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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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ISIS Mögensverhältnissen beschrankt sind, unddoch wahrend dieses Zeitraums eine Gelegenheit' zu finden nicht vermögen, etiv'as er werben und verdienen zu können. Wünschenswerth muß es daher erscheinen, dieses Verhält- niß auf irgend eine Art zu Gunsten der Betheiligten erleichtert zu sehen. Der Herr Staatsmimster des Krieges äußerte hierbei, daß dieses Verhältniß der Staatsregierung allerdings nicht unbe kannt sei, dieselbe auch solches zeither schon in mannichfache Er wägung gezogen und auch für die Zukunft aus den Augen nicht verlieren werde, daß es aber, bis jetzt noch nicht gelungen, ein allen Rücksichten entsprechendes Auskunstsmittel zu finden und dadurch eine Erleichterung herbeizuführen. Um nun der hohen Staatsregierung auch von Seiten der Stände zu zeigen, daß letztere denselben Wunsch theilen, welchen die Staatsregierung hegt, eine Erleichterung in dieser Beziehung hervorzurufen, empfiehlt die Deputation der Kammer, sich in folgendem in der ständischen Schrift zu stellenden Anträge zu einigen: daß es der hohen Staatsregierung gelingen möge, dieje nigen Nachtheile, welche daraus entspringen, daß junge Leute, welche in dem Auslande sich befinden, in dem Jahre, in welchem dieselben das militairpflichtige Alter erreichen, schon so frühzeitig vordem Gestellungstermine im Inlands wieher eintresfen und einen so langen Zeit- raunjM letzterm verweilen müssen, ehe sie darüber Ge wißheit erlangen, ob sie in die Armee einzutreten haben oder nicht, möglichst zu beseitigen. Präsidefit Braun: Zuvörderst werde ich die Frage alrf den Paragraphen selbst stellen. Die Deputation empfiehlt die Annahme desselben und ich frage die Kammer: ob sie ihre Zustimmung zu diesem Vorschläge der Deputation ertheilt? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Ferner beantragt die Deputation, daß die Kammer sich zu dem vorgelesenen Anträge in die ständische Schrift entschließen möge, und ich frage die Kammer: ob sie a'üch'diesem Anträge ihre Zustimmung ertheilt? — Cinstim- mig Ja. ' ' Referent Abg. Schäffer: §. 47. Zu 8- 69. , Ein Ausgetretener, welcher zum Dienste in der' actihen Armee untüchtig oder mindertüchtig, oder bei vorhandener Tüchtigkeit seines Alters halber unfähig befunden wird, ist mit Gefängttiß oder Handarbeit von vierzehn Tagen bis vierWochenzu bestra fest und „überdies im Falle der Mindertüchtigkeit zur Dienstreserve zu versetzen. Dieselbe Strafe und außerdem die Verpflichtung zur Einstandsgelderzahlung (§. 16), jedoch ohne Loosziehung, tritt ein, wenn rin Ausgetretener bei seiner Wiedererlangung zwar tüchtig und fähig, jedoch unwürdig zum Dienste befunden wird. Präsident Braun: Ist die Kammer mit tz. 47 der Vor lage unverstanden? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Schäffer: § 48. ÄVestn ein Militairpflichtiger lmAüShebungs-' termine vor der Recrutirungscommission sich ge stellt hat und von derselben mit der Verpflich tung zur Loosziehung wieder entlassen worden ist, in dem Loosziehungstermine aber nicht er scheint, oder überhaupt der Loosziehung sich ent zieht, so ist derselbe, dafern er über seine Abwe senheit oder Loosungsentziehung sich nicht genü gend auszuweisen und zu rechtfertigen vermag, des Loosziehungsrechtes verlustig zu achten und gleich denen, welche Eintrittsnummern gezogen haben, in den Militairdienst einzustellen, bei er folgter ausreichenderRechtfertigung aber im näch sten Jahre zur Loosung zu ziehen und immittelst unter Controle zu halten. Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Die Motive zu den Paragraphen, welche nun folgen, haben ungleich weniger Wichtigkeit. Es hängt also von dem Präsidium ab, ob dasselbe das Vorlesen der Motive für nöthig erachtet. Die Regierung besteht nicht darauf. Präsident Braun: Will die Kammer vom Vorlesen der Motive absehen? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Schäffer: Der Bericht zu §. 48 lautet: Dieser Paragraph, welcher neu ist, enthalt eine bis jetzt feh lende Vorschrift über das Verfahren hinsichtlich derjenigen Mi- litairpflichtigen, welche im Loosziehungstermine fehlen. Ob gleich eine solche nöthig erscheint, sind doch der ersten Kammer Bedenken mehrfacher Art beigegangen, welche die Deputation theilt. Vorerst führen die gegebenen Bestimmungen dieNachtheile herbei, daß jedenfalls erst die Rechtfertigung deS Ausgebliebenen abgewartet werden und der Fehlende, wenn er sich zu rechtfer tigen vermag, ein Jahr lang bis zur nächsten Loosziehung unter Controle gehalten werden muß, Dann aber, wenn der Feh lende sich nicht zu rechtfertigen vermag, erscheint die Bestim mung, ohne Loosziehung eintreten zü müssen, zu hart, da auf das Erscheinen im Termine, wenn für den Ausgebliebenen ge- looft wird , nicht viel ankommt. Als den zweckentsprechendsten Ausweg hat daher die erste Kammer erkannt den, wenn für den zum Lotssen Verpflichteten, bei dem Ausbleiben desselben im Termine, geloost wird, und glaubt dadurch zugleich das erreicht zu sehen, daß ein Ausbleiben, die dringendsten Abhaltungen ausgenommen, für die Zukunft kaum noch stattsinden werde. Die erste Kammer hat sich sonach zu folgender veränderter Fas sung unter Zustimmung der Herren Cvmmissarien entschieden: „Wenn ein sich entzieht, so hat für denselben eben so, wie für jeden zur Loosung ausgesetzten Abwesenden ein Mitglied der Commission zu loosen." Man rathet an, die Fassung des Entwurfs mit der gegen wärtigen zu vertauschen. Präsident Braun: Die Deputation empfiehlt uns,dieFas- sung des Entwurfs mit der Seite 802 des Berichts gedachten und veränderten Fassung des Paragraphen zu vertauschen, und ich frage die Kammer: ob sie diesem Vorschläge der-Deputatton ihre Zustimmung ertheilt? — Einstimmig Ja.
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