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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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meinen, kaum möglich. Die Militairbilbungsanstalt selbst anlangend, so ist sie eine Special- oder Fachschule. Sie ist nothwendig, und so viel wir in diesem Saale von unserm Standpunkte aus zu beurtheilen fähig sind, jetzt auch zweck mäßig eingerichtet. Es dürste dies daraus hervorgehen, daß selbst Ausländer Gelegenheit suchen, von dieser Fachschule Ge brauch zu machen. Das Kriegsministerium hat auch bisweilen Ausländer ausgenommen. Nachdem in der jetzigen Zeit die hohem bürgerlichen Gewerbe einen solchen Aufschwung ge nommen haben, daß kenntnißreiche junge Männer aus den ge bildeten Ständen diese Berufsart dem Staatsdienste vorziehen, und die gewerbtreibenden Bürger durch Bildung sich eben so Anerkennung verschaffen, als sie für ihr gutes Auskommen sorgen, ist es natürlich, daß derZudrang aus dem Bürgerstande gerade nicht besonders groß ist; eS liegt dies auch in dem gan zen bekanntlich mit meinen Ansichten gar nicht übereinstimmen den Systeme unserer jetzigen Wehrverfaffung. Es rechtfer tigt sich nach den bezogenen Gesetzstellen allerdings das Verlan gen, daß die aus dieser Fachschule entlassenen jungen Leute in der Armee von unten auf dienen, obschon es auch in andern Verhältnissen des bürgerlichen Lebens vorkommt, daß gewisse Begünstigungen an den Besuch solcher Schulen geknüpft werden, wie z. B. im Handwerkerstande. Namentlich ist es bekannt, daß diejenigen, welche eine Gewerbschule besuchen, einige Begünstigungen genießen. Sie sind vom Wandern befreit, und man hat es für billig erachtet, daß ihnen der grö ßere Aufwand, den sie für die Ausbildung zu einem bestimmten Gewerbe in ihren frühem Zähren gemacht haben, durch einige Erleichterungen wieder zu Gute kommt. Ueberdies wird aber das Kriegsministerium doch immer noch Gelegenheit haben, die Nöthigung des Dienens von unten auf auf andere Art zu erleichtern. Es kann am Ende eine ziemlich formelle Sache werden. Wer wollte es der Verwaltung wehren, wenn sie einen aus der Militairbilbungsanstalt in die Armee eingetre tenen jungen Menschen von Monat zu Monat weiter avanciren lassen wollte, und nicht gerade aus Begünstigung, sondern weil es offenbar ist, daß derselbe im Kriegshandwerke mehr verstehen muß, als ein gewöhnlicher Recrut? Einen großen practischen Nutzen verspreche ich mir bei dem jetzigen Systeme von der Sache nicht. Indessen nach der Richtung, die ich überall im politischen Leben befolge, habe ich meine guten Gründe, für den Antrag des Abgeordneten v. Schaffrath zu stimmen. Referent Abg. v. d. Planitz: Der Abgeordnete o. Schaff rath hat seinen Antrag auf eine Stelle des Gesetzes begründet. Ich muß aber gestehen, ich habe dieselbe im gegenwärtigen Augenblicke durchgelesen, und kann in dem Gesetze eine Be gründung des Antrags unmöglich finden. ES heißt in §. 1 des Gesetzes: „Mit Erlangung der Staatsangehörigkeit in hiesigen Landen nimmt die Verbindlichkeit zum Königlichen sächsischen Militairdienste ihren Anfaag und es erhält jeder Militairpflichtige, unter vorausgesetzter Befähigung, durch seinen Eintritt in dieArmee gleichen Anspruch auf Beförderung in derselben rc." Nun muß ich doch sagen, daß dieses Gesetz gegeben wurde in einer Zeit, wo die Militairbildungsanstalt schon bestand. Da man die Anstellung der Zöglinge der Mili tairbildungsanstalt gleich in einem höhern Grade kannte, so scheint die Stelle des Gesetzes unmöglich in der Art gedeutet werden zu können, wie sie der Abgeordnete auslegt. Es wäre eine zu große Beschränkung, wenn man das Gesetz so auslegen wollte. Ich setze den Fall, es wäre Krieg und es böte der Re gierung ein ausgezeichneter fremder General seine Dienste an, welche auch geneigt wäre, ihm die Führung der Armee anzu vertrauen ; allein bleibt man bei der Auslegung des Gesetzes stehen, wie v. Schaffrath sie deutet, so müßte er durchaus erst Gemeiner werden, um dieser Stelle des Gesetzes zu genügen. Das ist eine Auslegung, welche ich ihr unmöglich geben kann. Es ist vorhin vom Abgeordneten Metzler darauf aufmerksam gemacht worden, es müßte, wenn wir das Gesetz so interpretiren wollten, der Wundarzt erst die Muskete tragen, ehe er die Lan zette in die Hand nehmen könnte. Hat der Abgeordnete keinen andern Grund, um seinen Antrag zu halten, so glaube ich, könnte er sich wohl beruhigen, wenn derselbe von der Kammer nicht angenommen wird. In practischer Beziehung scheint der Antrag einen großen Werth nicht zu haben. Es hat auch schon der Abgeordnete v. Gablenz angedeutet, daß cs am Ende, wenn auch wirklich die, Ständeversammlung die Ansicht des Abgeordneten theilte und der Antrag an die Regierung gelangte, immer dem Ministerium und seinem Ermessen über lassen bleiben müßte, wie lange ein solcher Zögling der Militair bildungsanstalt Gemeiner bleibe. Da aber der Buchstabe des Gesetzes eine solche Bestimmung nicht zu erheischen scheint, so ist sie auch überflüssig. Ueberhaupt, glaube ich, hat der Abge ordnete — er möge es mir verzeihen — seine beiden Anträge erst in der Kammer geformt, denn sie stehen sich entgegen. Es wird wenigstens der erste ganz unnöthig, wenn der zweite an genommen werden sollte, und wenn der zweite will, daß nur Leute, die schon Militairs sind, in die Militairbilbungsanstalt ausgenommen werden, so müßten sie schon das Recht auf Be förderung durch den Eintritt in die Armee erlangen. Ich wende mich nun zu dem zweiten Anträge, und möchte ebenfalls der Kammer anrathen, ihn nicht anzunehmen, nicht, weil er am Ende von einem, wie man vielleicht glauben könnte, in mei nen Augen zu volkstümlichen Gesichtspunkte ausgeht, keines wegs, sondern lediglich im Interesse des Militairs, und ich möchte sagen derjenigen, welche sich dem Militairstande wid men wollen. Es würde nach diesem ein junger Mann, welcher den Waffendienst zu seinem Lebenszweck macht, erstimls.Jahre die Möglichkeit erhalten, in die Bildungsanstalt einzutreten. Womit soll sich derselbe bis dahin beschäftigen? Haben wir nicht auch Schulen für die Bildung der übrigen Staatsbeam ten; haben wir nicht gelehrte Schulen, haben wir nicht die Universität, und verlangen wir von den Staatsdienern z. B., daß Jemand, der die Befähigung erlangt und das Examen ge macht hat, mit dem Geschäfte eines Copisten beginne? Ich glaube, daß die jetzige Einrichtung besondere Vorzüge hat. Es
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