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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 326. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Abgg., welche sich gegen den Gesetzentwurf ausgesprochen ha ben, deutlich zu erkennen gegeben haben, sie hakten damals, wie von Vorlegung des Gesetzes die Rede gewesen, geglaubt, es würde von einer andern Tendenz ausgchen, so ist das ein Verschulden, welches sie selbst trifft, die Negierung hat durchaus nicht davon gesprochen, daß sie die Gewerbsfteihcit cinführen wolle, im Gegentheil hat sie damals die Abschnitte mitgekheilt, und daß die Kammer nicht im Jrrthum sein konnte, beweist die ständische Schrift, wo cs heißt: „wir wünschen, daß aus der Gewerbeordnung die darin enthaltenen Bestimmungen über Er- theilung von Patenten in Ansehung neuer gewerblicher Erfin dungen und Unternehmungen, über die auf dem Lande zrr dul- dcnden Handwerke und Gewerbe, über Vereinigung mehrerer - verwandter Innungen und über die freien Gewerbe herausgeho ben werden möchten." Hiernach hat die geehrte Kammer nicht im Zrrthum darüber ftin können, we>s das Gesetz enthalte, sie hat nicht glauben können, daß das Gesetz Frekgebung der Gewen de für das platte Land oder eine Aufhebung der Zunfteinrich- lung beabsichtige. Nun gebe ich der geehrten Kammer zu bedenken, was die Regierung auf die Anträge der Stande setzen soll, und wie sehr dieß die Kraft ihrer Anträge schwächen würde, wenn sie um Vor legung eines Gesetzes, dessen Umfang sie schon andeuten, bitten, und nachher das Gesetz ablehnen wollten. Zn der That würde es für die constitutionclle Wirksamkeit der Stände die höchste Gefahr drohen, wenn die Negierung auf ihre Anträge nichts mehr scheu könnte. Es ist von einem andern Abg. bemerkt worden, es müsse nothwendkg eine größere Reform vorgenommen werden; denn das Mandat von 1767 bestehe bereits 60 Jahre, und es könne daher unmöglich mehr passen. Allein das Alter eines Ge-. sctzes beweist noch nicht die Unanwendbarkeit und mit dieser Schlußfolgerung würde der Abgeordnete sogar der Dauer der Versaffungsurkunde ein schlechtes Prognostiken stellen. In wie siry übrigens der Gesetzentwurf solche Aeußerungen verdie ne, wie ein anderer Abg. gethan hat: es würde der Z. rläiculL sein, wenn er nicht so traurig wäre, ferner: man müsse sicher- röthend wegwenden, überlasse ich der verehrten Kammer zur Erwägung. Die Regierung ist weit entfernt zu glauben, daß ihre Entwürfe nicht der Verbesserung fähig waren und wird ruhi gen Tadel gern ertragen; aber solche Schmähungen soll man ei nem Gesetzentwürfe nicht machen, damit wird die verehrte Kam mer gewiß einverstanden sein. Was nun den Antrag selbst an langt, die Regierung zu ersuchen, den Gesetzentwurf zurückzuneh men, und einen andern, welcher auf größere Gewcrbsfreihckt ba- sirt sei, vorzulegen, so liegt Hann mit mildern Worten weiter nichts, als eine sofortige Verwerfung des Gesetzes mit dem An trag auf Vorlegung eines andern Entwurfs, und ist daher eben so unzulässig. Wenn rin anderer Gesetzentwurf auf größere Gewerbsfrei- heil vorgelegt werden soll, so muß doch der Umfang und die Grenze dieser größere» Gewerbsfmhcit wenigstens ausgespro chen sein; denn auf einen so allgemeinen Antrag kann die Re gierung nicht einzehen. Es habe» sich zur Zeit selbst bei allen, denen, die gegen den Entwurftgesprochen, hierüber sehr verschie dene Ansichten gezeigt, und wollen sie nicht völlige, sondern nur eine größere Gewerbsfreihekt, so werden sie dieß spcciell bei den einzelnen vorzuschlagen haben, oder glaubt man, daß die Deputation den Gesichtspunkt einer mehreren Befreiung nicht berücksichtigt habe, so kann sie den Entwurf der Dcput. zurückgeben oder cs kann eine Petition auf Gewerbsfteihcit gestellt werden, welche an die 3. Deputation zur Begutachtung abzugebcn wäre. Darin aber, daß der Gesetzentwurf nicht sofort bei der allgemei nen Berathung und ohne die einzelnen §§. durchzugehen, ver worfen werden könne, muß ich dem Abg. Eisenstuck auf das voll ständigste beistimmen. Es ist dieß in der That in einem konsti tutionellen Staate sehr wichtig; es muß die Negierung wissen, warum der Gesetzentwurf abgelehnt werden soll. Ohne die ein zelnen Paragraphen zu berathen, kann man über die Zweckmä ßigkeit des Gesetzes kein sicheres Urtheil fällen. Es ist daher mit gutem Bedacht vorgeschricben, daß die Frage über Annahme oder Verwerfung des Gesetzes nur erst nach Beendigung der spe- ciellen Berathung abgestimmt werden soll. Es würde auch ohne eine solche Vorschrift der Gesetzgebung in konstitutionellen Staaten und mithin dem eonstitutionellen Püncip selbst große Gefahr drohen. Denn man würde sich ohne genauere Prüfung hi rüber entschließen müssen. Es würden sich auch alle diejeni gen gegen den Gesetzentwurf vereinigen, die vielleicht nur ein zelne Abänderungen, die füglich durch Amendements erreicht wer den können, wünschen. Es würden sich alle vereinigen, die vielleicht aus ganz entgegengesetzten Gründen mit dem Entwürfe nicht zufrieden sind. Ich mache nur darauf aufmerksam, wel che verschiedene Ansichten sich hier ausgesprochen haben, indem ein Abg. für die völlige Gewerbsftciheif, andere für die größere Gewerbsfteihcit und wieder andere für die Beibehaltung des bisherigen Verhältnisses sich erklärt haben. Abg. v. Mayer: Der Herr Staatsminister hat geäußert, es sei für das konstitutionelle Plincip die größte Gefahr vorhan den, wenn das Gesetz abgelchnt würde, und die Negierung würde auf die Anträge der Kammern nichts mehr geben können. Ich gebe der Kammer anheim, ob dieß ein Grund sein könne, um sie in ihrer Ansicht zu erschüttern, ob durch ein solches heb« gestelltes Schreckbild, VS durch eine solche Acußcrung, welche an und für sich inconstitutioncll ist, — ich sage inconstitutionell, - denn die Negierung wird ein Gesetz vorlegen müssen, cs ist das in der VcrfassungSurkunde ausgesprochen, und der Regent hat sie beschworen — die Kammer bewogen werden könne, von ihrer' Ansicht abzugehen. Eine Schmähung gegen das Gesetz habe ich mir nicht erlaubt, ich muß diesen Ausdruck als unpassend zurückweisen. Ich habe gesagt, daß der §. ridicule sein würde, wenn er nicht so traurig wäre, und ich habe das bewiesen. Es möge mir der Hr. Minister nachweisen, welche Gewerbe zu den freien gehören; mir iss bis jetzt kein freies Gewerbe, als das Holzhoken, Wassrrtragen, das Strohflcchten u. f. w. bekannt. Ich glaube in der Art bekannt zu sein, daß ich nie anders, als auf konstitutionellem Wege auftttte, auf dem Wege, welchen
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