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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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also über hundert Jahre sich in einem zweifelhaften Besitzstände ihrer Religionsfreiheit befunden hat, wenn noch heute in Meh rern Landern unsere Kirche kaum mehr, oft weniger erlangt hat, als die neu-katholische durch die Zugeständnisse unserer Regie rung, so sollte man glauben, daß es nicht zu viel verlangt wäre, wenn man von einer sich neu bildenden Secte verlangt, daß sie sich förmlich constituire und die Grundsätze feststelle, nach denen sie beurtheilt sein will und beurtheilt werden kann- Gehe ich auf Einzelheiten ein, so treten doch eigenthümliche Widersprüche hervor. Die Deutsch-Katholiken wollen alle Vortheile des Pro testantismus genießen, aber nicht Protestanten sein; sie erkennen einen Gewissenszwang darin, sich durch protestantische Geistliche trauen zu lassen, aber sie nehmen die protestantischen Behörden bei Ehescheidungen in Anspruch. Sie verlangen also protestan tisches Ehescheidungsrecht und neu-katholisches Lrauungsrecht. Ueberall, wo es vorthsilhaft für sie ist, wollen sie Protestanten sein, und da, wo es ihnen nicht vortheilhaft erscheint, wollen sie eine eigne Kirche bilden. Noch haben sie nicht ausgesprochen, ob sie irgend eine Behörde und welche im Staate als diejenige anerkennen, die über ihre Kirchenangelegenheiten zu entscheiden haben soll, und sehr richtig hat der Herr Staatsminister gesagt, daß diese neue Glaubenssecte keine OberbehördH im Lande habe, sondern einer auswärtigen unterworfen sei, als da sind ihre Concilien zu Berlin oder Breslau, die sie im Verein mit an dern Gemeinden ausschreiben und von wo aus sie ihre Kir chengesetze empfangen. So wie die römisch-katholische Kirche Gesetze von auswärts empfängt, so empfängt sie diese Kirche ebenfalls von außen. Denn hat diese Kirche etwa nicht ausge sprochen, insbesondere die sächsische Gemeinde, daß die Synoden allein berechtigt sein sollen, die Angelegenheiten ihrer Kirche zu ordnen und festzustellen? Erlauben Sie, meine Herren, daß ich auch aus ihrem Glaubensbekenntnisse einige Folgerungen ziehe. Sie sagen §. 79: „Der Abschluß oder die Trennung der Ehe ist uns keine kirchliche Handlung." Aber doch erblicken sie in der Trauung durch einen protestantischen Geistlichen einen Gewis senszwang. Wie vereinigt sich dies zusammen? Wenn es keine kirchliche Handlung ist, so kann auch kein Gewissenszwang dabei sein. Sie sagen in 82: „Wir betrachten aber die Trauung nur als eine zum Wesen der Ehe nicht gehörende und nicht unbedingt erforderliche kirchliche Einsegnung, obgleich wir diese als christ lichen Gebrauch angemessen erachten." Sie setzen also auf die Trauung gak nichts; aber weklinSachsen und ganzDeutschland außer der Trauung kein Act vorhanden ist, wodurch die Gemein schaft zwischen Mann und Frau eine gesetzliche Anerkennung als Ehe erlangen kann, sagen sie §. 81 r „Wenn aber keine besonder» Landesgesetze vorhanden sind, so nehmen wir die geltenden evan gelischen Kirchengesetze als bindende Norm für uns in Betreff der Aufgebote und Trauungen in so lange an, als nicht rein bür gerliche Gesetze gegeben werden." Sie nehmen hier dankbar die Gesetze der evangelischen Landeskirche in Hinsicht der Aufgebote und Trauungen an, d. h. sie nehmen sie als dasjenige an, was der alleinige Act des Anerkenntnisses des Staates ist, daß wirk lich eine Ehe geschloffen ist, und nicht ein Concubinat vorhanden ist; denn dieser §. steht vor Z. 82, wo sie hinzusetzen: „Wir be trachten aber die Trauung nur als eine zumWesen der Ehe nicht gehörendeundnichtunbedingterforderlichekirchlicheEinsegnung." Sie erklären also ausdrücklich, daß sie die Ehe für nichts anders, als einenCivilact halten, der mit derKircheinkeknerVerbindung steht, als nur in Hinsicht auf den angemessenen christlichen Ge brauch der Trauung; es ist dieser Act also, nach ihrer Ansicht, nur zu empfehlen, abernichtnothwendig, also kann in der Vollziehung desselben durch irgend einen Geistlichen keinGewissenszwang lie gen; sie betrachten die Vollziehung der Trauung auch von ihren Geistlichen nach dem evangelischen Landesgesetze blos als die Handlung, wodurch bürgerliche Rechte erworben^werden, als eine kirchliche Handlung, die den Mangel des bürgerlichen Gesetzes, wie z. B. das französische ersetzen soll, nach welcher blos Mann und Frau vor denMairegehen und erklären, daß siewollenMann und Frau, d. h. Eheleute sein, und dann sind sie als Eheleute an zusehen. Das haben wir noch nicht. (Staatsminister v. Zeschau tritt ein). Also blos deshalb wollen sie getraut sein, um nur den Act der Legalität für sich zu haben. Wenn man in allen diesen Angelegenheiten einen Gewissenszwang finden muß, so möchte ich für die Bekenner des Meu-KatholicismuS einen Gewissenszwang darin finden, wenn die bestehenden Gesetze ihnen nicht gestatten, sich mit Juden zu vermählen, denn das ist in den meisten christlichen Staaten durch das Gesetz verboten. Auch dies wird nicht anerkannt, sie sagen in H.80 aus drücklich: „Wir kennen daher von unserm religiösen Stand punkte aus eben so wenig einen Unterschied zwischen gemischten und ungemischten Ehen unter den Bekennern Jesu Christi, als wir Ehen zwischen ihnen und andern nicht christlichen Glaubens- bekennern für unzulässig erachten." Doch es scheint, als wenn ich hierein einem Mißverständnisse gewesen wäre; sie erkennen die Ehen zwischen nicht christlichen Bekennern nicht an. Ich glaube, daß dieser Jrrthum nichts beitragen wird in Bezug auf das, was ich vorhin ausgesprochen habe. Nun gehe ich dazu über, meine Herren, was eigentlich meine Ansicht von dem vorliegenden Falle ist, und diese ist die: daß hierüber eine Bestimmung zu treffen gar nicht nöthig erscheint, sondern cs ist den betreffenden Eheleuten zu überlassen, vor welcher Be hörde sie ihre Ehescheidungsklage anbringen wollen, und ob die protestantischen Behörden dieselbe annehmen z wir können kein interimistisches Ehescheidungstribunal bilden, und kein in terimistisches Ehescheidungsrecht, die nach drei Jahren wieder umgestoßen werden. Nehmen die Appellationsgerichte eine Klage auf Scheidung an, was dieselben in gewissen gemisch ten Ehefällen thun werden, so ist das Forum für diese Fälle ohnehin vorhanden; werden die Klagen nicht angenommen, so müssen sie sich dem unterwerfen, bis aus die Zeit, wo ihre Consession wirklich anerkannt wird. Ich kann mich einmal nicht überzeugen, daß es wünschenswerth sei, ein neues Glau- bensbekenntniß sofort mit aller möglichen Leichtigkeit m's Le ben zu rufen, ohne alle Hindernisse und ohne alle Schwierig-
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