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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Wechsel" gebraucht. Im gewöhnlichen Sprachgebrauchs sind die Ausdrücke: „falscherWechsel"und: „singirterWechfel"gleich bedeutend, hier »scheinen sie jedoch in verschiedenem Sinne ge nommen zu werden. Welches aber die Verschiedenheit sein soll, hat man nicht zu erkennen vermocht. — In §.4 wird von Fälschungen gesprochen, die sich auf den Zustand der Indossamente beziehen. Auch hier ist es unklar, ob falsche Indossamente gemeint sind, (wo also die Unterschrift des Indossanten falsch ist) oder verfälschte, wo also z. B. der Name des Indossatars radirt oder ausgestrichen und ein anderer Name an dessen Stelle gesetzt worden ist. Eben so dunkel ist der Aus druck: „erkennbareFälschungen". Was heißt: erkennbar? Muß es sofort in die Augen fallen, oder genügt es, wenn die Fäl schung auch nur mittelst eines Microscops oder chemischer Re- agentien, oder, indem man das Papier gegen das Licht hält, er kannt werden kann? Ist es eine erkennbare Fälschung, wenn der Name des Ausstellers oder Indossanten ganz deutlich und ohne Rasur oder Correctur geschrieben ist; es ergiebt sich aber, etwa aus der Vergleichung mit dem Circular, auf der Stelle, daß diese Unterschrift nicht von der Hand dessen herrührt, der in dem be treffenden Handelshause allein zur Unterschrift berechtigt ist? Die hauptsächliche Ausstellung aber, welche man gegen die Beilage «üb D zu machen hat, bleibt immer die, daß zwischen den verschiedenen Gattungen der bei Urkunden überhaupt und so auch bei Wechseln vorkommenden Fälschungen nicht unter schieden ist. Es müssen aber bekanntlich nothwendig unter schieden werden 1) die im eigentlichen Sinne falschen Wechsel, Giri, Ac- cepte u. s. w., wo die Unterschrift des Wechselverbunde nen, des Ausstellers, Acceptanten, Giranten u. s. w. nicht von demjenigen, den sie benennt, oder dessen Be vollmächtigten, herrührt; 2) verfälschte Wechsel, wo die Unterschrift ächt, aber irgend ein wesentlicher Theil des Textes betrügerischerweise abgeändert ist. Zwischen beiden stehen 3) diejenigen, wo die Unterschrift zwar ächt, aber gemiß- braucht ist, indem Jemand über den auf ein Blanquet geschriebenen Namen eines Andern wider dessen Wissen und Willen einen Wechsel schreibt, oder ein Giro in bianco auf betrügerische Weise ausfüllt. Bon der letzten Classe braucht nur bemerkt zu werden, daß Ms» dieser Art bloß dem, dessen Name gemißbraucht worden ist, einen Anspruch gegen den Betrüger geben, nach außen hin aber völlig wirkungslos sind, d. h. solche Wechsel oder Giri werden in Bezug auf dritte Personen den ächten ganz gleichgeachtet, vif- lessio guosä vonttzllts ist hier völlig unstatthaft. Schwieriger ist es, die rechtliche Natur der ersten und zwei ten Classe zu erkennen. Gleich im voraus ist zu bemerken, daß beide nicht nach gleichen Grundsätzen beurthrilt werden können, denn eS ist natürlich ein sehr großer Unterschied, ob die Unter schrift falsch ist, oder ob diese als ächt anerkannt werden muß und nur eine mehr oder minder wichtige, mehr oder minder bemerk bare Aenderuttg im Contexte stattgefunden hat. Anlangend die erste Classe — die Fälschungen der Unter schrift, —so ist man allenthalben darüber einig, daß, wenn es sich um die eign eUnterfchrist des Beklagten handelt, derselbe, wenn er sie nicht anerkennen will, zum Diffesflonseide gelassen werden muß. Streitig und zweifelhaft dagegen ist es, was Rechtens sei, wenn die Aechthert der Unterschrift eines Dritten in Frage steht, also 1) wenn der Acceptant behauptet, nach dem Accepte in sichere Erfahrung gebracht zu haben, daß der ganze Wechsel falsch sei, d. h. nicht von dem herrühre, dessen Name als der des Ausstellers unterschrieben ist; 2) wenn der Remittent, an welchen ein späterer Indos satar Regreß nehmen will, die Aechtheit oder Unter schrift eines zwischen ihm und diesem liegenden Giro's leugnet; 3) wenn der Acceptant gegen einen, den Wechsel in den Händen habenden Indossatar behauptet, daß eins der Giri falsch sei. Hier giebt es nun zwei Theorien. Nach der einen wird der Beklagte mit dem Anführen, daß die Unterschrift eines Dritten unächt sei, gar nicht gehört. Man läßt ihn nicht zu deren Be weise, wenn er auch denselben ü> eootioeoti durch Urkunden zu führen vermöchte; noch weniger aber wird ihm die Leistung eines de creälllitsis zu schwörenden Diffessionseides gestattet, — son dern man nimmt an, daß der Wechselverbundene, der seine eigne Unterschrift anerkennen muß, nunmehr nicht weiter nach der Aechtheit der übrigen zu fragen habe, sondern nothwendig zahlen müsse. — Nach einer andern Ansicht hingegen kann die Unter schrift eines Dritten in Wechselsachen eben so, wie in Urkunden processen anderer Art auch de creduIKMe abgeschworen werden. Die letztere Ansicht ist die, welche bis jetzt als die gemein rechtliche angesehen worden ist, und welche auch in Sachsen bis diese Stunde gegolten hat, wie von vielen Theoretikern und Practikern bezeugt wird. Man sehe z. B. Lind, gusert. tor. tow. IV. 02p. 13 p. 66 «6. II. Lreitschke, Encyclopädie der Wechselrechte, unter dem Worte: „falsche Wechsel", §.5 LH. I S. 419, §.6 S. 421. Mothes, in der Zeitschrift für Rechtspflege und Verwal tung, neue Folge, Bd. IV. Heft 5 Nr. XXVIII. S. 391 fig. Die Geltung im Auslande wird bezeugt fürEngland — in derZeitschriftfürausländischeRechts- wissenschaft, Bd. III. S. 211 und 225; , für Frankreich — in Nougllier, des lettrss de ebsnee, cbsp. VII. Nr. 79. für Holland — Art. 137 des dortigen Handelsgesetz buchs, die beiden letztem wenigstens in Bezug auf falsche Indos samente. Es ist nicht zu leugnen, daß sie auf sehr beachtungswerthen Gründen beruht. Anlangend den oben sub 1 erwähnten Fall, wenn der Acceptant behauptet, nach dem Accepte in sichere Er fahrung gebracht zu haben, daß der ganze Wechsel falsch fei, steht die Sache, juristisch betrachtet, folgendermaaßen: Eine Tratte enthält, wenigstens nach der unter dem Han delsstande allgemein verbreiteten oben schon (zu §. 59 und 131) bemerkten Ansicht, einen von dem Aussteller ausgehenden zwei fachen Auftrag. Der eine ist an den Bezogenen gerichtet und
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