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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 325. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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als Consistorien organisirt und mit noch einem Geistlichen ver stärkt werden. Man beruft sich endlich auf die Fortschritte des Kirchen- und Staatsrechts im Allgemeinen und namentlich „auf eine ho-! Here, theoretisch geprüfte und für alle Zeiten giltige Ansicht von Kirche und kirchlicher Verfassung." Ich möchte diese wohl kennen, zweifle aber so lange mit Recht an ihrer Mgemein- giltigkeit; denn eine für alle Zeiten giltige Ansicht von Kirche und Kirchenverfassung kann nur das Resultat einer allgemeingiltigen Philosophie sein. Allein dieser Stein der Weisen ist noch nicht ge funden. Eine allgemeingiltige Philosophie ist ein Ideal, dem man sich nur in der Asymptote nähern kann. Es ist Viel, sehr Viel gesagt, wenn wir in Sachsen das haben sollten. Ich habe bis her an einen Wechsel der Systeme, auch der Regierungssysteme geglaubt. So lange aber dieser besteht, kann ich auch unserm Regierungssysteme kein anderes Prognosticon stellen. Denn opinromuu vowMenta ckelet üies. Und darum kann ich nicht wünschen, daß die Consistorialverfaffung und mit ihr die Selbst ständigkeit der Kirche einer vorübergehenden Theorie zum Opfer gebracht werde, die vielleicht ihre Urheber kaum überlebt. Und hätte man ein so festes System, woher das Schwanken, woher die Ungewißheit und der Wechsel der Ansichten der höchsten Be hörde in Ansehung des Wesentlichen der Kirchenverfassung? Zum 3.MaleaufdiesemLandtage nun ist derGntwurfherKirchenverfas- sung im Widerspruche mit amtlichen Erklärungen verändert wor den. In dem Gesetz über die Krcisdirectipnen Z. 8. war aus drücklich bestimmt, daß die Consistorien, in modisicirter Weise fortbestchn sollten. Spater ging man auf die in der zweiten Kammer beantragte Aufhebung der protestantischen Consistorien, nachdem man den gleichen Antrag in Bezug auf das katholische abgelehnt, ein, stellte aber einen Kirchenra th als Schutzmittel für die Freiheit und Selbstständigkeit der evangelischen Kirche, als aufsehende Behörde in oberer Instanz mit folgen den Attributen auf: 2) scher dgs gestimmte Kirchenwesen nach feinem ganzen Umfange, Neligionslchre- Gottesdienst, Kanzel vortrage der Geistlichen rc.; k) über die gehörige Besetzung und Verwaltung der geistlichen Axmter, als über die Ausübung des Col? laturrechts, Amtsführung und Lebenswandel der Geistlichen und Schullehrer (Landtagsnachrichten 1834. S. 2334). Und jetzt in der dritten Gestalt des Entwurfs ist das Alles wieder ver schwunden, In der 89. Sitzung der zweiten Kammer ward von dem Hrn, Cultnunistcr erklärt, „daß die Ovettausitzer Verfassung m kirchlicher Beziehung eben nicht als Muster zu betrachten sei," Jetzt ist sie es. Zn der 215. Sitzung der 1, Kammer ward ferner von dem Herrn Minister gesagt, „daß seiner Gegener innerungen ungeachtet die Aufhebung der Consistorien von der A. Kammer decretirt worden, obschon Kr mit Genehmigung des Gesamrntministerü erklärt habe, daß Ein Consistorium künf tig ausreichen werde." Nebenbei ward bemerkt, „daß der Eine Kirchen- und Schulrath zu Budissin mit seinen Nevisionsarbei- ten nicht höbe fertig werden können/' Und doch hält man einen einzigen Rath dieser Art in der Kreisdirection für ausreichend. Bei diesem Wechsel der Ansichten über einen so hochwichtigen Gegenstand frage ich, wp istdadrsGarantie, daß hie im Ent ¬ wurf beabsichtigte neue Verfassung den nächsten Landtag über, leben werde? Ein System scheint zu fehlen; die Nothwendigkrit der Aufhebung der Consistorialvcrfassung ist nirgends dargcthan, desto bedenklicher ist das Niederreißen des bewährten Bestehen den. — Frage ich zweitens nach der Zweckmäßigkeit der vorgeschlagenen Neuen Einrichtung, so habe ich folgende Zweifel dagegen: a) das dabei befolgte Verfahren dünkt mich unhi sio- risch. Man geht, indem man die Consistorialoerfassung auf hebt , radical zu Werke und verläßt das NeformationSprincip, das in dem jur« r«1orm»nüi ausgesprochen und im Geiste einer guten Staatsverwaltung begründetist. Allein Organisationen, wie Staatund Kirche, sind, wie ein berühmter Schriftsteller sagt, keine Maschinen,deren Räderwerk man beliebig auseinander nehmen und wiederzusammensttzen könnte; sondern ethische Gemeinwesen, voll ugenthümlichcs inneresLebcns,dessenEntwickelungdieNegierungs- kunst wohl leiten und lenken, aber nicht schaffen kann. Sowenig der Arzt einen menschlichen Körper lödten kann, um ihn nach den Grundsätzen seines Systems der Physiologie wieder aufzubauen, so wenig kann der Staatsmann mit Staat und Kirche willkühr- lich nach seinen Lheorieen gebaren. Sie bestehen eben durch ihr Princip. An dieses muß jede wahre Verbesserung sich an schließen, auö diesem muß sie hcrvorgehcn, wie aus den Feu- dalständen naturgemäß die konstitutionelle Volksvertretung her- vorgegangen. Man darf nicht die Fäden zerreißen und von vorn anfangen wollen. Aus dem Bestehenden muß sich ent wickeln, was Bestand haben soll. Das Neue, das alt werden will, muß dem Alten Homogen und verwandt sein. Ist es das nicht, so kann es nur ein Scheinleben gewinnen auf kurze Zeit, um früher oder spater wieder ausgestoßen zu werden, viel leicht nicht ohne eine, gefährliche Krisis. Dieses Princip de» Bestehenden aber verlaßt in Bezug auf die Kirchcnverfaffung der Gesetzentwurf; er identisicirt die Kirchenverwaltung mit der Staatsverwaltung und treibt den Cäsareopapismus auf eine Höhe, von welcher es kein Beispiel gicbt; er verfahrt unhisto- risch. b) Aber auch nicht rational; denn er baut den neuen Bau, nach Weise mancher Orientalen, von oben herab, nicht von unten hinauf. Da die Frage über die Patrimonialgerichts barkeit zur Zeit noch unentschieden ist, so ist das Verhaltniß der Äixcheninspectionen zu den Ortsgemeinden noch nicht zu bestim men. Es fehlt daher der neuen Verfassung an einer sichern Grundlage. Endlich muß ich es sehr bezweifeln, daß der Entwurf mit den Grundsätzen der Politik im Einklang stehe, a) Gr setzt fürs Erste die protestantische Kirchs gegen andere Confessionen znrück und vorletzt dadurch die Rechtsgleichheit, die gewiß nicht, wie sie einmal in dieser Kammer vom Hrn. Cultminister beschick werden wollte, blos iy der freien Ausübung des Cussus rcher jeden Confessio«, sondern dem Posener Frieden und der Bum deöacte gemäß in der Gleichheit der bürgerlichen sind politischen Rechte besteht, Andern Confessionen im Staate laßt man'un bedenklich ihre eigesithümliche besopdere Kirchenverfaffung; nur allein der protestantischen Kirche gestattet man keine ei- gends fstr ihre Angelegenheiten bestimmte Behörde weiter, die
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