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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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steht. Es ist mehrmals vorgekommen, daß Preußen und Sach sen einen jungen Mann reclamirt haben. Wer Recht hatte, ist entschieden worden nach langen, langen ministeriellen Verhand lungen. Es ist nicht zu leugnen, daß es für einen jungen Mann, welcher in der Schwebe steht, unangenehm ist, wenn er nicht weiß, wem er angehört. Es waren selbst die preußischen Be hörden verschiedener Ansicht. Die preußischen Provinzialregie rungen haben verschiedene Ansichten. Bei der einen wird so entschieden, bei der andern so. Es ist besonders streitig, ob durch einen zehnjährigen Aufenthalt das Heimathsrecht erworben oder verloren werde. Es ist in Magdeburg anders beantwortet wor den, als in Frankfurt. Daß die Sache nicht auf's Reine gebracht werden wird, ist nicht zu verkennen. „Bundesstaaten" statt „Nachbarstaaten" zu sagen, darauf lege ich keinen Werth. Das Deputationsmitglied, welches nicht anwesend ist, hat andere Falle erwähnt, smit andern Nachbarstaaten. Ich habe sie nur erlebt mit Preußen. Er hat sie auch mit Böhmen erlebt. Un wichtig ist die Sache nicht. Der Antrag wird dahin führen, daß die Regierung nähere Untersuchung anstellt. Es ist unbedenk lich, darauf einzugehen. Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Das Kriegsmini sterium muß hierauf bemerken, daß eine solche von der sächsischen Regierung gewünschte Vereinigung ganz vor kurzem von der Krone Preußen abgelehnt worden ist. Abg. v. Lhielau: Ich habe nur noch kurz zu bemerken, daß das Vorkommen solcher Fälle von Niemandem abgeleugnet werden kann. Ich zweifle aber, daß solche Fälle durch eine Con vention beseitigt werden können. Es treten die Falle nur ein, wo Zweifel über die Staats - oder Heimathsangehörigkeit vor handen sind. Ich frage Sie, meine Herren, ob nicht bei einer neuen Convention dieselben Zweifel eintreten werden. Es wird sich darum handeln, die Convention auszulegen. Jetzt handelt es sich um eine richtige Deutung der Staats- und Heimathsan gehörigkeit. Desfallsige Conventionen haben wir bereits fast mit allen Staaten. Neue Vertrage können wir nicht anders ab schließen, als durch eine neue Heimathsangehörigkeitsconventivn. Sind nun Zweifel vorhanden, so ginge der Antrag der Deputa tion nur dahin, die Zweifel zu beseitigen, aber nicht auf eine neue Convention. Sie mögen neue Conventionen abschließen, es werden immer neue Zweifel eintreten. Abg. Clauß: Gerade die Aeußerung des Herrn Kriegs ministers hat gezeigt, daß der Antrag, welchen uns die Deputa tion empfohlen hat, auf einer sehr triftigen Begründung ruht. Der Herr Staatsminister hat geäußert, daß preußischer Seits «ine solche Bereinigung abgelehnt worden sei. Aus diesem Grunde scheint es um so mehr eine Nothwendigkeit für die Stände versammlung zu werden, der hohen Staatsregierung dringend zu empfehlen, sie möge den Abschluß solcher Verträge aufs neue versuchen. Wenn von einem Abgeordneten wiederholt auf die Staats- und Heimathsangehörigkeit hingewiesen worden ist, so ist es begreiflich, daß beide in genauem Zusammenhangs stehen mit der Erfüllung der Militairpflicht. Alle Zweifel aber über II. 70. den concreten Fall können durch Verträge in's rechte Gleis ge bracht werden, und solche Verträge werden die Bestimmung ha ben, langwieriger Erörterung vorzubeugen und gänzliche Unge wißheit zu beseitigen. Ich kann daher nur wünschen, daß der Antrag der Deputation durchgehe und mein Amendement dazu angenommen werde. Abg. Metzler: Auch ich glaube nicht, daß alle concreten Fälle durch eine conventionelleVereinbarung der vorgeschlagenen Art getroffen werden können; wünschenswerth aber bleibt es doch, daß wenigstens der Versuch gemacht werde, sich mit den Nach barstaaten über allgemeine Grundsätze, wonach die Mehrheit der hier vorkommenden Fälle entschieden werden kann, zu verein baren. Es ist jedoch nicht meine Absicht, mich hierüber weiter auszulafsen. Ich wollte blos auf ein Bedenken aufmerksam machen, welches mir in Bezug auf das Ende des Paragraphen beigeht. Ich knüpfe mein Bedenken an die Rede des Secretairs Lzschucke an. Derselbe hat geäußert, daß wir mit fast allen deutschen Bundesstaaten Conventionen über die Staatsangehö rigkeit abgeschlossen haben. In diesen wird der Grundsatz fest gehalten, daß ein zehnjähriger wesentlicher Aufenthalt die Staats angehörigkeit begründe. Nun heißt es am Ende des Paragra phen: „In allen diesen Fällen tritt aber jene Verpflichtung wie der in Kraft, wenn dergleichen Individuen vor erfülltem 26. Le bensjahre in hiesige Lande zurückkehren, daselbst die Staatsange hörigkeit wieder erlangen, und inmittelst in einem andern Staate ihrer Militairpflicht nicht Genüge geleistet haben." Diese Worte sind es, an welchen ich Anstoß nehme. Ich will mein Bedenken durch ein Beispiel zu erläutern suchen. Ich nehme an, es wan dert ein junger Mensch mit seinen Eltern nach Preußen, Sach sen-Weimar oder sonst einem andern durch Convention mit uns verknüpften Staate aus. Er kehrt mit siebenzehn Jahren nach Sachsen zurück, hat aber in diesem Zeiträume die Staatsange hörigkeit in den jenseitigen Staaten in Folge der Bestimmung erlangt, welche den Kindern die Staatsangehörigkeit der Eltern zuschreibt. Nun heißt es im Gesetze, er werde in unserm Staate wieder militairpflichtig, wenn er bei uns die Staatsangehörigkeit wieder erlangt. Hier können nun Bedenken vorkommen. Er muß sich zehn Jahre hier selbstständig aufgehatten haben, und dann hat er erst die Staatsangehörigkeit wieder erlangt. Ich denke mir also den Fall so, daß er sich nur in einem zur Begrün dung der Staatsangehörigkeit geeigneten Zustande befinden müsse. Kann er nicht nachweisen, daß er in einem fremden Staate der Militairpflicht Genüge geleistet hat, so wird er dann unter allen Umständen, er mag die Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen anderweiten Aufenthalt wieder erlangt haben oder nicht, bei uns militairpflichtig sein. Ich glaube aber, daß die Worte: „daselbst die Staatsangehörigkeit wieder erlangen" eben so gut weggelassen werden können. Abg. Brockhaus: Ich trete den Ansichten der Abgeord neten Lzschucke und v. Lhielau bei und glaube, daß es am besten ist, den Antrag ganz fallen zu lassen. Wenn es sich darum han delte, sich mit einem Nachbarstaats über die einschlagenden Ver- 2*
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