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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 335. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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brenncrn, welche in Folge eines Gesetzes von den 64 Brannt weinbrennern noch vorhanden sind, kann den Rellctm dieser Branniwembreuner zugemulhet werden, das zu tragen, was jene 64 geleistet haben? Ich glaube nicht; denn das Gesetz ist schuld, daß die andern ihr Gewerbe nicht forlsetzen konnten. Referent, Sccr. Richter: Zur Berichtigung bemerke ich, baß nicht von einer Ermäßigung die Rede ist, sondern die Pe tenten wollen gar nichts geben. Dann stelle ich dem Abgeord neten entgegen, daß, wenn nach seiner Ansicht etwas geschehen soll, auch die Backer denselben Anspruch halten, und dann wäre cs am besten, man würde den ganzen Vertrag aufheben. Endlich kann ich den Grund nicht zugeben, daß durch das Gesetz die übrigen Branntweinbrenner gehindet worvcn waren, ihr Gewerbe fortzusetzen. Abg. Eisen stuck: Wiedie Bäcker dazu kommen sollen, sehe ich nicht ein; den» die Wacker backen, aber brennen nicht. Es scheint wirklich ein Irrthum vorzuwaltm. Abg. Sachße: Es findet in den jetzigen Verhältnissen in allen diesen Beziehungen eine Wechselwirkung statt. So wie für den Staat ein Nachtheil eintritt, daß er die Bannrechte auf hebt, so ist der vorliegende Fall ein Vortheil für ihn, und cs fragt sich, ob, wenn man diese Vergleichssumme mit der Auf hebung der Bannrechte zusammcnstellt, jene Summe so bedeu tend ist, um die Willigkeit in Anspruch zu nehmen. Über haupt ist das Berufen auf dieBilligkcit bei einem Contracte im mer bedenklich; denn tritt das Gegentheil ein, und kommt der Staat kn Nachtßcik, so denkt Niemand an Gründe der Billig keit. Ich kann daher von der Ansicht der Deputation nicht ab gehen. Abg. Haußner: Ach bin mit der Deputation in Bezug auf das formelle Bedenken einverstanden, und dieses besteht darin, daß die Petuivn nicht vom Stadttache selbst ekngegeben worden ist; denn wir sind gewiß alle überzeugt, daß dieses Personen wohl ein Erlaß zu gewahren sei. Was der Abg. be merkte, daß es ein Vergleich sei, wo die Wechselfalle schon auf! beiden Seiten berücksichtigt worden seien kann ich nicht zuge ben; Wechselfalle sind Zufälle; wenn aber ein Contrahent durch ein eignes Factum etwas am Vertrag ändert, so hat der andere Contrahent das Recht, entweder vom Vertrag abzuge- Hen, oder eine Remisse zu verlangen. Ich finde daher gerecht, daß man, im Fall dcr Skadtrath nachweist, baß so vielBrannt-» weinbrenncreien vingegangen sind, einen Erlaß zugesieht, und S ich glaube auch, daß der Stadtratl- mit einer Petition an die s Staatsregierung viel leichtsr forikommcn wird, als diese Wrannt? I weinbrenner. Zch bin also mit dem Deputationsgutachtcn ein- i verstanden. Abg. Sachße: Dem muß ich doch etwas entgegensetzen. Wenn nämlich der Abg. ausgestellt hat, daß der eine Contrahent selbst, der Staat, durch eignes Factum etwas an dem-Ver trage geändert habe, und also der andere Contrahent berechtigt! sei, von dem Vertrage abzugehen, so leidet dieß keine Anwen-! hung, weil der Staat sich nicht anheischig gemacht hat, diese ! Abgabe niemals zu erheben; und ein zweiter Grund ist der, weil sie nicht ganz verhindert sind, zu brennen; denn nur ihre Ap parate machen cs ihnen jetzt unmöglich; man weiß aber nicht, ob sie nicht später noch weit mehr brennen werden, alS bisher. Abg. Runde: Ein Gesetz kann nicht darnach beurtheilt werden, wie es sich augenblicklich heraussteüt, sondern wie es auf die Dauer sich bewährt. Bei dem in Frage stehenden müssen. wir darauf sehen, wo es schon länger gedauert hat; in Preuße» ist dieß der Fall, und da hat die Branntweinbrennerei einen solchen Aufschwung gewonnen, daß eben dadurch unsere Brennereien zurückstchen. Aber auch unsere Brennereien werden dahin kom-° men, wohin die Preußischen gekommen sind, und wenn überhaupt die Ansicht angenommen ist, daß unbedingt das Gewerbe der Branntweinbrennerei so abgenommen habe, daß von 64 Brannt weinbrennern nur noch 19 brennen können, so dürfte sich doch die Frage Herausstellen, ob diese 19 Brenner eben so wenig bren nen, als sie früher gebrannt haben, und ob nicht ihr Geschäft jetzt mehr an Umfang gewonnen, ob sie nicht mehr verschroten, als früher? Zch glaube, die Sache, wie sie jetzt gestellt ist, giebt noch keinenAnhaltund kcineVeranlassung,um sich dafür zu verwenden. Abg. Axt: Je mehr ich mich gegen jede Bevorzugung der Residenz erklärt habe, desto unbefangener dürfte es auch erscheinen, wenn ich mich für diese Petition erkläre. Zch kann nur den Rechts- und Billigkeitsgrund anerkennen, und ihm meine Zu stimmung geben. Da es sich hier nicht um ein Verhältniß zwischen Privaten handelt, so finde ich auch das aufgestellte Bei spiel nicht angemessen; der Staat muß seine Würde behaupten, und gegen diejenigen, mit welchen er in ein Contractverhaltniß tritt, die Billigkeit vorwalten lassen. Daß die 19 Branntwein brenner nicht leisten können, was 64 geleistet haben, ist klar, und da von dem Abg. Eisen stuck aufmerksam gemach worden ist, daß die Staatsregierung Kenntniß davon gehabt hat, daß gewisse Ge werbe als betheiligt dabei angesehen worden, so glaube ich, sei eS der Stellung der Kammer angemessen, darauf anzutragen, daß eine Veränderung des Quantums eintrete, und zwar in der Maße,>rwie es das Verhältniß erheischt. Abg. Adler: Wenn diesem Gesuche istattgegsoen werden soll, so würde jeder Pachter einer Brennerei von seinem Con tracte abgehen Und einen Rcmiß verlangen können. Abg. v. Kbielau: Ich Habe nicht gesagt, daß ich einen Rechtsgrund anerkenne, sondern nur von Billigkeit gesprochen. Ich weiß recht gut, daß die Brennerei noch weit besser betrieben werden kann, als sie betrieben wird. Ich habe übrigens nur einen einzigen Gesichtspunct aufgestellt, den der Billigkeit, daß näm lich der Staat Contrahent ist, aber auch das Gesetz gegeben Hat, und daß, wenn er einen Contract abschließt, auch das seinige bei tragen muß, damit die Leute, welche einen Vertrag mit ihm ab schließen, ihn auch in der Art und Weise fortführen können, wie er beschlossen worden ist. Das ist meine Ansicht, und die zweite Ansicht ist die, daß wenn ein Vertrag zwischen Privaten statt- sindet, und der Staat ein Gesetz erläßt, kein Privat dafür
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