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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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an bei der ersten Berathung, aber es wurde mir vom Herrn Referenten am zweiten Tage der Berathung widersprochen, und man hat darauf keine Rücksicht genommen, was ich gesagt habe. Daher glaube ich es mir schuldig zu sein, Has nochmals zu wiederholen. Referent sagte, der Pflichtige könnte das nicht aus eigenen Mitteln abtragen; nun so behalt er das Capital auf dem Grundbesitz bis an das Ende der Dinge. Das ist auch meine Ansicht, von der ich nicht zurückgche, daß der säch sische Staat durch das Institut der Landrentenbank in dieser Angelegenheit weit mehr gethan hat, als nur immer irgend «in anderer Staat. Ich muß mir erlauben, noch etwas über das zu sagen, was er dort gesagt hat, und wie auch in andern Ländern gesorgt worden, daß sie auch den letzten Rest ihrer Rentencapitale los werden. Z. B. in Württemberg sind drei Gesetze herausgegeben, das erste den 27., das zweite den 28. und das dritte den 29.October 1828. Das erste Gesetz handelt von den Beeden und andern ähnlichen ältern Abgaben, und hier wird gesagt: „Die von den Pflichtigen zu bezahlenden Ablö sungscapitalien sind von dem gedachten Termin an jenen mit jährlichen vier vom Hundert zu verzinsen und werden auf Ver langen der die Pflichtigen vertretenden Gemeindebehörden bei der Staatskasse in mehrere verzinsliche Jahreszieler zerschlagen, die nicht unter 40 fl. und nicht über 10 Jahre zu erstrecken sind. Die Berechtigten erhalten nach vollzogenem Aufhe- bungs- und Ablösungsacte das Ablösungscapital aus der Staatskasse mit Zinsen vom letzten Werfalltermin der Abgabe an gerechnet. Als Zinsfuß wird hierbei der für die Staats schuld bestehende angenommen." Hier wird in dieser Bezie hung ausdrücklich gesagt, daß mit Jahresschluss wenn die Ab lösung erfolgt ist, den Berechtigten aus der Staatskasse die volle Ablösungssumme gezahlt wird, und die Verpflichteten können es in die Staatskasse in zehn Jahresterminen zurück bezahlen. So ist es in Württemberg und das ist gewiß eine sehr große Erleichterung, und dabei ist noch zu bemerken, daß der Staat die Ablösung auf feine Kosten besorgt. Das zweite Gesetz handelt von der Ablösung der Frohnen. Vom Abge ordneten Todt ist auch gesagt worden, wie die Frohnen sind ab gelöst worden. Hier ist dasselbe wieder gesagt: „Die Berechtig ten erhalten das Ahlöfungscapital baar aus der Staatskasse mit dem Anfänge des Jahres, in welchem die Frohnleistung erstmals nicht mehr statt hat. Die Pflichtigen haben der Staatskasse den sie betreffenden Theil der geleisteten Entschädigung nach Belieben entweder in einer Summe oder in höchsteys 10 Jah- resziclern zu ersetzen. Die Jahreszieler dürfen jedoch s) bei dinglichen Leistungen nicht unter 20 fl., b) bei persönlichen Leistungen nicht unter-40 fl. fein." Zu bemerken habe ich noch vom vorigen Gesetz, daß dort die Hälfte der genannten Beeden ganz unentgeltlich in Wegfall gekommen sind, und bei dem andern Theil dieser Abgaben trug bei der Ablösung der Staat die Hälfte, und die Pflichtigen hatten nur die Hälfte zu be zahlen. Das dritte Gesetz betrifft die Entschädigung über die leibeigcnschastlichen Leistungen. Hier ist ebenfalls wieder ge sagt: „Das Entschädigungscapital wird mit dem 1. Juli 1836 auf die Staatskasse übernommen, und, wenn dasselbe nicht so gleich abgelöst wird, von diesem Tage an unter Vorbehalt ge genseitiger vierteljähriger Aufkündigung, nach dem für die Staatsschuld gesetzlich bestehenden Zinsfüße verzinst." Es ist hier vom Fiscus die Rede, der hat die ganze Ablösung von den Leibeigenschastsgefällen übernommen und kein Verpflichteter hat etwas dazu beigetragen. Es ist auch früher gesagt worden, es hätten keine Abzüge bei der Ablösung stattgefunden; es sind aber eben so gut Abzüge geschehen, wie bei uns zu den Leibeigen schaftsablösungen gehörten, z. B. 1) bei Verheirathungen, 2) bei Sterbefällen, 3) Frohnen, welche aus der Personal- oder Localeigenschaft herstammen u. s. w. Das ist das, was ich von Württemberg zu erinnern habe. Ich werde mir auch er lauben, etwas von Baden zu erinnern. Ich kann nicht um hin, das zu thun, denn meine Committenten müßten glauben,, daß ich Unwahrheiten gesprochen hätte. Hier ist gesagt? „Mit größer« Schwierigkeiten war es verknüpft, den Herren- frohnden auf gesetzlichem Wege ein Ende zu machen. Es lag aber zugleich im öffentlichen Interesse, eine Belästigung abzu schaffen, die den bürgerlichen Verhältnissen nicht mehr anpaßte, und von welcher es zugleich zweifelhaft und nicht zu ergründen war, wie viel hiervon in Verhältnissen des öffentlichen oder des Privatrechts seine erste Entstehung hatte. Darum war cs billig, daß die Gesammtheit einen Theil der Entschädigungs summe auf sich nahm, und so den Pflichtigen die Ablösung er leichterte. Ein so glückliches Einv'erstandniß, zu welchem auch die erste Kammer mit edler Würdigung der besondem Staudes interessen beiwirkte, machte ein Resultat möglich, welches un ter die segensreichen nicht nur des Landtags, sondern der Zeit gehört;" so schreibt Freiherr v. Weiler. Nun, meine Herren, werde ich mir erlauben, das vorzutragsn, was der Minister von Böckh am 15. Mai 1840 in der badischen Kammer vorge tragen hat. „Vieles und Großes, sagte er, ist zum Wohle des Volkes geschehen, ohne es mit neuen Steuern zu belasten. Man wird sich der Aufhebung der Straßenbau-, Militair- und Gsrichtsfrohndxn, des Straßengeldes, der Accise von den klei nen Vichgattungen, der Herrenfrohnden, des Blutzehntens, des Kartenstempels und die Uebernahme der Wezirksschulden auf die Amortisationscaffe am Landtage im Jahr 1831 erinnern, der Herabsetzung des Salzpreises im Jahr 1835, der Ermäßi gung des Gewerbsteuercapitals im Jahr 1835 und derClassen- steuer int Jahr 1837. Es wurden über dis am 1. Ium 1831 für die Ablösung von alten, Abgaben bereits berichtigten 3,862,060 fl. 21 kr. bis zum 1. Juli 1839 zu diesem Zweck weiter bezahlt 1,288,274 fl. 36 kr. Es wurde in diesem Zeit räume wegen der Zehntablösung dis Schuld um 8,000,000 fl., im Ganzen also um 9,238,274 fl. 36 kr. um einen Betrag ver mehrt, der die wirkliche Erhöhung der Staatsschuld und die Verminderung des Grundstockes um 1,484,579 fl. 1 kr. über steigt. Bis zum Anfang der gegenwärtigen Budjetsperiode sind die Ablösung von Abgaben und Beiträge zu diesem Zwecke 18,100,384 st. theils verwendet, thcils in das Schuldenbuch ausgenommen worden, darunter sind dis Capital«, welche für
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