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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 335. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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5825 In der Unterthcmenordnung sicht als»! Werth hatten; z. B. die Heirakhsreverfe, indem die Gerichte nur Kosten davon gehabt hatten. Sehr wahr; aber wenn das auch wahr ist, so kann e§ der Deputation nicht zur Last ge legt werden, daß sie diese Dienste mit aufzahlt, indem das Ab lösungsgesetz selbst diese Rechte unter den abzulösenden Rechten aufzählt, und also müssen es doch solche Rechte sein, welch» Wenn 2 Mitglieder sagen, sie unterschrcibep nicht, so kann dm übtigen Mitgliedern der Deputation ein Vorwurf darüber nicht gemacht werden, sondern nur denjenigen Mitgliedern, welche nicht unterschriebkn haben. Dasselbe Mitglied hat be hauptet, die Deputation fei über den Antrag der Petenten hin- ausgegangen. Aber der Eingang des Berichtes, welcher eine Geschichtserzählung der Petition enthält, wird zeigen, daß die Petenten sich im Allgemeinen über den Dienstzwang gehalten haben, daß hie Deputation verbindlich war, mehr in das Ver- hältniß einzugehm. Die Petenten haben gesagt, der Gesinde- DienstzwÄlg bestehe bei ihnen nicht, und er könne also auch nicht von ihnen gefordert werden. Die Deputation, wenn sie darauf eingtng, und nach dem, was darüber verhandelt wor den ist, geglaubt hat, daß der Gesindedienstzwang unentgcld- lich aufzuheben sei, nachdem er auch in den Erblanden so auf gehoben worden ist, hat also ihre Schranken nicht überschritten. Ein anderer Abg. hat gesagt, der 3. Deputation sei ohnedieß schon der Vorwurf gemacht worden, daß sie über ihre Schran ken hinausgegangen sei, und sie dürfe sich also dessen nicht wie der aussttzen. Ich frage, ob die 3. Deputation weniger Recht hat, als di« übrigen Deputationen. Man sehe die Verhand- derung. Abg. v. W iesand: Das ist ganz irrig, was Referent an führt. Referent Abg. Haußner; Ich bitte das.Präsidium, die Abgeordneten zur Ordnung zu verweisen. Ich habe als Rcfe- rent das Recht auf das Wort, und es scheint mir sehr unpassend, daß mehrere Mitglieder aufstchen, und mir in das Wort fallen; ich würde das wenigstens nicht gewagt haben. Ich kann den Namen des Schriftstellers anführcn, der das angiebt, was ich geäußert habe; es sieht in Rundes deutschem Privatrecht. Abg. Nostitz und Ianckendorf: Es ist hier bloß die Frage, ob Referent am Schlüsse der Debatte spricht. Spricht er zum Schlüsse, so muß auch ein Mittel da sein, um faktische Unrich--- i Weiten zu berichtigen, und es wird mir also die Kammer erlau ben, wenn Referent ausgesprochen hat, Vie Unrichtigkeiten, welch« er anführt, zu berichtigen. Präsident: Es ist dieß auch in der Landtagsordnung aus gesprochen. Referent Abg. Haußner: So wie es dcrAbgcordneteaus gesprochen hat, kann jeder den Referenten der Unrichtigkeit zeihen, wenn er sich deren schuldig macht; aber so lange er spricht, kön nen ihm nicht 6 bis 8 in das Wort fallen. Präsident: Wollen Sie fortfahren? Referent, Abg. Haußner: Zm Falle ich versichert bin, nicht wieder auf solche Weise gestört zu werden, werde ich mir erlauben, fortzufahren. Ich habe über die Leibeigenschaft ge sprochen und mir zuletzt einige Bemerkungen über die Gelder lungen durch, und es möchte dieser Vorwurf nicht gerade zum > erlaubt, welche die Gutsherrschaftcn zu bekommen hatten. Ist N-chtheil gereichen , wenn sie in den Fällen, wo ihr ein Peti- das nicht der Fall, nun so will ich die Herren OSerlaufltzcr um tum nicht geeignet erschien , dasselbe so gestellt hat, wie cs Pas- Verzeihung bitten, wenn es in ihrer Provinz ke'mm Hck-Hs- sender erscheint. Uebrigcns hat derselbe Abg. mit besonderer tbaler, kein Bettlakcngeld und keine Cardistelgroscheu gi.vi; M Betonung die Stelle vvrgelesen, wo unter andern enthalten ist: Rundes deutschem Pnvattccht steht cs, und somit werden sich „Nicht zu leugnen ist, daß die Erbunterthäm'gkeit der Untertha- die Herren wohl zuftiedenstellen. Wollte der Erbunterthan ei nen der Dberlsusitz, wenn auch nicht den vollen Begriff der rö- mn Besitz erlangen, so bedurfte es der Einwilligung des Guts wischen Sklaverei, doch das unreine Gepräge der Leibeigenschaft Herrn, wollte er etwas veräußern, bedurfte er gleichfalls der an sich trägt." Er hat behauptet, daß die Obcrlausitzer Um! Einwilligung. Es ist z. B. im .Bericht- auch gesagt, daß die terthanen keineswegs unter die Kategorie der Leibeigenen, noch Erbunterthanen auch zur AbirctunZ einzelner angrenzender weniger in die der Sclaven gehören. Das ist wohl richtig, daß Theile des Grund und Bodens zum -Behuf des LorfsicchenS nicht von der römischen Sklaverei die Rede jst; aber ich frage, > oder Steinkohlengrabens verpff.chtet waren, jedoch für eine mä- vb diese Leute noch-freie Menschen genannt werden können, und Entschädigung. In der Unterthcmenordnung sicht aller picht die Leibeigensten im höchsten Begriffe des Wortes sind, dkngs, daß es keine Leibeigenschaft siebt; aber im ersten Capi- wenn man bedenkt,. daß, wie das Lind geboren ist, es ein !tel heißt es gleich wieder: „csie sind Thcilr des Grund und Erbunttrthan.nmd. Wenn es 14 Jahre alt ist, muß es sich Bodens, auf welchem sie wohnen". Wenn etwas ein Lhcil dem Gutsherrn unterwerfen und Dienstzwang leisten. Will j von Grund und Boden ist, so muß es Gcund und Boden selbst der junge Mensch zum Militair gehen, so hat der Herr sogar s"n, und ist Grund und Boden eine Sache, so kann der Mensch, das Recht, ihn vom Militair zurückzurufen; will er heirathen, j der ein Lheil des Grund und Bodens ist, auch nur eine Sache so muß er zur Herrschaft gehen und fragen, ob sie.es erlaubt; l s"'n, und ist er eine Sache, so ist er kcin Mensch; er ist leiber- wnd wenn diese sagt: Ja, ich will es Dir erlauben, aber Du gen, und auf diese Weise ein Sclave. Dieser Schlußfolgerung mußt mir den Heirathsthaler, Bettlakengeld, Cardistelgro- wird man nicht widersprechen können. Wer einen Lheil von schon rc. geben.... z Grund und Boden bildet, wird dem Grund und Boden gleich- Mehrere Stimmen: Das ist nicht der Fall; diese Dinge geachtet, und von dem kann man unmöglich sagen, daß er kein existiren gar nicht! Leibeigner sei. Es wurde von einem Abgeordneten gesagt, es Abg. Secr. Bergmann: Das ist eine gehässige Schil- wären unter den aufgezahltm Rechten solche, die gar keinen
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