken die Rechte zu gewäh ren, die sie ihnen gewähren wollte, und müßte nun übergreifen und Begünstigungen für sie in Anspruchs nehmen, die alle nur gewährt werden können, wenn ein vollständiges Anerkenntniß ausgesprochen worden ist. Ein geehrter Abgeordneter meinte vorhin, man sollte sich fragen, was eigentlich die Deutsch-Katho liken wären? Römisch-katholisch wären sie nicht, Protestanten wären sie auch nicht, also wären sie Deutsch-Katholiken. Eben daraus folgere ich etwas ganz Anderes, als der geehrte Abgeord nete, nämlich daß eben die Deutsch-Katholiken sich zuvörderst ihr eignes Kirchenrecht zu bilden haben und dieses zur Anerken nung des Staates vorlegen müssen, ehe ssie Anspruch darauf machen können, daß ihre Kirche anerkannt lwerde. Daß die Gründung eines neuen Glaubensbekenntnisses nicht' in einem Augenblicke zu Stande gebracht werden kann, daß damit Zncon- venienzen werden verknüpft sein können, halte ich weder für einen Uebelstand, noch glaube ich jemals,Daß es zu vermeiden sein Mrd, noch daß die Neu-Katholiken Ursache gehabt haben, zu glauben, daß es anders sein würde. WennLie protestantische Kirche seit der Anschlagung der Lheses durch Luther an die Kirche zu Wittenberg bis zu dem Religionsfrieden von 1648,
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