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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Worte zur Erwiderung auf das, was der Herr Referent sagte, anzuführen. Er sagte: sie Müßten nach ihrem eigenen Rechte beurtheitt werden, das ist die Ansicht der Staatsregierung auch. Nun ist die Staatsregierung der Ansicht, daß die Neu -Katholi ken, bis sie als Kirchengesellschast anerkannt sind, nach dem Ehe rechte derjenigen Confession beurtheilt werden müssen, der sie sie bisher angehörten. Also, wenn sie bisher Protestanten waren, nach protestantischem, wenn sie aber Katholiken, nach dem katholischen. U ebrrgens hat das Eherecht für die Prote stanten dieselbe Quelle, wie das für die Katholiken: das cano- nische Recht, nur daß dort Scheidung vom Brod statsindet, wo hier nur Trennung vo n Tisch und Bett gestattet ist. Wenn der Herr Referent sagt, es habe die Kammer bereits anerkannt, daß sie nicht sollten als römische Katholiken betrachtet werden, so ist dem auch die Staats rcgierung in Ansehung des Cultus nicht entgegen; es kommt hier nur auf die Rechtsverhältnisse an, auf das Gesetz, welches die Rechtsverhältnisse bestimmt, wobei das Gewissen nicht berührt wird. Wenn der geehrte Herr Referent ferner bemerkt hat, daß die Staatsregierung auch schon bei einer andern Veranlassung dies anerkannt habe, indem sie die Censur an eine andere Behörde gewiesen habe, so hängt das mit der Religionsgesellschaft nicht zusammen; hier hat die Staatsrcgie- rung nur bestimmt, welche vom Staate bestellte Censurbehörde die Censur überhaupt üb en soll. Das äußert auf die Rechtsver hältnisse der Neu-Katholiken durchaus keinen Einfluß. Präsident Braun: Die Deputation rathet der Kammer an, zu beantragen: „daß in dem provisorischen Gesetze oder in der zu erlassenden Verordnung zu bestimmen, daß in Ehe- und Spvnfaliensachen der Deutsch-Katholiken das protestantische Kirchenrecht formell und materiell angewendet werde." Ich frage die Kammer: ob sie diesem Anträge der Deputation ihre Zustimmung ertheilt?— Der Antrag der Deputation wird gegen neunzehn Stimmen angenommen. Referent Abg. 0. Haase: Im Berichte heißt es weiter: Am Schlüsse der Verhandlungen -er ersten Kammer ist von dieser der Antrag beschlossen worden: „die hohe Staatsregierung zu ersuchen, zur Verhütung des leichtsinnigen Zutritts protestantischer oder katholi scher Glaubensgenossen zu den Neu-Katholiken, inglei- chen jeder diesfallsigen Proselytenmacherei, alle ihr ge eignet erscheinenden Maaßregelnauch schon wahrend des Interimistikums zu verfügen, namentlich aber die Ver leitung zum Anschluß an die Neu-Katholiken durch Ver sprechungen, Drohungen und Herabwürdigung einer andern Confession mit der in §. 9 des Mandats vom 29. Februar 1827 geordneten Geldbuße oder mit einer andern, der Sache angemessenen, Strafe zu belegen." Die Entstehung dieses Antrags und die Verhandlungen darüber in der ersten Kammer betreffend, so kann die Deputation sich des Weitern darüber überheben, da der Nachbericht, welchen die in Betreff der kirchlichen Angelegenheit gewählte außer ordentliche Deputation der ersten Kammer an diese erstattet hat, so wie die darauf bezüglichen Protokolle der letztem darüber voll ständige Auskunft geben. Die Deputation ist mit den Gründen, welche den Beschluß dieses Antrags herbeigeführt haben, völlig einverstanden. Allein sie verkennt auch nicht, daß dieFassung dieses Antrags, in so weit er über die Worte des §. 9 des gedachten Mandats hinausgeht,, eine Unbestimmtheit und Weite in sich trägt, welche große Un zuträglichkeiten und Verlegenheiten herbeiführen kann. Die in diesem Mandate enthaltene Strafandrohung, welche zeirher in Bezug auf die in Sachsen bestandenen christlichen Confessionen zugercicht hat, dürfte nach der Ansicht der Deputation auch hier zureichen. Sie ist daher, mit Ausschluß eines Mitgliedes (des Abgeordneten Kockul), welches bei diesem Punkte, so wie in eini gen andern dergleichen dieses Berichts, von der Deputation sich getrennt und seine hier und da abweichende Meinung in der Kammer selbst auszusprechen sich Vorbehalten hat, der Ansicht, daß es zur Erreichung des durch jenen Beschluß der ersten Kammer beabsichtigten Zweckes völlig genüge, wenn die geehrte Kammer den Antrag an die hohe Staatsregierung darauf be schränkte: „auch in Rücksicht auf die Deutsch-Katholiken den ß. 9 des Mandats vom 20. Februar 1827 in Anwendung zu bringen und solchen beziehendlich in das provisorische Gesetz mit aufzunehmen." Indem die Deputation der Kammer empfiehlt, diesen Antrag zu dem ihrigen zu machen, rathet sie zugleich derselben an, jenen von der ersten Kammer gestellten Antrag abzu lehnen. Staatsminister ».Wietersheim: Die Staatsregierung hat sich über den von der ersten Kammer angenommenen Antrag zwar ihre Erklärung Vorbehalten, aber sie hat ihm bei dessen Berathung nicht widersprochen. Muß sie dagegen dem modi- sicirten der geehrten Deputation allerdings widersprechen, ob gleich derselbe materiell im Wesentlichen mit dem der jenseitigen Kammer übereinstimmt, so geschieht es um deswillen, weil der selbe formell auf einer ganz andern, von der ersten Kammer wesentlich verschiedenen Grundlage beruht. Die erste Kammer beantragt die Erlassung einer besondern Verordnung, wonach dieVerleitung zumUebertritt aus der protestantischen oder katho lischen Confession in die neue Confession, wenn sie durch Ver sprechungen, Drohungen oder Herabwürdigung einer andern Confession bewirkt würde, mit50 Lhalern Strafe geahndet wer den soll. Der Antrag der geehrten Deputation aber verlangt statt dessen, daß H. 9 des Mandats vom 20. Februar 1827 auf den vorliegenden Fall angewendet werdensvll. Derselbe Antrag tauchte, wenn auch nicht mit diesen Worten, in der jenseitigen Kammer zuerst auf, es mußte aber die Staatsregierung demselben entschieden entgegentreten', denn das Mandat vom 20. Februar 1827 beschränkt sich lediglich auf die anerkannten christlichen Con fessionen im Staate. Das geht aus dem Jnhaltedeffelben zwei felslos hervor. Weil es aber nicht in der Absicht der Staatsre gierung lag, daß ein förmliches Anerkenntniß der neuen Confes sion, wenn auch nur mit beschränkten Rechten, gesetzlich aus gesprochen werden soll, so müßte sie auch diesem Anträge entgegen treten, und es fand dieser Widerspruch auch Anerkenntniß bei der Deputation der jenseitigen Kammer, indem man denselben
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